Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.60/2003 KI-generiert

Premature Appeal Against Non-Renewal of Residency Permit Without Exhausting Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 2A.60/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the refusal or non-renewal of a residence permit for a Yugoslav national. The individual contested the decision of the Justice and Police Department of the Canton of St. Gallen, which was made on January 10, 2003, through a complaint filed with the Federal Tribunal. However, the tribunal found the administrative complaint inadmissible as it was not directed against a final decision from a cantonal authority, noting that the case should first go through the cantonal administrative court where the complainant had already filed an appeal. Consequently, the complaint was not entertained, and the individual was responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 98 lit. g OG, Art. 98a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 152 OG; Premature Appeal Against Non-Renewal of Residency Permit Without Exhausting Cantonal Remedies: - dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ausländischer Entscheid Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 lit. g OG
- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 98 lit. g OG ), was für den angefochtenen Departementsentscheid nicht zutrifft, zumal er gemäss Rechtsmittelbelehrung an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl.
Art. 98a OG
- dass zudem in Streitigkeiten, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, gemäss Art. 98a OG der letzte kantonale Entscheid von einem Gericht ausgehen muss,
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei im Übrigen nur zulässig ist gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 36a OG
- dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erle- digen ist,
Art. 156 OG
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
Art. 152 OG
- dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.60/2003 /leb

Urteil vom 14. Februar 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,

9430 St. Margrethen SG,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons

St. Gallen vom 10. Januar 2003.

Nach Einsicht:

- in den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2003, mit dem der Rekurs von A.________, jugoslawische Staatsangehörige, gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wird,

- in die von A.________ gegen diesen Entscheid am 10. Februar 2003 beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

wird in Erwägung gezogen:

- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist ( Art. 98 lit. g OG ), was für den angefochtenen Departementsentscheid nicht zutrifft, zumal er gemäss Rechtsmittelbelehrung an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. auch Art. 59bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege),

- dass zudem in Streitigkeiten, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, gemäss Art. 98a OG der letzte kantonale Entscheid von einem Gericht ausgehen muss,

- dass auf die gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann,

- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei im Übrigen nur zulässig ist gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

- dass die Beschwerdeführerin, soweit sie einen dahingehenden Anspruch behaupten will, sich damit jedenfalls zuerst an das kantonale Verwaltungsgericht zu wenden hätte (vgl. BGE 127 II 161 ), wo sie offenbar auch bereits eine Beschwerde eingereicht hat,

- dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erle- digen ist,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

- dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: