Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.553/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Permit Renewal Review Due to Subsequent Marriage

Geschäftsnummer 2A.553/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from Kosovo who moved to Switzerland in 1988 under family reunification. After a series of juvenile offenses, the individual was convicted in 1998 of multiple crimes and sentenced to prison, with a probationary release. In March 1999, the cantonal immigration authority denied the extension of his residence permit, which the individual contested unsuccessfully through various legal avenues, including an appeal to the cantonal administrative court. Following the individual’s appeal to the Federal Tribunal, the case was found inadmissible due to the lack of a current legal basis for the residence permit extension at the time of the decision, despite subsequent personal developments, such as marriage, being deemed irrelevant to the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 88 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 6 EMRK, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Refuses Permit Renewal Review Due to Subsequent Marriage: * 1980, verlobt und wolle sie heiraten. Unter den damals gegebenen Umständen erscheinen sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) als auch die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache ( Art. 88 OG ; BGE 122 I 267 E. 1a S. 270) ausgeschlossen (vgl. BGE 126 II 377 ).

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Einspruch gegen die Eheschliessung materielle Überprüfung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Unter den damals gegebenen Umständen erscheinen sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) als auch die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache ( Art.
Art. 88 OG
3 OG) als auch die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache ( Art. 88 OG ; BGE 122 I 267 E.
Art. 105 Abs. 2 OG
Dieses nachträglich eingetretene Ereignis kann im vorliegenden Verfahren indessen nicht berücksichtigt werden, und zwar weder bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 6 EMRK
Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK ändert hieran nichts, denn diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung (Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15.
Art. 36a OG
Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 36a OG ); eine Prüfung der (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers entfällt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.553/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

15. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und

Gerichtsschreiber Merz.

In Sachen

K.________, geb. * 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Neumarkt 6, Haus zum Steinberg, Postfach 543, Zürich,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende K.________, geboren 1976, reiste 1988 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern.

Nach zwei Jugendstrafen von je zwei Wochen Einschliessung gemäss Urteilen der Jugendanwaltschaft Wil vom 12. Juli 1993 (mehrfacher Diebstahl, Entwenden eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Mitfahren in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Nichtanbringen der Wechselschilder) und

6. September 1994 (einfache Körperverletzung, Raufhandel, Erleichterung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und Einreise ausserhalb einer für den grossen Grenzverkehr geöffneten Grenzübergangsstelle) verurteilte das Bezirksgericht Wil am 15. Oktober 1998 K.________ wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Brandstiftung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu 15 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 40 Tagen Untersuchungshaft, wobei es den bedingten Strafvollzug bei drei Jahren Probezeit gewährte.

b) Die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen verweigerte mit Verfügung vom 26. März 1999 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. K.________ gelangte hiegegen vergeblich an das Justiz- und Polizeidepartement und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2000 hat K.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventualiter staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die Verfügung der Fremdenpolizei vom 26. März 1999, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 10. August 2000 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die kantonalen Behörden sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Januar 2001 aufschiebende Wirkung beigelegt.

2.- a) Im Zeitpunkt, da das angefochtene Gerichtsurteil gefällt wurde, hatte K.________ keinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es namentlich abgelehnt, einen solchen Anspruch aus der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Behauptung abzuleiten, er sei mit der in der Schweiz niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen A.________, geb.

* 1980, verlobt und wolle sie heiraten. Unter den damals gegebenen Umständen erscheinen sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) als auch die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache ( Art. 88 OG ; BGE 122 I 267 E. 1a S. 270) ausgeschlossen (vgl. BGE 126 II 377 ).

b) Nachdem der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt ist, haben er und A.________ geheiratet. Dieses nachträglich eingetretene Ereignis kann im vorliegenden Verfahren indessen nicht berücksichtigt werden, und zwar weder bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221) noch bei der eventualiter erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 107 Ia 187 E. 2a S. 190 f.; vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.

1994, S. 369 ff.). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK ändert hieran nichts, denn diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung (Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Mai 1996 in VPB 60/1996 Nr. 109 S. 889, und vom 7. April 1994 in VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719).

c) Eine Rechtsverweigerung durch Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien, die den Weg der staatsrechtlichen Beschwerde unabhängig von der Legitimation in der Sache zu öffnen vermöchte (vgl. BGE 126 II 377 E. 8e S. 398, mit Hinweisen), macht der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend.

3.- Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 36a OG ); eine Prüfung der (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers entfällt.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1, 153, 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 15. März 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: