Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.612/2002 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention of Repeatedly Deported Yugoslav National

Geschäftsnummer 2A.612/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person from Yugoslavia who was placed in detention for expulsion on December 10, 2002, which was subsequently upheld by a local court. The individual, having been ordered multiple times to leave Switzerland and previously convicted of drug-related offenses, attempted to re-enter the country illegally after being expelled. He expressed a refusal to return to his homeland and claimed that he intended to travel to France for an asylum procedure. However, the court found that there was a risk of him evading expulsion, given his past behavior and the circumstances surrounding his entry into Switzerland. Consequently, the detention for the purpose of expulsion was deemed justified.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. c ANAG, Art. 156 Abs. 1 OG; Federal Court Upholds Detention of Repeatedly Deported Yugoslav National: Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Haftstrafe Ausschaffungsverbot illegale Einreise Asylgrund Reisepass Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl.
Art. 13a lit. c ANAG
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.612/2002 /mks

Urteil vom 24. Dezember 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. Dezember 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1982) wurde am 10. Dezember 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. Dezember 2002 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und nicht lediglich seine Wegweisung in die Heimat kritisiert bzw. geltend macht, nach Frankreich ausreisen zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Einholen von Akten oder Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge wiederholt aus der Schweiz weggewiesen; zudem ist er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden.

Nachdem er bereits zweimal ausgeschafft worden ist, reiste er am 4. Dezember 2002 wiederum illegal in die Schweiz ein, wobei er sich seiner Anhaltung tags darauf durch Flucht zu entziehen versuchte. Vor Bundesgericht macht er geltend, auf keinen Fall freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Urteil 2A.477/2002 vom 10.Oktober 2002). Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG , da die Wiedereinreise trotz Landesverweisung der Missachtung einer Einreisesperre gleichzusetzen ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:

Uebersax/Münch/Geiser/Arnold: Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.49, mit Hinweisen auf die unpublizierte Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S.220) bzw. die Behörden sich nicht hinreichend um eine Verfahrensbeschleunigung bemühen würden ( BGE 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich. Wie er ohne gültige Papiere, insbesondere einem Visum, rechtmässig nach Frankreich reisen könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Erklärung, er sei nur in die Schweiz gekommen, um für ein Asylverfahren in Frankreich den hier versteckten Reisepass zu holen, erscheint wenig glaubwürdig und belegt im Übrigen sein missbräuchliches Verhalten (Verheimlichen der Papiere).

Die Ausschaffungshaft wurde somit zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: