Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.578/2004 KI-generiert

Asylum Seeker's Detention Pending Deportation Upheld Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.578/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who entered Switzerland illegally and submitted an asylum application, which was later dismissed by the relevant authorities, leading to an order for his removal from the country. After being apprehended, the migration office placed him in detention pending deportation, citing a risk that he would evade removal due to previous attempts to mislead authorities regarding his identity and a lack of cooperation in the deportation process. The individual contested the legality of his detention through an administrative appeal, asserting that the conditions for such detention were not met. The court reviewed the circumstances, including his prior behavior and legal standing, ultimately determining that the detention was justified under the applicable laws.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG, Art. 36a OG, Art. 13b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 1 lit. b AsylG; Asylum Seeker's Detention Pending Deportation Upheld Due to Flight Risk: Der vermutlich aus dem Libanon stammende X.________, geb.1985, reiste am 3. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 18. Juli 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; dazu wurde X.________ eine Ausreisefrist bis zum 2. August 2002 angesetzt, unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung für den Unterlassungsfall.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Asylgrund Fluchtgefahr Abschiebung Identitätstäuschung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG
Juli 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; dazu wurde X.________ eine Ausreisefrist bis zum 2.
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 13b ANAG
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2.2.1 Die Haftrichterin stützt die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr).
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) ergibt, lässt klar darauf schliessen, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden.
Art. 32 Abs. 1 lit. b AsylG
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b AsylG nicht eingetreten ist, weil er die Behörden nachweislich über seine Identität (Herkunft) getäuscht hat.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
Abgesehen davon, dass angesichts dieses letzten Elements zusätzlich der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Fassung vom 19.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.578/2004 /leb

Urteil vom 8. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,

vom 27. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vermutlich aus dem Libanon stammende X.________, geb.1985, reiste am 3. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 18. Juli 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; dazu wurde X.________ eine Ausreisefrist bis zum 2. August 2002 angesetzt, unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung für den Unterlassungsfall.

Am 23. September 2004 wurde X.________ in Zürich festgenommen. In der Folge ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn Ausschaffungshaft an (schriftliche Haftverfügung vom 27. September 2004). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 23. Dezember 2004 (Verfügung vom 27. September 2004).

Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommener Eingabe vom 3. Oktober 2004 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Ausschaffungshaft.

Beim Haftgericht sind per Fax dessen Verfügung vom 27. September 2004, das Protokoll der Haftrichterverhandlung sowie die Haftverfügung des Migrationsamtes eingeholt worden. Zudem hat das Migrationsamt per Fax die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 18. Juli 2002 eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Sie ist zulässig, wenn die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

2.2

2.2.1 Die Haftrichterin stützt die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr). Danach kann der weggewiesene Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn er gewissen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; für das Vorliegen dieses Haftgrunds der Untertauchensgefahr spricht insbesondere, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (s. zu den grundsätzlich auch nach der am 1.

April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesmodifikation vom 19. Dezember 2003 [AS 2004 1633] weiterhin massgeblichen Kriterien für diesen Haftgrund: BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; ferner BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f. ; 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 4b/aa S. 375; vgl. neuestens, unter Berücksichtigung der neuen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.3.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers, wie es sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Haftrichterin (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) ergibt, lässt klar darauf schliessen, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten würde, sollte er aus der Haft entlassen werden.

Obwohl seinem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher konkreter diesbezüglicher Aufforderungen nicht die geringsten Anstalten unternommen, um auszureisen. Auch im Haftprüfungsverfahren lässt er keine entsprechende ernst zu nehmende Bereitschaft erkennen; vielmehr sprechen gerade die Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür, dass der Beschwerdeführer unbedingt in der Schweiz bleiben möchte. Er ist im Übrigen mehrfach straffällig geworden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b AsylG nicht eingetreten ist, weil er die Behörden nachweislich über seine Identität (Herkunft) getäuscht hat.

Abgesehen davon, dass angesichts dieses letzten Elements zusätzlich der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Fassung vom 19. Dezember 2003) erfüllt scheint, worauf zwar nicht die Haftrichterin, aber das Migrationsamt in seiner Verfügung hingewiesen hat, sprechen solche Täuschungsmanöver für das Vorliegen der Untertauchensgefahr. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt.

2.2.2 Die übrigen Haftbedingungen sind ohne weiteres erfüllt. Insbesondere gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder (nicht innert nützlicher Frist behebbaren) tatsächlichen Gründen undurchführbar sein könnte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: