Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.576/2005 KI-generiert

The case involves an individual who illegally entered Switzerland in July 2002 and subsequently filed an unsuccessful asylum application

Geschäftsnummer 2A.576/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who illegally entered Switzerland in July 2002 and subsequently filed an unsuccessful asylum application. After being issued a removal order with a deadline for departure, he was placed in detention for deportation by the migration authorities in August 2005. The detention was confirmed by a local judge as lawful and appropriate, citing multiple reasons for the decision, including the individual's failure to comply with procedural requirements. The individual filed a complaint against this detention, arguing against its legality, which was later transferred to the Federal Court for consideration, where it was determined to be without merit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; The case involves an individual who illegally entered Switzerland in July 2002 and subsequently filed an unsuccessful asylum application: Von der Einholung einer Vernehmlassung beim Migrationsdienst und beim Bundesamt für Migration sowie von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

Schlagwörter

KI-generiert
er beantragt Abweisung der Beschwerde Ausschaffungshaft Asylgrund Abschiebung Verhältnismässigkeit der Haft Strafverfolgung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .
Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG).
Art. 36a Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG ), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: In Berücksichtigung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) sind gleich mehrere der von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgründe klarerweise erfüllt, nämlich Art.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
2 OG ) sind gleich mehrere der von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgründe klarerweise erfüllt, nämlich Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (konstante Missachtung von Mitwirkungspflichten) sowie Art.
Art. 13a lit. b ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (mehrfache Missachtung von Ausgrenzungen), zusätzlich wohl auch Art.
Art. 13a lit. e ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (strafrechtliche Verfolgung als Kleindealer), sodass offen bleiben kann, ob (z.B.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.576/2005 /vje

Urteil vom 27. September 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X._________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 6. September 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, geb. 1987, lebte während über 14 Jahren in Nigeria, dem Heimatstaat seiner Mutter. Im Juli 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Asylverfahren erging gegen ihn eine Wegweisungsverfügung, wobei ihm per 18. Februar 2003 eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Am 30. August 2005 nahm ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft (schriftliche Haftverfügung vom 31. August 2005). Am 1. September 2005 bestätigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 6. September 2005).

Mit Eingabe in englischer Sprache an den Haftrichter beschwert sich X.________ über die Haft. Der Haftrichter leitete die am 23. September 2005 bei ihm eingegangene Rechtsschrift zusammen mit den Verfahrensakten gleichentags zwecks Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter; er beantragt Abweisung der Beschwerde.

Von der Einholung einer Vernehmlassung beim Migrationsdienst und beim Bundesamt für Migration sowie von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

2. Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der Haftverfügung des Migrationsamtes vom 31. August 2005 ergibt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: In Berücksichtigung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) sind gleich mehrere der von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgründe klarerweise erfüllt, nämlich Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (konstante Missachtung von Mitwirkungspflichten) sowie Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (mehrfache Missachtung von Ausgrenzungen), zusätzlich wohl auch Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (strafrechtliche Verfolgung als Kleindealer), sodass offen bleiben kann, ob (z.B. unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten) zusätzlich der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren) herangezogen werden könnte. Aufgrund der Aktenlage trifft sodann die Annahme der kantonalen Behörden zu, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe erkennbar sind, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in absehbarer Zeit sprechen würden. Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: