Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.595/2004 KI-generiert

Appeal Regarding Premature Request for Release from Removal Detention

Geschäftsnummer 2A.595/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, presumed to be from Lebanon, who was placed in detention for deportation by the Migration Office of Zurich on September 24, 2004. This detention was confirmed by a district judge shortly thereafter. The individual subsequently filed a request for release from detention, which was not accepted by the judge on October 5, 2004. The individual appealed this decision, but the Federal Tribunal determined that his complaint was unfounded, as he was informed that he could only request release one month after a review by the judge, which had already occurred. The Federal Tribunal also indicated that future similar requests would not be processed formally.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 13c Abs. 4 ANAG, Art. 36a Abs. 2 OG; Appeal Regarding Premature Request for Release from Removal Detention: Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen zu behandeln. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann der inhaftierte Ausländer gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG (SR 142.20) frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung durch den Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch stellen, worauf der Beschwerdeführer in der haftrichterlichen Verfügung vom 27. September 2004 hingewiesen worden ist. Daher ist der Entscheid des Haftrichters vom 5. Oktober 2004 nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

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Haftentlassung Abschiebung verspätetes Asylgesuch Dauer der Landesverweisung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen zu behandeln.
Art. 13c Abs. 4 ANAG
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann der inhaftierte Ausländer gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG (SR 142.20) frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung durch den Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch stellen, worauf der Beschwerdeführer in der haftrichterlichen Verfügung vom 27.
Art. 36a Abs. 2 OG
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben dieser Art vom Bundesgericht künftig ohne förmliches Verfahren nicht mehr behandelt werden ( Art. 36a Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.595/2004 /kil

Urteil vom 14. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom

5. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den vermutlich aus dem Libanon stammenden A.________, geb. ... 1985, ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. September 2004 die Ausschaffungshaft an. Diese bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich am 27. September 2004. Die von A.________ am 3. Oktober 2004 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (2A.578/2004) vom 8. Oktober 2004 ab.

Bereits am 29. bzw. 30. September 2004 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 trat der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf das Gesuch nicht ein. Hiegegen beschwert sich A.________ mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmender Eingabe vom 6. Oktober 2004, die dem Bundesgericht am 14. Oktober 2004 zugegangen ist. Beim Haftrichter ist per Fax die Verfügung vom 5. Oktober 2004 eingeholt worden.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen zu behandeln. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann der inhaftierte Ausländer gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG (SR 142.20) frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung durch den Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch stellen, worauf der Beschwerdeführer in der haftrichterlichen Verfügung vom 27. September 2004 hingewiesen worden ist. Daher ist der Entscheid des Haftrichters vom 5. Oktober 2004 nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben dieser Art vom Bundesgericht künftig ohne förmliches Verfahren nicht mehr behandelt werden ( Art. 36a Abs. 2 OG ). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird darum besorgt sein, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: