Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.606/2006 KI-generiert

Personnel Welfare Foundation Distribution Equality

Geschäftsnummer 2A.606/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the distribution of free foundation funds from a personnel welfare fund established by a company. In a decision made in 1998, the foundation's board resolved to distribute 1.4 million Swiss francs exclusively to employees who had been employed before January 1, 1985, effectively excluding two employees who were hired after this date. The excluded employees contested the decision, and while initially unsuccessful, they later prevailed before a federal commission, which instructed the oversight authority to create a new distribution plan including the excluded employees. The foundation then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking reinstatement of the original distribution plan. The Tribunal reviewed the case to determine the appropriateness and legality of the distribution exclusion.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 98 lit. e OG, Art. 62 Abs. 2 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 97 OG, Art. 5 VwVG; Personnel Welfare Foundation Distribution Equality: 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl. AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde ein vor dem 1. Januar 2007 ergangenes Urteil zum Gegenstand hat, finden noch die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Schlagwörter

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Wohlfahrtsfonds Personalvorsorgestiftung Verteilungsplan der beruflichen Vorsorge Stiftung rechtsungleiche Behandlung Grundsatz der Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Art. 98 lit. e OG
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den stiftungsrechtlichen Beschwerdeentscheid einer eidgenössischen Rekurskommission ( Art. 98 lit. e OG ).
Art. 62 Abs. 2 BVG
2, 85 und 86 ZGB übernimmt ( Art. 62 Abs. 2 BVG ).
Art. 89bis Abs. 6 ZGB
nicht der Durchführung des BVG dienende) Personalfürsorgestiftungen (wie die Beschwerdeführerin 1), die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind ( Art. 89bis Abs. 6 ZGB ).
Art. 97 OG
Die Vorinstanz war deshalb zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Justizdepartementes des Kantons Basel-Stadt gerichteten Beschwerde zuständig, und ihr Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 VwVG
97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG sowie Art.
Art. 74 Abs. 4 BVG
5 VwVG sowie Art. 74 Abs. 4 BVG und Art.
Art. 103 lit. a OG
1.4 Die Beschwerdeführerin 1, deren Ausschüttungsbeschluss von der Vorinstanz nicht genehmigt wurde und von der ein neuer Verteilungsplan verlangt wird, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ( Art. 103 lit. a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 133 V 607
Pension Fund Transition Benefits for Involuntarily Terminated Members
«…äre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1). 4.3 Nach Massgabe dieser die Verteilung freier Stiftungsmittel auch ausserhalb einer Teil…»
B-1546/2020 (2021-06-28)
Supervisory Authority's Refusal to Review Foundation's Exemption Request Deemed Reviewable Decision
«…nd, ändert nichts an ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 1a; 103 Ib 161 E. 1; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 1.2, sowie MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 5 Rz. 64).…»
A-2370/2018 (2019-10-16)
Former Employee Denied Cost-of-Living Adjustment
«…ividuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots im Stiftungsrecht und damit au…»
A-1183/2017 (2017-12-21)
Equal Treatment in Supplementary Pension Claims
«…ividuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots im Stiftungsrecht und damit au…»
A-1622/2015 (2017-06-30)
Pension Fund Liquidation: Heirs Denied Share of Free Assets Due to Timing of Distribution Plan Approval
«…t le principe de l'égalité de traitement, il incombe à la pratique d'en définir les critères (arrêt du Tribunal fédéral 2A.606/2006 du 18 avril 2007 ; UELI KIESER, op. cit., ad art. 53d LPP n. 8 à 11, 16, 55 à 57).…»
C-3446/2012 (2014-12-04)
Pension Fund Liquidation Affirmed Against Former Affiliate's Appeal
«…t le principe de l'égalité de traitement, il incombe à la pratique d'en définir les critères (arrêt du Tribunal fédéral 2A.606/2006 du 18 avril 2007; UELI KIESER, op. cit., ad. art. 53d LPP n. 8 à 11, 16, 55 à 57). Selon la doctrine et la pratique, e…»
BV.2010.00035 (2012-06-12) · zh
Claimant v. Pension Fund Regarding Reduction of Vested Supplementary Pension Benefit Upon Involuntary Departure
«…äre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1), die Rechtsprechung überdies schon wiederholt entschieden hat, dass der Gleichbe…»
BV.2010.00035 (2012-06-11) · zh
Pension Fund Clawback Provision Overturned for Violating Equal Treatment Principle
«…?re auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1), ???????? die Rechtsprechung ?berdies schon wiederholt entschieden hat, dass der Gleichbe…»
A-6674/2007 (2008-08-04)
Employee Harassment Appeal Dismissed; Further Investigation Ordered
«…C] 68.94 consid. 1.3.2; arrêt du Tribunal fédéral 2A.113/2007 du 8 novembre 2007 consid. 1.3, arrêt du Tribunal fédéral 2A.606/2006 du 18 avril 2007 consid. 1.3, arrêt du Tribunal fédéral 1A.272/2003 du 27 juillet 2004 consid. 1.2). En particulier, u…»
B 5/07 (2007-09-19)
Pension Fund Transition Benefits Upon Involuntary Termination
«…äre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (Urteil 2A.606/2006 vom 18. April 2007, E. 2.1). 4.3 Nach Massgabe dieser die Verteilung freier Stiftungsmittel auch ausserhalb einer Teil-…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.606/2006 /wim

Urteil vom 18. April 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

Personalfürsorgestiftung der X.________ AG,

c/o X.________ AG,

Personalvorsorgestiftung der X.________ AG,

c/o X.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,

gegen

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Advokat Christian Haidlauf,

Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Verteilung von freien Stiftungsmitteln,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 6. September 2006.

Sachverhalt:

A. Die Personalfürsorgestiftung der X.________ AG verteilte mit Beschluss des Stiftungsrats vom 7. Dezember 1998 1,4 Mio. Franken freie Mittel an diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1985 bei der Stifterfirma angestellt gewesen waren. Als aktive Destinatäre der Stiftung, in die sie aber erst nach 1985 eingetreten waren, blieben Y.________ und Z.________ von dieser Verteilung ausgeschlossen. Dagegen gelangten sie erfolglos an das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (als kantonale Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht), obsiegten jedoch zweitinstanzlich vor der eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Kommission wies die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück, damit diese der Stiftung vorschreibe, einen neuen Verteilungsplan zu erstellen und die freien Mittel unter Wahrung der Rechtsgleichheit bzw. unter Einbezug der Beschwerdeführer zu verteilen.

B. Am 9. Oktober 2006 haben die Personalfürsorge- und die Personalvorsorgestiftung der X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid der Beschwerdekommission vom 6. September 2006 aufzuheben und denjenigen der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 21. März 2005 zu bestätigen.

Y.________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl. AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde ein vor dem 1. Januar 2007 ergangenes Urteil zum Gegenstand hat, finden noch die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den stiftungsrechtlichen Beschwerdeentscheid einer eidgenössischen Rekurskommission ( Art. 98 lit. e OG ). Auch wenn das Verhältnis Stiftung-Aufsichtsbehörde im Zivilgesetzbuch geregelt wird ( Art. 84 ff. ZGB ), ist es öffentlichrechtlicher Natur. Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht in jedem Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen beaufsichtigt und bei Stiftungen die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB übernimmt ( Art. 62 Abs. 2 BVG ). Die entsprechenden Zuständigkeiten hinsichtlich Aufsicht und Rechtspflege gelten auch für nicht registrierte (d.h. nicht der Durchführung des BVG dienende) Personalfürsorgestiftungen (wie die Beschwerdeführerin 1), die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind ( Art. 89bis Abs. 6 ZGB ). Die Vorinstanz war deshalb zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Justizdepartementes des Kantons Basel-Stadt gerichteten Beschwerde zuständig, und ihr Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG sowie Art. 74 Abs. 4 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB ; BGE 119 Ib 46 E. 1 a u. b S. 49 f.; siehe auch BGE 132 II 144 E. 1.1 S. 146; 128 II 24 E. 1a S. 26; je mit Hinweisen).

1.3 Ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-) Endentscheid, wenn er eine Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich beantwortet (vgl. BGE 124 II 409 E. 1f S. 420; BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall: Die Beschwerdekommission hat endgültig entschieden, dass die Ausschüttung der freien Mittel nicht nach dem vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilungsplan vorgenommen werden darf. Das bindet die Aufsichtsbehörde im Rückweisungsverfahren (vgl. dazu auch: SZS 2001 481 E. 1; 1999 S. 318 E. 2b).

1.4 Die Beschwerdeführerin 1, deren Ausschüttungsbeschluss von der Vorinstanz nicht genehmigt wurde und von der ein neuer Verteilungsplan verlangt wird, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ( Art. 103 lit. a OG ). Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 2 gilt, ist zumindest fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden ( Art. 104 lit. a OG ). Nicht prüfen kann das Bundesgericht die Angemessenheit ( Art. 104 lit. c OG ). An die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, bei welcher es sich um eine richterliche Behörde handelt, ist das Bundesgericht gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

1.6 Hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Rechtsfragen ist zu berücksichtigen, dass deren Beantwortung vorliegend spezielles Fachwissen verlangt, über welches die Aufsichtsbehörde und die eigens für diese Belange geschaffene Rekurskommission verfügen. Ohnehin steht den zuständigen Behörden im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens typischerweise ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, prüft das Bundesgericht daher nur mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die notwendigen Abklärungen offensichtlich mangelhaft sind, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden, wenn der angefochtene Entscheid mit einer bestimmten Rechtsnorm oder der allgemeinen Zielsetzung der Vorschriften über die BVG-Aufsicht nicht vereinbar ist oder wenn die Vorinstanz allgemein gültige Rechtsprinzipien wie das Verhältnismässigkeitsgebot missachtet hat (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2 S. 146 f.; mit Hinweis).

2.

2.1 Vorliegend geht es um die Verteilung von freiem Stiftungsvermögen im Rahmen eines patronalen Wohlfahrtsfonds, der nach der Einführung des BVG in eine überobligatorische Versicherung umgewandelt wurde. Solche Fürsorgestiftungen und Vermögensleistungen unterliegen der staatlichen Aufsicht (vgl. oben E. 1.2). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eingehalten werden und das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (vgl. Art. 62 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB ). Innerhalb dieser und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe das freie Stiftungsvermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf. Die Behörde hat einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbrauchen oder überschreiten.

Die Destinatäre von Vor- und Fürsorgeeinrichtungen sollen nach Möglichkeit rechtsgleich behandelt werden. Einzelne Destinatärsgruppen dürfen nicht zu Lasten anderer bevorteilt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der (Teil)liquidation der Einrichtung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436 E. 5 S. 444 ff.; SZS 2001 481 E. 3b; 1985, S. 200 E. 6; je mit Hinweisen).

2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdekommission geurteilt, dass der Ausschluss der Beschwerdegegner von der geplanten Verteilung sich nicht auf sachliche Gründe stützen kann. Deshalb hat die Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Ungleichbehandlung der Destinatäre und einen Verstoss der Stiftungsorgane gegen deren pflichtgemässes Ermessen angenommen.

2.3 Was die Beschwerdeführerinnen gegen den angefochtenen Entscheid einwenden, vermag nicht zu überzeugen:

Es ist an sich nicht mehr bestritten, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des hier massgeblichen Verteilungsbeschlusses aktive Destinatäre der Stiftung waren. Somit bestand grundsätzlich kein Anlass, sie von der Verteilung ganz auszuschliessen. Eine völlige Nichtberücksichtigung lässt sich auch nicht auf die Stiftungsurkunde oder auf das Reglement der Beschwerdeführerin 1 stützen, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.

Inwiefern dem Umstand, dass am Stichtag das BVG-Obligatorium eingeführt und die Fürsorgestiftung in eine überobligatorische Versicherung umgewandelt wurde, bei der Bezeichnung der Begünstigten eine Bedeutung zukommen soll, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Die Behauptung, die bereits damals bei der Stiftung versicherten Mitarbeiter hätten bei der Einführung des BVG im Unterschied zu den Neueintretenden nur über eine bescheidene Kapitaläufnung verfügt, ist durch nichts belegt. Das gleiche gilt für das Argument, die bereits vor 1985 bei der Beschwerdeführerin 1 versicherten Destinatäre hätten zur Generierung der nun frei gewordenen finanziellen Mittel aktiv beigetragen, zumal keinerlei Angaben über die Herkunft des verteilten Vermögens gemacht werden. Das trifft insbesondere für die Wertsteigerung der Aktien zu, aus deren Verkauf (mit einem Erlös von 1,33 Mio. Franken) die zu verteilenden Mittel zum grössten Teil stammten. Zudem hätte die unterschiedliche Anstellungsdauer auch bei der Berechnung der ausgeschütteten Mittel berücksichtigt werden können, wie dies im ursprünglichen Verteilungsplan für die Altdestinatäre vorgesehen war.

Die übrigen Argumente der Beschwerdeführerinnen vermögen ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, es gehe hier um eine (Teil-)Liquidation der Fürsorgestiftung. Genauso wenig ist ersichtlich oder auch nur ansatzweise dargetan, inwiefern die Beschwerdekommission ihrem Entscheid einen qualifiziert falschen Sachverhalt (vgl. oben E. 1.5) zugrunde gelegt hätte.

2.4 Gesamthaft hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den durch den Stiftungsrat beschlossenen Verteilungsplan abgelehnt und die Sache zur Erarbeitung eines neuen Plans unter Einbezug der Beschwerdegegner an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 u. 7 OG ; Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen, unter Solidarhaft, die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: