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2A.610/2005 KI-generiert

The case involves a legal challenge against a detention order related to a removal order issued by the migration authority in a Swiss canton

Geschäftsnummer 2A.610/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a detention order related to a removal order issued by the migration authority in a Swiss canton. The individual, subject to the removal, contested the validity of the detention which was confirmed by the district court. A complaint was subsequently filed to the federal court questioning the conditions under which the detention was upheld. The federal court reviewed the case and found the conditions for the detention to be valid and in accordance with federal law, ultimately ruling against the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; The case involves a legal challenge against a detention order related to a removal order issued by the migration authority in a Swiss canton: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Oktober 2005.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Unterstellungsfrage im Ausländerrecht Prüfung des Asylgesuchs Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.610/2005 /leb

Urteil vom 14. Oktober 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Oktober 2005.

Nach Einsicht

- in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Oktober 2005, mit dem die vom kantonalen Migrationsamt am 6./7. Oktober 2005 gegen X.________ (geb. 1980) bis zum 5. Januar 2006 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt wird,

- in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 11. Oktober 2005,

wird in Erwägung gezogen,

- dass die Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als gegeben erscheinen und in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, was die Bundesrechtskonformität der verfügten Haft in Frage zu stellen vermöchte,

- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,

- dass praxisgemäss von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: