Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.569/2000 KI-generiert

Tunisian National v. Swiss Federal Court: Residence Permit Denial Upheld Due to Criminal Past

Geschäftsnummer 2A.569/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Tunisian national who entered Switzerland in 1986 and received a temporary residency permit due to his marriage to a Swiss citizen. Following a history of criminal offenses, including theft and driving violations, he was ultimately sentenced to prison and ordered for expulsion, leading him to return to Tunisia. He was later allowed to re-enter Switzerland but had a residency permit application denied by the cantonal foreign police. This decision was upheld by the cantonal government and eventually by the administrative court. The individual contested these rulings, citing a need to consider his mental health and the impact of his expulsion on his family, but the court found that the reasons for deportation outweighed the personal consequences. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Tunisian National v. Swiss Federal Court: Residence Permit Denial Upheld Due to Criminal Past: b) Wie bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat, erscheint der Rekursentscheid des Regierungsrates sorgfältig begründet, weshalb auch im vorliegenden Verfahren darauf verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen strafrechtliche Landesverweisung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Gefängnisstrafe Bürgerrecht Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
In Würdigung aller Umstände und in Abwägung der Interessen - vor allem auch im Lichte von Art. 7 ANAG und Art.
Art. 8 EMRK
7 ANAG und Art. 8 EMRK - kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zwar für dessen Ehefrau und Kinder Nachteile zur Folge habe, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
Art. 36a Abs. 3 OG
b) Wie bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat, erscheint der Rekursentscheid des Regierungsrates sorgfältig begründet, weshalb auch im vorliegenden Verfahren darauf verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Wegen der Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 OG ), sind die Vorbringen daher unzulässige Noven (vgl.
Art. 36a OG
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen ( Art. 36a OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Art. 156 Abs. 2 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.569/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

5. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Merz.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Der 1963 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ reiste am 20. Juli 1986 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der am 17. September 1986 mit der Schweizer Bürgerin B.________ geschlossenen Ehe eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Der Ehe entstammen drei Kinder (geb. 1986, 1995 und 1997). A.________, der zwischen 1988 und 1993 wegen verschiedenen Straftaten, vor allem wiederholten Diebstählen und Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, zu insgesamt 35 Monaten Gefängnis und zu Landesverweisung verurteilt worden war, kehrte 1993 mit seiner Familie nach Tunesien zurück. Nachdem seine Angehörigen wieder in die Schweiz heimgekehrt waren, wurde ihm Ende 1997 die Einreise zum Besuch der Familie sowie zur Verbüssung der noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafen gestattet. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich ordnete in der Folge die bedingte Haftentlassung von A.________ per

8. Februar 1999 an und schob den Vollzug der Landesverweisung bei einer Probezeit von drei Jahren auf.

Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich A.________ die am 1. Dezember 1998 beantragte Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. April 2000 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das eine erste Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gutgeheissen hatte, bestätigte schliesslich am 11. Oktober 2000 den Rekursentscheid. A.________ gelangte am 7. Dezember 2000 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2000 aufzuheben und "die Sache zur neuen Entscheidung, unter Berücksichtigung der psychischen Situation des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen". Die kantonalen Instanzen und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Februar 2001 aufschiebende Wirkung beigelegt.

2.- a) Der Regierungsrat des Kantons Zürich erachtete im Entscheid vom 19. April 2000, auf dessen Erwägungen das Verwaltungsgericht verweist, die Voraussetzungen für eine Ausweisung sowohl nach lit. a (gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens) als auch nach lit. b (Fehlen des Willens oder der Fähigkeit, sich in die hiesige Ordnung einzufügen) von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) als erfüllt. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bereits am 21. Juni 1988 eine Verwarnung ausgesprochen und am 15. November 1991 die Ausweisung angedroht worden, was ihn jeweils nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe. Zudem sei er nach der Rückkehr in die Schweiz erneut durch das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises straffällig geworden, weswegen er von der Bezirksanwaltschaft X.________ verurteilt wurde. In Würdigung aller Umstände und in Abwägung der Interessen - vor allem auch im Lichte von Art. 7 ANAG und Art. 8 EMRK - kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zwar für dessen Ehefrau und Kinder Nachteile zur Folge habe, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher angemessen, verhältnismässig und mit Art. 7 ANAG bzw. Art. 8 EMRK vereinbar.

b) Wie bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat, erscheint der Rekursentscheid des Regierungsrates sorgfältig begründet, weshalb auch im vorliegenden Verfahren darauf verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Die Begründung der angefochtenen fremdenpolizeilichen Massnahme im erwähnten Entscheid wirkt in der Tat überzeugend (vgl. auch BGE 110 Ib 201 ; 120 Ib 6 E. 4b S. 14).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich, was sich schon aus den Begehren ergibt, denn auch nicht eigentlich gegen sie, sondern macht vielmehr geltend, die Interessenabwägung könne zurzeit noch nicht vorgenommen werden. Es bestünden nämlich konkrete Anhaltspunkte, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so schwer wiege, wie von den Vorinstanzen angenommen, habe sich doch in einem weiteren Strafverfahren herausgestellt, dass die Straftaten vermutlich auf eine psychische Ursache zurückzuführen seien. Dies habe Auswirkungen auf die Schwere des Verschuldens sowie weitere Konsequenzen für die Beurteilung (Wiederholungsgefahr, Nachteile für den Beschwerdeführer und die Familie). Zur Untermauerung beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Baden, bei dem das neue Strafverfahren hängig ist, vom 26. Oktober 2000, und auf einen ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2000. Damit aber stützt sich die Argumentation auf eine Sachlage, die der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids (am 11. Oktober 2000) nicht bekannt war und wovon sie auch nichts wissen konnte. Wegen der Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 OG ), sind die Vorbringen daher unzulässige Noven (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221); sie können nicht berücksichtigt werden.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen ( Art. 36a OG ).

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Begehren nicht stattgegeben werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Die bundesgerichtlichen Kosten gehen demnach zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei dessen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist ( Art. 156 Abs. 1, 153 und 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung,

4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. März 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: