Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.569/2001 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Compulsory Radio and Television Fee Collection by Billag AG

Geschäftsnummer 2A.569/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against a federal department concerning radio and television reception fees that had been enforced by a collection agency. The individual disputed a decision made on November 19, 2001, which rejected their earlier complaint relating to outstanding fees, including interest and additional charges. The individual subsequently took their case to the Federal Tribunal in December 2001, indicating dissatisfaction with the prior ruling. However, the Federal Tribunal noted that the complaint did not adequately address the reasons provided by the preceding department and ultimately deemed the submission insufficient and the original fee obligation valid, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 55 Abs. 3 RTVG, Art. 58 Abs. 4 RTVV, Art. 55 Abs. 1 RTVG; Federal Court Dismisses Appeal Against Compulsory Radio and Television Fee Collection by Billag AG: The individual disputed a decision made on November 19, 2001, which rejected their earlier complaint relating to outstanding fees, including interest and additional charges. The individual subsequently took their case to the Federal Tribunal in December 2001, indicating dissatisfaction with the prior ruling. However, the Federal Tribunal noted that the complaint did not adequately address the reasons provided by the preceding department and ultimately deemed the submission insufficient and the original fee obligation valid, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Gebührenerhebung Radio- und Fernsehabgabe Zahlungspflicht Transportrecht Vollstreckungskosten gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Diese kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist:
Art. 108 Abs. 2 OG
a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( BGE 118 Ib 134 ff.).
Art. 108 Abs. 3 OG
Es erübrigt sich, ihm eine Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ), da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entsprechenden Formalitäten aufmerksam gemacht worden war und sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbegründet erweist.
Art. 55 Abs. 3 RTVG
Cited in the reasoning section to justify the Billag AG's authority to collect the fees.
Art. 58 Abs. 4 RTVV
Cited in the reasoning section to justify the Billag AG's authority to collect the fees.
Art. 55 Abs. 1 RTVG
Cited in the reasoning section regarding the legal basis for the fee obligation.
Art. 41 Abs. 2 RTVV
Cited in the reasoning section regarding the recipient's obligation to report the decommissioning of equipment.
Art. 44 Abs. 2 RTVV
Cited in the reasoning section regarding continued fee liability until deregistration.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 1 RTVG

Cited in the reasoning section regarding the legal basis for the fee obligation.

Art. 55 Abs. 3 RTVG

Cited in the reasoning section to justify the Billag AG's authority to collect the fees.

Art. 41 Abs. 2 RTVV

Cited in the reasoning section regarding the recipient's obligation to report the decommissioning of equipment.

Art. 44 Abs. 2 RTVV

Cited in the reasoning section regarding continued fee liability until deregistration.

Art. 58 Abs. 4 RTVV

Cited in the reasoning section to justify the Billag AG's authority to collect the fees.

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.569/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

28. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

B illag A G, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

betreffend

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies am 19. November 2001 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit von der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren (Billag AG) gegen ihn in Betreibung gesetzten Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Fr. 409. 20 plus Zinsen, Mahngebühr und Kosten) ab. Hiergegen gelangte X.________ am 17. Dezember 2001 an das Bundesgericht, da er mit diesem Entscheid "nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 gab ihm der Abteilungspräsident Gelegenheit, seine Eingabe kostenlos zurückzuziehen, da sie kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Am 18. Januar 2002 zahlte X.________ den Kostenvorschuss und hielt damit an seiner Beschwerde fest.

2.- Diese kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist:

a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( BGE 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer wirft lediglich verschiedene Punkte auf, die er nicht "verstehe", ohne einen Antrag zu stellen und auf die ihm vom Departement gegebene Begründung einzugehen; seine Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Es erübrigt sich, ihm eine Nachfrist zu deren Verbesserung anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ), da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entsprechenden Formalitäten aufmerksam gemacht worden war und sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbegründet erweist.

b) Die Billag AG ist befugt, die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erheben, diese nötigenfalls auf dem Betreibungsweg durchzusetzen und einen damit verbundenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil vom 5. November 2001 i.S. Billag AG [7B. 205/ 2001]; Art. 55 Abs. 3 RTVG [SR 784. 40] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 RTVV [SR 784. 401]). Die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe ( Art. 55 Abs. 1 RTVG ) und bedarf - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keiner zusätzlichen privatrechtlichen Abrede. Es obliegt dem Empfänger, die Ausserbetriebnahme seiner Geräte zu melden (vgl. Art. 41 Abs. 2 RTVV ), ansonsten er bis zur Abmeldung gebührenpflichtig bleibt ( Art. 44 Abs. 2 RTVV ) und nicht geltend machen kann, er habe die Empfangsgeräte nicht benutzt. Das Departement hat die Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen; für alles Weitere kann auf dessen zutreffenden Ausführungen verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 28. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: