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2A.588/2005 KI-generiert

The case involves a foreign national who was ordered to be expelled from Switzerland due to serious criminal convictions, including robbery and hostage-taking

Geschäftsnummer 2A.588/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who was ordered to be expelled from Switzerland due to serious criminal convictions, including robbery and hostage-taking. Initially granted residency in Switzerland through family reunification, the individual has faced previous warnings regarding potential expulsion due to a lack of integration and financial instability. Despite having family members residing in Switzerland, their adult status, lack of children, and overall professional non-integration contribute to the decision to prioritize public interest in their removal over their private interests in remaining in the country. An administrative appeal against the expulsion was subsequently denied.

Legislator-Regeste

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Art. 10 ANAG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; The case involves a foreign national who was ordered to be expelled from Switzerland due to serious criminal convictions, including robbery and hostage-taking: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. August 2005.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Entlassung aus dem Bürgerrecht Ausreise Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 ANAG
- dass gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen gestützt auf Art. 10 ANAG (SR 142.20) letztinstanzlich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Januar 2005 wegen bandenmässigem Diebstahl, bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Geiselnahme und mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt ist,
Art. 36a OG
- dass zur Begründung im Übrigen auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung der Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
Art. 156 OG
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.588/2005 /vje

Urteil vom 5. Oktober 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

X.________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. August 2005.

Nach Einsicht:

- in das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. August 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Ausweisung von X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1980, abgewiesen wird,

- in die dagegen namens des Betroffenen am 30. September 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

wird in Erwägung gezogen:

- dass gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen gestützt auf Art. 10 ANAG (SR 142.20) letztinstanzlich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG ans Bundesgericht offen steht,

- dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2005 wegen bandenmässigem Diebstahl, bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Geiselnahme und mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt ist,

- dass der Beschwerdeführer 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, wo ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. im Juli 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, und er somit seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, jedoch kein Ausländer der "zweiten Generation" ist,

- dass der Beschwerdeführer zwar seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in der Schweiz hat, er jedoch volljährig und ledig ist und keine Kinder hat, womit relevante familiäre Beziehungen fehlen bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt,

- dass der Beschwerdeführer beruflich als nicht integriert erscheint und auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen vermochte, weswegen ihm bereits 2001 die Ausweisung angedroht wurde,

- dass dem Beschwerdeführer die gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, in dem er sich letztmals im Jahr 2000 aufhielt, bekannt sind und er dessen Sprache beherrscht,

- dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf die von ihm begangenen schweren strafrechtlichen Verfehlungen (u.a. Gewaltdelikte), derentwegen er zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt,

- dass die fremdenpolizeiliche Ausweisung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als verhältnismässig bzw. als bundesrechts- und konventionskonform erscheint,

- dass zur Begründung im Übrigen auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung der Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,

- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: