Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.577/2003 KI-generiert

Swiss Citizen Denied Family Reunification for Third-Country National Based on FMA Analogy Rejection

Geschäftsnummer 2A.577/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a request for family reunification submitted by a Swiss citizen for her daughter, who is a Ghanaian citizen. The application was initially rejected by the relevant authorities, and this decision was upheld by a regional administrative court. The Swiss Federal Tribunal received an appeal against this ruling, primarily arguing that the denial was inconsistent with the family reunification provisions in the free movement agreement between Switzerland and the EU, which had come into effect in 2002. The Tribunal examined the related legal framework and ultimately dismissed the appeal as evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; Swiss Citizen Denied Family Reunification for Third-Country National Based on FMA Analogy Rejection: Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen Drittes Land Familienangehöriger Verlust des Bürgerrechts internationale Adoption

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
- dass sich die Verweigerung des Familiennachzuges für die Beschwerdeführerin 2 aus den im angefochtenen Urteil angeführten schlüssigen Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), auch in sonstiger Hinsicht als bundesrechtskonform erweist,
Art. 36a OG
- dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
Art. 156 OG
- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.577/2003 /leb

Urteil vom 4. Dezember 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Gegenstand

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2003.

Nach Einsicht:

- in den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2003, mit dem die Abweisung des Familiennachzugsgesuches der Schweizer Bürgerin X.________ für ihre Tochter Y.________ (geb. 1983, ghanesische Staatsbürgerin), in Bestätigung eines früheren rechtskräftigen Urteils dieses Gerichts vom 20. August 1998, geschützt wird,

- in die gegen dieses Urteil am 1. Dezember 2003 beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung, die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, beantragt wird,

wird in Erwägung gezogen:

- dass sich die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen auf die Familiennachzugsregelung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz sowie der EG und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) stützt, in deren Genuss aus Gründen der Rechtsgleichheit, entgegen der Rechtsprechung in BGE 129 II 249 , auch Schweizer Bürger kommen müssten,

- dass sich eine Auseinandersetzung mit der in BGE 129 II 249 begründeten Rechtsprechung vorliegend schon deshalb erübrigt, weil die Familiennachzugsregelung des FZA, wie im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteil 2A.91/2003 vom 4. November 2003 erkannt, nur auf Personen zur Anwendung gelangen kann, die zuvor in einem Mitgliedstaat dieses Abkommens nach nationalem Recht eine Anwesenheitsberechtigung erlangt haben,

- dass eine analoge Anwendung der Familiennachzugsregelung des FZA aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung damit zum Vornherein nur in Fällen in Betracht käme, in denen Schweizer Bürger ausländische Familienangehörige aus Mitgliedstaaten der EG in die Schweiz nachziehen wollen, nicht dagegen in Fällen, wo es - wie vorliegend - um den Nachzug eines Familienmitgliedes aus einem Drittstaat geht, wofür sich auch in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Angehörige von EG-Staaten nicht auf das FZA berufen können,

- dass sich die Verweigerung des Familiennachzuges für die Beschwerdeführerin 2 aus den im angefochtenen Urteil angeführten schlüssigen Gründen, auf die hier verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), auch in sonstiger Hinsicht als bundesrechtskonform erweist,

- dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,

- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: