The case involves a challenge against a detention order for expulsion issued by the migration authority of Zurich
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge against a detention order for expulsion issued by the migration authority of Zurich. The individual in question, currently detained, filed a complaint against the district court's confirmation of the expulsion detention, which was initially imposed for a set period. The federal court reviewed the appeal and determined that the reasons provided by the district court justifying the detention were sufficient and that the appeal itself lacked merit. Consequently, the appeal was dismissed without the imposition of any legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 36a OG; The case involves a challenge against a detention order for expulsion issued by the migration authority of Zurich: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.609/2005 /vje
Urteil vom 14. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten,
Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 6. Oktober 2005.
Nach Einsicht
- in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 6. Oktober 2005, mit dem die vom kantonalen Migrationsamt am 5. Oktober 2005 gegen X.________ (geb. 1979) bis zum 3. Januar 2006 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt wird,
- in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 11. Oktober 2005,
in Erwägung,
- dass die Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als gegeben erscheinen und in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, was die Bundesrechtskonformität der verfügten Haft in Frage zu stellen vermöchte,
- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
- dass praxisgemäss von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird,
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: