Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.595/2003 KI-generiert

Collective Life Insurance Tariff Appeal Withdrawal and Costs Award

Geschäftsnummer 2A.595/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two applicants and an insurance company regarding the denial of a request for suspensive effect related to a collective life insurance tariff approval. The applicants initially filed an administrative court complaint against a decision made by a regulatory commission in November 2003. However, the applicants later withdrew their complaint in January 2004, leading to the court's decision to terminate the proceedings. The court ordered the applicants to bear the court costs and to compensate the insurance company for its legal expenses related to the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 40 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Collective Life Insurance Tariff Appeal Withdrawal and Costs Award: The applicants initially filed an administrative court complaint against a decision made by a regulatory commission in November 2003. However, the applicants later withdrew their complaint in January 2004, leading to the court's decision to terminate the proceedings. The court ordered the applicants to bear the court costs and to compensate the insurance company for its legal expenses related to the matter.

Schlagwörter

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Tarifstreit Lebensversicherung Kostenauflage Verfahrensabschreibung Berechnung der Schadenersatzforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 2 BZP
Cited in the reasoning as a basis for declaring the case settled following the withdrawal of the appeal.
Art. 40 OG
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Rückzugserklärung als unterliegende Partei zu betrachten sind, weshalb ihnen die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in the reasoning as a basis for declaring the case settled following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.595/2003 /FRA /kil

Verfügung vom 3. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.

Parteien

Schutzgemeinschaft für KMU und ihre Versicherten, Wassermatte 3, 6210 Sursee,

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

gegen

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat

Dr. Manfred Bayerdörfer,

Bundesamt für Privatversicherungen,

Friedheimweg 14, 3003 Bern,

Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74,

8001 Zürich.

Gegenstand

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Tarifgenehmigung in der Kollektiv-Lebensversicherung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 28. November 2003.

Der Präsident hat nach Einsicht

in das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 9. Januar 2004, womit diese ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2003 zurückziehen,

in die Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 28. Januar 2004, welches im Hinblick auf die Verfahrensabschreibung beantragt, die Gerichtskosten, sofern nicht auf deren Erhebung verzichtet werde, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es seinerseits auf die Zusprechung einer solchen verzichte,

in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2004, welche beantragt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und diese seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen,

in Erwägung,

dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung dahinfällt, weshalb das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu entscheiden hat ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verb. mit Art. 40 OG ),

dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Rückzugserklärung als unterliegende Partei zu betrachten sind, weshalb ihnen die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr dem bisher noch geringen Aufwand des Bundesgerichts Rechnung getragen werden kann,

dass die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus zu verpflichten sind, der Beschwerdegegnerin die ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ),

dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 20. Januar 2004 angesetzt worden ist, gestützt worauf ihr Rechtsvertreter bis zur Bekanntgabe des Beschwerderückzugs bereits einen gewissen Aufwand getrieben hat, da nicht voraussehbar war, dass die Beschwerde zurückgezogen würde,

dass der entstandene Aufwand in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2004 nachvollziehbar dargestellt ist,

dass der Aufwand zwei parallele Verfahren betrifft (2A.594/2003 und 2A.595/2003), weshalb es sich rechtfertigt, entsprechend der Anregung des Vertreters der Beschwerdegegnerin die dem Gesamtaufwand entsprechende Parteientschädigung (Fr. 5'600.--) je zur Hälfte dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Parallelverfahren zuzuordnen,

verfügt:

1. Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen, unter Solidarhaft.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: