Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.604/2005 KI-generiert

The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen, applied for family reunification to bring his five children from a previous marriage to Switzerland

Geschäftsnummer 2A.604/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen, applied for family reunification to bring his five children from a previous marriage to Switzerland. His request for residence permits for the children was initially denied by the local migration authority, a decision that was upheld by higher authorities, including the administrative court. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and have the case re-evaluated. The primary issue pertained to the grounds for the denial of family reunification, specifically whether changing the existing caregiving arrangements was necessary. The administrative court concluded that there was no compelling reason to approve the reunification based on the circumstances presented.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen, applied for family reunification to bring his five children from a previous marriage to Switzerland: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Schlagwörter

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Familiennachzug Achtung des Familienlebens Rechte des Kindes Ehefreiheit elterliche Gewalt ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.1) stützen kann, sondern allenfalls auf Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.604/2005 /leb

Urteil vom 18. Oktober 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Matter.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, geboren 1961, ging in seiner Heimat eine erste Ehe ein, der fünf Kinder entsprangen und die im Jahr 1998 geschieden wurde. Im Januar 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________. Darauf wurde ihm in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das von X.________ am 23. Februar 2004 gestellte Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner fünf Kinder aus erster Ehe ab. Dagegen gelangte er erfolglos an den Regierungsrat und sodann an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Oktober 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Familiennachzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind weder Vernehmlassungen noch Akten eingeholt worden.

2. Zutreffend und unbestritten hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass ein etwaiger Anspruch auf Familiennachzug sich hier nicht auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.1) stützen kann, sondern allenfalls auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV . Dabei ist es zu Recht (entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers) von den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Entscheids ausgegangen. Überzeugend hat es im Weiteren ausgeführt, dass die Frage der vorrangigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nicht näher geprüft werden muss, weil sein Gesuch schon aus einem anderen Grund abzuweisen ist. Gerade mit dieser nicht entscheidwesentlichen Frage setzt sich der Beschwerdeführer aber auch in weiten Teilen seiner Eingabe vor Bundesgericht auseinander (indem er u.a. die Notwendigkeit einer zusätzlichen Befragung der Kinder bezüglich der vorrangigen Beziehung behauptet oder sich zum Stellenwert des Sorgerechts und der von der Mutter angeblich eingegangenen anderweitigen Beziehung äussert). Auf diese Rügen, die allesamt am angefochtenen Entscheid vorbeigehen, ist somit nicht weiter einzugehen.

Im Wesentlichen hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Familiennachzug schon deshalb zu verweigern ist, weil eine Veränderung der bestehenden Betreuungsverhältnisse nicht notwendig ist und auf keinen stichhaltigen Gründen beruht. Diese Auffassung steht vollumfänglich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Hinweise im angefochtenen Entscheid) und ist von der Vorinstanz auch eingehend sowie überzeugend begründet worden. Es kann hier ohne Einschränkung darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum die Grosseltern oder andere nahe Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie bei der Beurteilung der bestehenden Betreuungsverhältnisse ausser Acht zu bleiben hätten. Auch sonst ist nichts dargetan oder ersichtlich, was den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig erscheinen liesse.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Für eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz besteht kein Grund.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: