Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.567/2004 KI-generiert

Moroccan National's Residence Permit Denial Following Separation and Alleged Abuse of Rights

Geschäftsnummer 2A.567/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a Moroccan national who entered Switzerland without a visa and married a Swiss citizen shortly thereafter. Following a brief period of cohabitation, the couple separated, and the marriage effectively ended. The individual applied for an extension of his residence permit, which was denied by the cantonal immigration office on grounds of the marriage no longer being genuine. Subsequent appeals to higher authorities were unsuccessful, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and extend his residence permit. The case primarily revolved around the assessment of the marital relationship's authenticity and its implications for residency rights under Swiss immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 114 ZGB, Art. 105 Abs. 2 OG; Moroccan National's Residence Permit Denial Following Separation and Alleged Abuse of Rights: Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. 1974, reiste am 12. März 2002 von Italien her kommend ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete am 25. März 2002 eine um 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. In der Folge wurde ihm gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt. Im Oktober 2002 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung. Die eheliche Gemeinschaft ist seither nicht wieder aufgenommen worden.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat Verlängerung der Ausschaffungshaft Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
In der Folge wurde ihm gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt.
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 7 Abs. 1 ANAG
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw.
Art. 114 ZGB
Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die allein wegen der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht geschieden werden konnte (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) wohnten die Eheleute seit der Heirat nur etwas mehr als ein halbes Jahr zusammen.
Art. 8 EMRK
Die Berufung auf Art. 8 EMRK (sowie auf Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.567/2004 /leb

Urteil vom 7. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, vom 18. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. 1974, reiste am 12. März 2002 von Italien her kommend ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete am 25. März 2002 eine um 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. In der Folge wurde ihm gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt. Im Oktober 2002 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung. Die eheliche Gemeinschaft ist seither nicht wieder aufgenommen worden.

Am 13. Juni 2003 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihm zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf (Wegweisung). Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 18. August 2004 die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 7. April 2004 erhobene Beschwerde ab.

Mit (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde vom 3. Oktober 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und wenn, für ihn erkennbar, keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet ( BGE 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die allein wegen der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht geschieden werden konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152); insofern greifen die Ausländerbehörden auch nicht in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des Eherichters ein.

Die Annahme von Rechtsmissbrauch setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des Ausländers nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist ( BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung anhand dieser Kriterien geprüft und als rechtmässig erachtet. Nach seinen für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) wohnten die Eheleute seit der Heirat nur etwas mehr als ein halbes Jahr zusammen. Spätestens seit November 2002 leben sie getrennt, wobei die Ehefrau seit Beginn des Jahres 2003 klar und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht fällt und sie die Scheidung einleiten wird. Wohl ist es dazu noch nicht gekommen, wobei aber zu beachten ist, dass einer Scheidungsklage bisher die in Art. 114 ZGB vorgesehene Trennungsfrist entgegenstand. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass mit einer Wiedervereinigung der Eheleute offensichtlich nicht mehr gerechnet werden könne, was dem Beschwerdeführer bewusst sein müsse, liegt auf der Hand und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten, für eine zukünftige Wiedervereinigung sprechenden Umstände zu nennen. Keinen solchen Umstand stellt die Tatsache dar, dass er am Hochzeitstag seiner Frau telefoniert haben will. Jeglicher Grundlage oder nachvollziehbaren Begründung entbehrt die Behauptung, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens "auf Frühjahr 2005 geplant" sei; ebenso wenig sind Anzeichen dafür erkennbar, dass die Ehefrau sich zu einer Ehetherapie entschliessen könnte, um blosse "eheliche Probleme ... wieder in den Griff zu bekommen".

Die Berufung des Beschwerdeführers auf die längstens bloss noch formell bestehende Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG erweist sich in der Tat als rechtsmissbräuchlich. Die Berufung auf Art. 8 EMRK (sowie auf Art. 13 und 14 BV ) sodann stösst ins Leere, da dafür eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung vorausgesetzt wäre (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f.; 126 II 425 E. 2a S. 427).

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Bewilligungsverweigerung bestätigte.

2.3 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: