Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.613/1999 KI-generiert

Iranian National's Detention Upheld Despite Marriage Plans

Geschäftsnummer 2A.613/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from Iran who illegally entered Switzerland in March 1999 and had his asylum application rejected in July 1999. After an unsuccessful appeal, he was ordered to leave the country by mid-October 1999 but failed to contact the Iranian embassy for travel documents. He was subsequently detained in an expulsion center in October 1999 under immigration laws and remained in detention after his request for release was denied in December 1999, where he claimed he had provided his correct identity and intended to marry a Swiss citizen. He appealed the denial of his release, arguing the legality of his detention, particularly as efforts were being made to obtain travel documents for his expulsion. The authorities noted that his identity was still not completely established due to issues with his passport, and concerns about his potential evasion of expulsion were raised.

Legislator-Regeste

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Art. 13c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13b ANAG; Iranian National's Detention Upheld Despite Marriage Plans: b) Am 26. Oktober 1999 wurde M.________ in der Wohnung seiner Freundin K.________ in X.________ angehalten und von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG für drei Monate (bis zum 25. Januar 2000) in Ausschaffungshaft genommen. Die Ausschaffungshaft wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau überprüft und am 28. Oktober 1999 bestätigt.

Schlagwörter

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Asyl für iranische Staatsangehörige Haftentlassung Heiratsabsicht Abschiebung Asylgrund Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13c ANAG
Haftentlassung ( Art. 13c ANAG ),
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Oktober 1999 wurde M.________ in der Wohnung seiner Freundin K.________ in X.________ angehalten und von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG für drei Monate (bis zum 25.
Art. 13b Abs. 1 ANAG
Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).
Art. 13b ANAG
Hieran ändern seine Heiratsabsichten nichts: Gegen ihn besteht nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann.
Art. 99 ZGB
97 ff., insbesondere Art. 99 ZGB in der Fassung vom 26.
Art. 36a OG
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 II 56
Federal Supreme Court Overturns Prolonged Detention Pending Unforeseeable Deportation to Mali
«…; SR 142.211] ), trotz seiner Absicht, sich hier verheiraten zu wollen, über keine Aufenthaltsberechtigung (vgl. Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit Hinweisen; HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold…»
2A.697/2006 (2006-12-04)
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«…sung nichts: Seine Heiratsabsichten lassen diese nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen (Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit Hinweisen). Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn eine langdauernde, fe…»
2A.236/2005 (2005-04-21)
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«….649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2; 2A.264/2004 vom 11. Mai 2004, E. 2.1, 2A.61/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.2; 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass er bereits am 11. November 2003…»
2A.649/2004 (2004-11-16)
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«…Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.101; Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit weiteren Hinweisen). Dies gilt um so mehr, als er bereits am 20. März 2004 mit seiner Par…»
2A.611/2003 (2004-01-30)
Federal Supreme Court Overturns Prolonged Pre-Deportation Detention Due to Unlikely Repatriation to Mali
«…; SR 142.211] ), trotz seiner Absicht, sich hier verheiraten zu wollen, über keine Aufenthaltsberechtigung (vgl. Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E. 3a mit Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold…»

Volltext

[AZA 0]

2A.613/1999/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

6. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler

und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

In Sachen

M.________, alias B.________, geb. 22.6.1971, z.Zt. Ausschaffungszentrum, Aarau,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Plüss, Laurenzenvorstadt 79, Postfach, Aarau,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,

betreffend

Haftentlassung ( Art. 13c ANAG ),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der aus dem Iran stammende M.________ (alias B.________) reiste im März 1999 illegal in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission blieb erfolglos. Daraufhin setzte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Frist bis zum 15. Oktober 1999, um die Schweiz zu verlassen, und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen. M.________ liess in der Folge durch die Caritas Aargau mitteilen, er sehe sich nicht in der Lage, mit der iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Am 18. Oktober 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ab.

b) Am 26. Oktober 1999 wurde M.________ in der Wohnung seiner Freundin K.________ in X.________ angehalten und von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG für drei Monate (bis zum 25. Januar 2000) in Ausschaffungshaft genommen. Die Ausschaffungshaft wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau überprüft und am 28. Oktober 1999 bestätigt.

Am 1. Dezember 1999 stellte M.________ ein Haftentlassungsgesuch. Er räumte ein, bisher falsche Angaben zu seiner Person gemacht zu haben. Nun aber habe er seine richtigen Personalien angegeben, zumal er die mittlerweile rechtskräftig geschiedene Schweizer Bürgerin K.________ heiraten wolle. Das Zivilstandsamt X.________ habe das Verkündverfahren bereits eingeleitet.

Mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.

c) Hiergegen hat M.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht darum, mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft entlassen zu werden. Sodann beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Fremdenpolizei und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Fremdenpolizei teilte am 3. Januar 2000 mit, dass die iranische Botschaft einen Laissez-passer ausstellen werde, weshalb für den 11. Januar 2000 ein Flug nach Teheran gebucht worden sei.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2000 hielt M.________ an seinen Anträgen fest und beantragte, der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).

3.- a) Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung. Hieran ändern seine Heiratsabsichten nichts: Gegen ihn besteht nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann. Die Heiratsabsicht lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen (so bei ähnlicher Ausgangslage die unveröffentlichten Urteile vom 20. April 1998 i.S. Khouri, E. 2, vom 25. Mai 1998 i.S. Frak, E. 4a, und vom 11. November 1998 i.S. Hross, E. 4a). Nur in diesem Fall hätte der Richter aber von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern müssen (vgl. BGE 121 II 59 ff.). Es obläge im Übrigen in solchen Situationen dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg oder wiedererwägungsweise an die für die Wegweisung zuständigen Behörden zu gelangen ( BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).

Die Identität des Beschwerdeführers ist nach wie vor nicht restlos geklärt; gemäss Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 28. November 1999 an die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ist der von Deutschland aus an K.________ gesandte - abgelaufene - Reisepass (lautend auf den Namen B.________) "verfälscht". Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang eines Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten.

Sobald er vollständige, unverfälschte Papiere beibringen kann, wird er bei einer schweizerischen Vertretung gegebenenfalls um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat nachsuchen können. Da der Vollzug der - auf den 11. Januar 2000 angesetzten - Wegweisung zurzeit sachlich wie rechtlich möglich ist und die Behörden die hierfür erforderlichen Vorkehrungen beförderlich getroffen haben, ist der angefochtene Haftentscheid rechtmässig, falls auch ein Haftgrund besteht.

b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dabei muss der Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet erscheinen. Dies trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). Dies war vorliegend der Fall: Im Asyl- und Asylrekursverfahren nannte sich der Beschwerdeführer M.________; nunmehr tritt er als B.________ auf. Er verfügt aber offensichtlich über einen verfälschten Reisepass, weshalb seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht. Des weiteren weigerte er sich trotz wiederholter Aufforderung, gültige Reisepapiere zu beschaffen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer wiederholt zu verstehen gegeben, dass er auf keinen Fall in den Iran zurückkehren wolle. Unter diesen Umständen bietet er aber keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. beim Eintreffen der Reisepapiere (voraussichtlich am 11. Januar 2000), für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.), und es verletzt Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bejaht haben. Dass der Beschwerdeführer die Eheschliessungsabsicht mit einer Schweizerin geltend macht und ein Verkünd- bzw. Vorbereitungsverfahren (Art. 97 ff., insbesondere Art. 99 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 1118 1144]) hängig ist, ändert daran nichts.

4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Demnach würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Es rechtfertigt sich angesichts seiner offensichtlichen Mittellosigkeit indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Januar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: