Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.546/2005 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention Pending Expulsion for Money Launderer Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.546/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was detained under expulsion custody following a conviction for money laundering, which included a three-year expulsion order from Switzerland. The individual, who claimed to be from Sierra Leone, had provided contradictory information during the asylum process and had been uncooperative in his deportation efforts. Despite his request for release from custody, the court found sufficient grounds for continued detention due to the risk of him evading enforcement of the expulsion and ongoing efforts by authorities to obtain necessary travel documents for his deportation. The case highlighted the individual's lack of cooperation in addressing these obstacles and the implications of his prior criminal behavior on his legal standing regarding expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; Federal Court Upholds Detention Pending Expulsion for Money Launderer Due to Flight Risk: Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E.3.2.2, 56 E.3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob er auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllen würde und ob dieser rückwirkend auf einen vor seinem Inkrafttreten (am 1. April 2004) ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge angewendet werden kann, wie dies der Haftrichter hier ergänzend getan hat (vgl. zu dieser Problematik: das Urteil 2A.635/2004 vom 15.

Schlagwörter

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Haftverlängerung strafrechtliche Landesverweisung Fluchtgefahr Vollstreckung Lage im Herkunftsstaat Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 1.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob er auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllen würde und ob dieser rückwirkend auf einen vor seinem Inkrafttreten (am 1.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [ Art. 13b Abs. 3 ANAG ]: BGE 124 II 49 ff.).
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.546/2005 /vje

Urteil vom 20. September 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Aarwangen, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. September 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1980) stammt nach eigenen Angaben aus Sierra Leone. Mit Entscheid vom 8./13. September 2005 genehmigte das Haftgericht III Bern-Mittelland die zur Sicherung des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung angeordnete Ausschaffungshaft. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 1. Juli 2005 durch das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen der Geldwäscherei für schuldig befunden und zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Monaten sowie zu 3 Jahren Landesverweisung verurteilt worden. Diese wurde auf den 7. September 2005 für vollstreckbar erklärt.

Der Vollzug einer Landesverweisung kann mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner Person und zu seinem Reiseweg gemacht und sich auch danach wiederholt geweigert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er behauptet, aus Sierra Leone zu kommen, doch liegen Hinweise dafür vor, dass er aus Nigeria stammen dürfte. Zudem ist er hier straffällig geworden und hat er sich bei der Papierbeschaffung bisher unkooperativ gezeigt.

Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E.3.2.2, 56 E.3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob er auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllen würde und ob dieser rückwirkend auf einen vor seinem Inkrafttreten (am 1. April 2004) ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge angewendet werden kann, wie dies der Haftrichter hier ergänzend getan hat (vgl. zu dieser Problematik: das Urteil 2A.635/2004 vom 15.

November 2004, E. 2.2 und 2.3). Es ist vorgesehen, den Beschwerdeführer am 22. bzw.

29. September 2005 einer nigerianischen Delegation vorzuführen, so dass zurzeit nicht gesagt werden kann, dass der Vollzug seiner Landesverweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Sollten die entsprechenden Abklärungen und Bemühungen innert vernünftiger Frist zu keinen greifbaren Resultaten führen, wäre die Situation - allenfalls auch von Amtes wegen (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) - neu zu prüfen. Dabei wäre auch der Frage nachzugehen, ob und wie lange der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls bereits zur Sicherung seiner asylrechtlichen Wegweisung in Zürich in Ausschaffungshaft befunden hat; diese darf insgesamt - spezifische Situationen vorbehalten - 9 Monate nicht überschreiten (vgl. hierzu das Urteil 2A.466/2005 vom 11.

August 2005, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [ Art. 13b Abs. 3 ANAG ]: BGE 124 II 49 ff.). Die bisher eingetretenen Verzögerungen gehen in erster Linie auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurück. Dieser kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

Soweit er erklärt, bereit zu sein, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land zu reisen und sich insbesondere nach Amerika zu begeben, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs.1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Regierungsstatthalteramt Aarwangen bzw. der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Aarwangen und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: