Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.569/2004 KI-generiert

Sudanese National Residence Permit Non-Renewal Upheld After Marital Separation

Geschäftsnummer 2A.569/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for the extension of his residence permit in Switzerland after marrying a British citizen. However, his request was denied by the local Migration Office, which concluded that his continued reliance on a marriage that had formally existed but was effectively ended was abusive, as the couple had been living separately for nearly four years. The individual contested this decision unsuccessfully at the administrative court level, prompting him to appeal to the Federal Court, seeking the annulment of the prior ruling and a directive for the extension of his residence permit based on the existing marriage, despite its lack of substance. The proceedings addressed the legality of such a claim under immigration law, considering the nature and intention behind the marriage in question.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 7 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 152 OG, Art. 153a OG; Sudanese National Residence Permit Non-Renewal Upheld After Marital Separation: Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG ); er hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben ausländische Staatsangehörige Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 7 ANAG
Hierzu dienen Art. 7 ANAG (SR 142.20) und der in diesem Zusammenhang analog auszulegende Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts vorbringt, ist nicht geeignet, diesen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 36a Abs. 3 OG
4 seines Urteils); es kann diesbezüglich auf diese Ausführungen verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG
Art. 152 OG ); er hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art.
Art. 153a OG
Art. 159 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 139 II 393
Revocation of Residence Permits for Abuse of Free Movement Rights Despite Formal Marriage and Inapplicable Education Exception
«…igkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 und 4 sowie 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1). 2.…»
601 2016 164 (2016-10-11) · fr
Appeal Dismissed Against Revocation of Residency Permit Despite Domestic Violence Claim
«…tsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile BGer 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 und 4 sowie 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; zum…»
2C_128/2015 (2015-08-25)
Croatian National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit After Marital Separation and Annulment
«…igkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 u. 4 sowie 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1, fern…»
2014.07.23.vv.3 (2014-07-23) · bl
Cameroonian National's Residence Permit Revoked Due to Failed Marriage and Abuse of Rights
«…il des BGer 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; Urteil des BGer 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsät- zen pflic…»
U 2014 18 (2014-05-13) · gr
Revocation of Long-Term Residence Permit Following Separation Before Three-Year Marriage Threshold
«…nale federale 2C_13/2012 dell'8 febbraio 2013 cons. 2.1, 2C_886/2011 del 28 febbraio 2012 cons. 3 e 4 e 2A.569/2004 del 7 ottobre 2004 cons. 2.2). b) Il ricorrente è cittadino di uno Stato terzo e, malgrado lavori regolarmente,…»
2C_65/2012 (2013-03-22)
Mongolian National Residency Revocation Following Failed Marriage Under FMA
«…igkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 u. 4 sowie 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1). 2.2…»
B.2012.36 (2012-09-18) · sg
Revocation of Residence Permit After Separation; Continued Residence Granted Based on Children's Best Interests
«…u dienen soll, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltstitel zu erhalten bzw. diesen zu behalten (BGer 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff., BGer 2C_207/2010 vom 22. September 2010 mit Hinweis auf BGer 2C_693/2010 vom 1…»
B.2012.36 (2012-09-18) · sg
Appeal Regarding Revocation of Entry Permit After Separation: Proportionality and Exceptional Hardship for Children
«…u dienen soll, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltstitel zu erhalten bzw. diesen zu behalten (BGer 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff., BGer 2C_207/2010 vom 22. September 2010 mit Hinweis auf BGer 2C_693/2010 vom 1…»
B.2010.194 (2011-01-26) · sg
Wife's Permit Non-Renewal Upheld Due to Marital Separation
«…ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer Ehe Vorschub leisten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff.). Entscheidend ist indessen, dass sich die Beschwerdeführerin, die mit einem hi…»
B.2010.194 (2011-01-26) · sg
Spousal Permit Non-Renewal Due to Prolonged Separation
«…ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer Ehe Vorschub leisten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff.). Entscheidend ist indessen, dass sich die Beschwerdeführerin, die mit einem hi…»
B.2009.190 (2010-01-28) · sg
Refusal to Extend Residence Permit Upheld Despite Marital Separation Due to Ill Health
«…ist und nur noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung eines der Ehegatten dienen soll (Urteil vom 7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff. und Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2, 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004…»
B.2009.190 (2010-01-28) · sg
Appeal Dismissed: Failure to Meet Family Reunification Criteria for Residency Permit
«…ist und nur noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung eines der Ehegatten dienen soll (Urteil vom 7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff. und Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2, 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004…»
2A.595/2005 (2005-10-27)
Swiss Federal Court Upholds Extension of Removal Detention for Non-Cooperative Sudanese National
«…r früheren britischen Gattin berief. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid letztinstanzlich am 7. Oktober 2004 (2A.569/2004). Das kantonale Migrationsamt hat es abgelehnt, ihm im Rahmen des freien Ermessens ( Art. 4 ANAG ) eine Aufenthaltsbewi…»
2P.9/2005 (2005-02-01)
Judicial Review of Refusal to Admit Appeal Due to Non-Payment or Deficient Legal Aid Documentation
«…dieses verwaltungsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb erfolglos (Urteil 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004). 1.2 Nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils nahm das Justiz- und Sicherheitsdepartement de…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.569/2004 /kil

Urteil vom 7. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Franz Hollinger,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

30. August 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 21. Juli 2003 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus dem Sudan stammenden, hier mit einer Britin verheirateten X.________ (geb. 1970) ab; sein Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe erscheine rechtsmissbräuchlich. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 30. August 2004 aufzuheben und die zuständigen Behörden anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene - und wiederholt bestätigte - bundesgerichtliche Praxis zu Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGE 130 II 113 ff.; Urteile 2A.379/2003 vom 6. April 2004, E. 3.2; 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3; 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004, E. 5; 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2.2) als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer heiratete nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren am 11. Juni 1999 die britische Staatsbürgerin Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Seit dem 26. November 2000 leben die Ehegatten indessen getrennt. Der Beschwerdeführer wie seine Gattin erklärten unabhängig von einander, keine gemeinsame Zukunft mehr zu sehen. Seit der Trennung ist es zwischen ihnen kaum mehr zu Kontakten gekommen; der Beschwerdeführer gestand am 25. März 2003 zu, seit April/Mai 2002 eine Beziehung zu einer Landsfrau zu unterhalten; seine Ehe bestehe nur noch auf dem Papier. Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von bloss rund 15 Monaten, der Trennungszeit von inzwischen fast vier Jahren (bzw. von rund 2 ½ Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids), des längst erloschenen Ehewillens der Gatten und der Tatsache, dass seit der Trennung keinerlei ernstliche Bemühungen um eine Wiedervereinigung nachgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten; er beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen noch auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er aufgrund der Umstände selber nicht mehr ernstlich glauben kann.

2.2 Was er hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er die bundesgerichtliche Praxis als zu streng und mit dem Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Februar 1985 i.S. Diatta (Rs. 267/83, Slg. 1985 567 ff.) unvereinbar kritisiert, bringt er nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung rechtfertigen könnte. Er verkennt, dass es - abgesehen von der Eintretensfrage ( BGE 118 Ib 145 ff.) - nicht allein auf den formellen Bestand der Ehe, sondern auf deren Inhalt ankommt; dieser darf ihre Anrufung ausländerrechtlich nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn sich der Betroffene - wie hier - darauf einrichtet, eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und offensichtlich fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung bloss wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten.

Hierzu dienen Art. 7 ANAG (SR 142.20) und der in diesem Zusammenhang analog auszulegende Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 5 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nicht (vgl. die Urteile 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2.2; 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3). Die gesetzliche bzw. staatsvertragliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motiviertem Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).

Aus der Tatsache, dass das Migrationsamt die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht sofort nach der Trennung verweigert hat, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf den von ihm angerufenen Schutz berechtigten Vertrauens nichts ableiten. Im Gegenteil: Die vorübergehende Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung diente gerade dazu, den Betroffenen Gelegenheit zu einer allfälligen Wiedervereinigung zu geben und erst nach einer Trennung von einer gewissen Dauer und aufgrund klarer und unzweideutiger Verhältnisse auf einen Rechtsmissbrauch zu schliessen (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.3 S. 136).

Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts vorbringt, ist nicht geeignet, diesen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen und Relativierungen im Zusammenhang mit der Anhörung vom 25. März 2003 eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (vgl. die E. 4 seines Urteils); es kann diesbezüglich auf diese Ausführungen verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG ); er hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: