Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.579/2004 KI-generiert

Belarussian National Deportation Detention Upheld

Geschäftsnummer 2A.579/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Belarus illegally entered Switzerland and filed for asylum, which was subsequently rejected, leading to a lawful order for expulsion. Following this, the individual was detained on September 3, 2004, by immigration authorities who imposed a three-month detention pending deportation. The administrative court confirmed this detention shortly after. The individual contested the legality of the detention, claiming opposition to the court's order. However, it was determined that the individual posed a risk of evading expulsion based on previous behavior, including failing to comply with legal obligations and a clear indication of unwillingness to return to their country of origin. Additionally, the court found all required conditions for detention were met, including considerations of the individual's health. As a result, the challenge against the administrative court’s ruling was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13a lit. b ANAG, Art. 156 OG; Belarussian National Deportation Detention Upheld: Beim Verwaltungsgericht ist per Fax dessen Urteil vom 7. September 2004 eingeholt worden. Andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Abschiebung Ausschaffungshaft Restriktive Maßnahmen gegen Belarus Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Asylwiderruf Asyl syrischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 13b ANAG
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2.2.1 Die kantonalen Behörden stützen die Haft vorerst auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG .
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ), lässt klar darauf schliessen, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden.
Art. 13a lit. b ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG stützen, nachdem der Beschwerdeführer sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (E.
Art. 156 OG
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.579/2004 /kil

Urteil vom 7. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

7. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, aus Weissrussland stammend, geb. ... 1986, reiste am 4. August 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 8. Januar 2004 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Die Verfügung ist rechtskräftig (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. März 2004).

Am 3. September 2004 wurde X.________ festgenommen, und das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 7. September 2004 gegen ihn die Ausschaffungshaft für drei Monate. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 7. September 2004 die Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember 2004.

Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmendem Schreiben vom 22. September 2004, zur Post gegeben am 4. Oktober 2004, erklärt X.________, mit dem Urteil vom 7. September 2004 bzw. der Haftanordnung nicht einverstanden zu sein.

Beim Verwaltungsgericht ist per Fax dessen Urteil vom 7. September 2004 eingeholt worden. Andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Sie ist zulässig, wenn die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

2.2

2.2.1 Die kantonalen Behörden stützen die Haft vorerst auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG . Danach kann der weggewiesene Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn er gewissen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; für das Vorliegen dieses Haftgrunds der Untertauchensgefahr spricht insbesondere, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (s. zu den grundsätzlich auch nach der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesmodifikation vom 19. Dezember 2003 [AS 2004 1633] weiterhin massgeblichen Kriterien für diesen Haftgrund: BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; ferner BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f. ; 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 4b/aa S. 375; vgl. neuestens, unter Berücksichtigung der neuen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.3.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers, worüber das Verwaltungsgericht in E. 4b seines Urteils für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ), lässt klar darauf schliessen, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nicht nur bestreitet er die Diebstahlvorwürfe nicht, sondern versucht seine diesbezügliche Handlungsweise zu rechtfertigen. Hervorzuheben ist, dass er, trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung, klar zu erkennen gibt, keineswegs in sein Heimatland ausreisen zu wollen. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt.

Die Haft lässt sich zusätzlich auf den weiter geltend gemachten Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG stützen, nachdem der Beschwerdeführer sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (E. 5 des angefochtenen Urteils) nach Eröffnung einer ihn auf das Gebiet der Gemeinde A.________ eingrenzenden Verfügung vom 23. Juli 2004 in den Kantonen Genf und Freiburg aufgehalten hat.

2.2.2 Auch die übrigen Haftvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Diesbezüglich kann auf E. 6 - 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen sind nicht geeignet, seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Es versteht sich von selbst, dass ihm die allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewähren ist; dies kann im Ausschaffungsgefängnis B.________ ermöglicht werden.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: