Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.61/2004 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal on Suspension of Removal and Legal Aid Rejected

Geschäftsnummer 2A.61/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Cameroon who filed a request for the reconsideration of a negative asylum decision made by the refugee office, which had been previously determined as final. The individual challenged a decision by the Swiss Asylum Appeals Commission to not suspend the enforcement of the deportation order and to deny legal aid during the appeal process. The appeal was based on claims of violations of procedural rights and principles. However, it was found that the administrative appeals in asylum cases are generally non-appealable under Swiss law, limiting the individual's options for legal recourse. Consequently, their request for financial support for legal representation was also rejected due to the lack of prospects for success in their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 101 OG, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 84 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG, Art. 153a OG; Asylum Seeker's Appeal on Suspension of Removal and Legal Aid Rejected: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission, III. Kammer, vom 27. Januar 2004.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung unentgeltliche Rechtspflege verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Ausgeschlossene Rechtsgebiete Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 OG
2 und 4 in Verbindung mit Art. 101 OG ; Art.
Art. 105 Abs. 1 AsylG
101 OG ; Art. 105 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BGE 119 Ib 412 E.
Art. 84 OG
dass die staatsrechtliche Beschwerde ihrerseits nur gegen kantonale Hoheitsakte offen steht (vgl. Art. 84 OG ),
Art. 36a OG
dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist,
Art. 152 OG
dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist ( Art. 152 OG ) und der Beschwerdeführer demnach die Kosten zu tragen hat (vgl.
Art. 153a OG
dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist ( Art. 152 OG ) und der Beschwerdeführer demnach die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.61/2004 /leb

Urteil vom 4. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge, Taubenstrasse 16,

3003 Bern,

Schweizerische Asylrekurskommission, III. Kammer, 3052 Zollikofen.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission, III. Kammer, vom 27. Januar 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesamt für Flüchtlinge am 19. Dezember 2003 ein Wiedererwägungsgesuch des aus Kamerun stammenden X.________ abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines negativen Asylentscheids vom 9. Juli 2003 festgestellt hat,

dass es die Schweizerische Asylrekurskommission am 27. Januar 2004 ablehnte, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und X.________ im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass X.________ hiergegen wegen einer angeblichen Verletzung von Art. 9 (Willkürverbot) und Art. 29 (Verfahrensgarantien) BV am 31. Januar 2004 an das Bundesgericht gelangt ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Asylbereich ausgeschlossen ist und dies gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch insofern gilt, als eine Verletzung von Verfahrensrechten seitens der Asylrekurskommission geltend gemacht wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 101 OG ; Art. 105 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f.; Urteil 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001, E. 2),

dass die staatsrechtliche Beschwerde ihrerseits nur gegen kantonale Hoheitsakte offen steht (vgl. Art. 84 OG ),

dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist,

dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist ( Art. 152 OG ) und der Beschwerdeführer demnach die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG ),

dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission, III. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: