Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.552/2002 KI-generiert

The case involves an individual from the Federal Republic of Yugoslavia who immigrated to Switzerland at a young age and initially obtained a residence permit through family reunification

Geschäftsnummer 2A.552/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Federal Republic of Yugoslavia who immigrated to Switzerland at a young age and initially obtained a residence permit through family reunification. He later faced legal issues, culminating in a conviction for serious drug-related offenses, which resulted in a prison sentence and a conditional expulsion order. Following the issuance of a ten-year expulsion from Switzerland by the cantonal government, the individual filed a complaint to challenge the decision. The administrative court upheld the expulsion, leading him to escalate the matter to the Federal Tribunal, where he sought the annulment of the lower court's decision to allow for the reinstatement of his residence permit. The case addresses the implications of criminal behavior on immigration status and the balancing of public interest against personal circumstances regarding foreign nationals.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 37 Abs. 3 Satz, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV, Art. 8 EMRK, Art. 105 Abs. 2 OG; The case involves an individual from the Federal Republic of Yugoslavia who immigrated to Switzerland at a young age and initially obtained a residence permit through family reunification: Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde am 25. September 2002 ab.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Betäubungsmitteldelikt bedingter Strafvollzug Verletzung von Bewilligungsauflagen Ehedauer schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Mai 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.
Art. 37 Abs. 3 Satz
Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Deutsch) verfasst ( Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG ).
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Für die Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
Art. 8 EMRK
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) Tatsachenfeststellungen aus:
Art. 36a OG
Sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.552/2002 /kil

Urteil vom 21. November 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

X.________, geb. ... 1979,

Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Jacques Emery, Boulevard Helvétique 19, 1207 Genève,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende X.________ reiste am 10. April 1993 im Alter von dreizehneinhalb Jahren zusammen mit der Mutter und den Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 15. September 2000 erkannte ihn das Tribunal de Police des Kantons Genf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig; es bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis und sprach eine - bedingte - Landesverweisung von fünf Jahren aus.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde am 25. September 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Dossier zwecks Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an die zuständige Verwaltungsbehörde des Kantons Zürich zu überweisen.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in französischer Sprache eingereicht worden. Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Deutsch) verfasst ( Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG ).

3.

3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann fremdenpolizeirechtlich ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Unter diesem letzten Gesichtspunkt können auch die Beziehungen eines volljährigen Ausländers zu Eltern und Geschwistern in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, wobei aber das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass diesbezüglich aus Art. 8 EMRK im Hinblick auf die ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung in der Regel keine festen Ansprüche abgeleitet werden können (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.).

3.2 Das Verwaltungsgericht geht für seinen Entscheid von folgenden für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) Tatsachenfeststellungen aus:

Der Beschwerdeführer wuchs bis zum Alter von dreizehneinhalb Jahren in seiner Heimat auf. Er absolvierte nur die letzten Schuljahre im Kanton Zürich und trat eine Lehre an, welche er abbrach. Auch eine zweite Lehre führte er nicht zu Ende. Während seines Aufenthalts in der Schweiz logierte er durchwegs bei seinen Eltern, zu welchen er, gleich wie zu den hier lebenden Geschwistern, eine enge Beziehung hat. Am 21. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Nötigung und Tätlichkeit mittels Erziehungsverfügung zu einer Arbeitsleistung von vier Tagen verpflichtet. Am 15. September 2000 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt; er war, ohne in wirtschaftlicher Notlage zu sein, in zahlreichen Fällen als Transporteur am Handel mit beträchtlichen Mengen an Heroin beteiligt, wobei der Strafrichter sein Verschulden als erheblich wertete, was darin zum Ausdruck kommt, dass selbst unter Berücksichtigung gewisser für ihn günstiger Umstände eine hohe Strafe festgesetzt wurde. Insgesamt weilte der Beschwerdeführer während 20 Monaten in Untersuchungs- und Strafhaft. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 7. Oktober 2001 reiste er in sein Heimatland, wo er am 8. Januar 2002 eine dort ansässige Landsfrau heiratete. Die Eltern der Ehefrau wohnen ebenfalls in Jugoslawien. Seit 14. Mai 2002 ist der Beschwerdeführer als Mechaniker und Hilfsspengler angestellt. In der Schweiz hat er Kontakte nebst zu seiner Familie einzig zu einigen Arbeitskollegen, die er seit Mai 2002 bei seinem Arbeitgeber kennen gelernt hat.

3.3 Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten trifft es zu, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 4) verwiesen werden. Was die persönlichen und familiären Verhältnisse betrifft, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht von einer besonders tiefen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen (E. 5a). Sodann ist dem Beschwerdeführer sein Heimatland auch heute keineswegs fremd (E. 5b); dass sein Grossvater am 9. September 2002 verstorben ist, erscheint schon darum nicht als erheblich, weil er in Jugoslawien selber eine dort ansässige Frau geheiratet hat, was eine (Wieder-)Integration zusätzlich erleichtert. Die Beziehung des 23jährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern (E. 5c) wird gerade durch diese Heirat, womit er selber eine Familie gegründet hat, im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland relativiert. Zumindest bei klarer ausländerrechtlicher Interessenlage schliesslich kommt dem Umstand, dass der Strafrichter die Landesverweisung bedingt aufgeschoben hat, keine entscheidende Bedeutung zu ( BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132).

Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers ist unter den gegebenen Umständen klar höher einzustufen als dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung - für eine Dauer von zehn Jahren - erweist sich als verhältnismässig, d.h. als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG angemessen.

3.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: