Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.593/2003 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Collective Life Insurance Tariff Approval Dispute

Geschäftsnummer 2A.593/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a group represented by a community organization challenged the decision made by a federal supervisory authority regarding the approval of a tariff for collective life insurance. The complaint was against the rejection of their request for a suspensive effect on this tariff approval. Ultimately, the complainants decided to withdraw their administrative court appeal, leading to the termination of the proceedings. As a result of the withdrawal, the complainants were deemed to have lost the case and were ordered to cover the court costs as well as compensation for the expenses incurred by the responding party during the dispute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 40 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Withdrawal of Appeal in Collective Life Insurance Tariff Approval Dispute: The complaint was against the rejection of their request for a suspensive effect on this tariff approval. Ultimately, the complainants decided to withdraw their administrative court appeal, leading to the termination of the proceedings. As a result of the withdrawal, the complainants were deemed to have lost the case and were ordered to cover the court costs as well as compensation for the expenses incurred by the responding party during the dispute.

Schlagwörter

KI-generiert
Tarifstreit Lebensversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verwaltungskosten Sammelauftrag Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 BZP
Used in conjunction with Art. 40 OG to establish that the case becomes moot due to the withdrawal and the proceedings can be terminated by order.
Art. 40 OG
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Rückzugserklärung als unterliegende Partei zu betrachten sind, weshalb ihnen die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 BZP

Used in conjunction with Art. 40 OG to establish that the case becomes moot due to the withdrawal and the proceedings can be terminated by order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.593/2003 /FRA/kil

Verfügung vom 3. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.

Parteien

1. Schutzgemeinschaft für KMU und ihre Versicherten, Wassermatte 3, 6210 Sursee,

2. X._______,

und 46 Mitbeteiligte,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

gegen

Winterthur Leben, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner, c/o Bratschi Emch & Partner,

Bundesamt für Privatversicherungen,

Friedheimweg 14, 3003 Bern,

Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74,

8001 Zürich.

Gegenstand

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Tarifgenehmigung in der Kollektiv-Lebensversicherung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 28. November 2003.

Der Präsident hat nach Einsicht

in das Schreiben der Beschwerdeführer vom 9. Januar 2004, womit diese ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2003 zurückziehen,

in die Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 28. Januar 2004, welches im Hinblick auf die Verfahrensabschreibung beantragt, die Gerichtskosten, sofern nicht auf deren Erhebung verzichtet werde, den Beschwerdeführern aufzuerlegen und diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es seinerseits auf die Zusprechung einer solchen verzichte,

in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2004, welche beantragt, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden festzusetzen und es sei ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'327.40 zuzusprechen,

in Erwägung,

dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung dahinfällt, weshalb das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu entscheiden hat ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verb. mit Art. 40 OG ),

dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Rückzugserklärung als unterliegende Partei zu betrachten sind, weshalb ihnen die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr dem bisher noch geringen Aufwand des Bundesgerichts Rechnung getragen werden kann ( Art. 153 und 153a OG ),

dass die Beschwerdeführer darüber hinaus zu verpflichten sind, der Beschwerdegegnerin die ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ),

dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 20. Januar 2004 angesetzt worden ist, gestützt worauf ihre Rechtsvertreterin bis zur Bekanntgabe des Beschwerderückzugs bereits einen gewissen Aufwand getrieben hat, da nicht voraussehbar war, dass die Beschwerde zurückgezogen würde,

dass der entstandene Aufwand in der mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2004 eingereichten Kostennote nachvollziehbar dargestellt ist,

dass es sich rechtfertigt, für die Festsetzung der Parteientschädigung auf die erwähnte Kostennote abzustellen,

verfügt:

1. Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'327.40 zu entschädigen, unter Solidarhaft.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: