Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.556/2001 KI-generiert

Federal Court Upholds Expulsion of Permanent Resident Based on Criminal Record

Geschäftsnummer 2A.556/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual originally from Yugoslavia was ordered to be expelled from Switzerland for ten years by the local government due to his repeated criminal offenses, including drug-related charges and further criminal activity post-incarceration. Despite having lived in Switzerland for approximately 13 years, with three of those years spent in custody, the individual had failed to establish significant personal or professional ties to the country. Following the municipal court's decision to uphold the expulsion, he appealed to the Federal Tribunal seeking to remain in Switzerland, contending that his family situation and longstanding residence warranted a reconsideration of the expulsion. However, the court found that public interest in his removal outweighed his personal circumstances, with the potential consequences for his family also taken into account.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 36a OG, Art. 8 Abs. 2 ANAV, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 153a OG, Art. 159 OG; Federal Court Upholds Expulsion of Permanent Resident Based on Criminal Record: 1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 11. April 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.X.________ für zehn Jahre aus der Schweiz aus ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ; SR 142. 20). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 24. Oktober 2001. Hiergegen gelangte A.X.________ am 13. Dezember 2001 mit dem Antrag an das Bundesgericht, das entsprechende Urteil aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib im Kanton Zürich zu gestatten; eventuell sei ihm die Ausweisung nur anzudrohen.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung fester Wohnsitz Strafregister Entlassung aus dem Bürgerrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
April 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.X.________ für zehn Jahre aus der Schweiz aus ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ; SR 142.
Art. 36a OG
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 8 Abs. 2 ANAV
Art. 8 Abs. 2 ANAV ; SR 142.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
153 und Art. 153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art.
Art. 159 OG
153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.556/2001/ran

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

17. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident

der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,

Müller und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

In Sachen

A.X.________, geb. 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Neumarkt 6, Haus zum Steinberg, Postfach 543, Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,

betreffend

Ausweisung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 11. April 2001 den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.X.________ für zehn Jahre aus der Schweiz aus ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ; SR 142. 20). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 24. Oktober 2001. Hiergegen gelangte A.X.________ am 13. Dezember 2001 mit dem Antrag an das Bundesgericht, das entsprechende Urteil aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib im Kanton Zürich zu gestatten; eventuell sei ihm die Ausweisung nur anzudrohen.

2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

a) Der Beschwerdeführer wurde seit 1992 in der Schweiz wiederholt straffällig. Am 29. Oktober 1997 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren. Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug musste er am 14. November 2000 wegen versuchter Erschleichung eines Ausweises und Anstiftung hierzu erneut mit 60 Tagen Gefängnis bestraft werden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht nur wiederholt, sondern bis zu seiner Verurteilung 1997 auch zusehends in schwerer Weise straffällig geworden. Aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und der Tatsache, dass er sich weder durch seine wiederholten Verurteilungen noch durch seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 u. 4a/bb).

b) Zwar befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 13 Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hiervon deren drei in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.

Über all diese Jahre hinweg war er weder beruflich noch persönlich integriert. Auch wenn sein Vater und gewisse weitere Verwandte in der Schweiz leben, hat er seine Kontakte zu Jugoslawien, wo er sich bis zu seinem 15. Altersjahr aufhielt, nie abgebrochen; eine Rückkehr ist ihm deshalb zumutbar, auch wenn sie ihm nicht leicht fallen sollte. Zwar hat sich der Beschwerdeführer inzwischen mit einer hier um Asyl nachsuchenden Landsmännin verheiratet, die von ihm ein Kind erwarten soll und ihm zumindest zurzeit nicht nach Jugoslawien nachfolgen kann; dies lässt die Ausweisung - entgegen seinen Vorbringen - indessen nicht als unverhältnismässig erscheinen: Nachdem dem Beschwerdeführer am 7. November 2000 hinsichtlich der Ausweisung das rechtliche Gehör gewährt und er in der Folge am 11. April 2001 ausgewiesen worden war, mussten die Eheleute X.________ bei ihrer Heirat im Juni 2001 damit rechnen, dass sie ihr Familienleben nicht hier würden pflegen können (vgl. Art. 8 Abs. 2 ANAV ; SR 142. 201).

Sollte das Asylgesuch abgewiesen und B.X.________ gestützt hierauf ihrerseits weggewiesen werden, hätten auch sie und das gemeinsame Kind nach Jugoslawien zurückzukehren.

c) Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers höher gewichten als sein privates, hier bleiben zu können. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: