Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.54/2003 KI-generiert

Taxpayer Departure and Lump-Sum Pension Withdrawal Taxation Dispute

Geschäftsnummer 2A.54/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who resided in a Swiss municipality and was fully liable for taxes there. After notifying local authorities about his move to Italy, he requested the withdrawal of his vested pension rights, which was subject to withholding tax. Following the withdrawal, the taxpayer attempted to declare this income for ordinary taxation but was initially misinformed about the procedure and later faced a rejection from the local tax authority, asserting that the tax responsibility lay with the canton where the pension fund was established. The taxpayer filed a complaint with the cantonal tax court seeking a refund of the withholding tax and proper taxation of the pension benefits but was ultimately unsuccessful. Subsequently, he brought the matter to the federal level, seeking to annul the cantonal court’s decision and reclaim the withheld taxes.

Legislator-Regeste

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Art. 73 StHG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 11 Abs. 3 StHG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 7 StHG; Taxpayer Departure and Lump-Sum Pension Withdrawal Taxation Dispute: After notifying local authorities about his move to Italy, he requested the withdrawal of his vested pension rights, which was subject to withholding tax. Following the withdrawal, the taxpayer attempted to declare this income for ordinary taxation but was initially misinformed about the procedure and later faced a rejection from the local tax authority, asserting that the tax responsibility lay with the canton where the pension fund was established. The taxpayer filed a complaint with the cantonal tax court seeking a refund of the withholding tax and proper taxation of the pension benefits but was ultimately unsuccessful. Subsequently, he brought the matter to the federal level, seeking to annul the cantonal court’s decision and reclaim the withheld taxes.

Schlagwörter

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Pauschalbesteuerung Rückerstattung der Verrechnungssteuer Steuerabkommen Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Doppelbesteuerung ordentliche Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The user example mentioned LTF, but the text clearly cites OG (Organisationsrecht des Bundesgerichts). Assuming the user intended to cite the procedural rule regarding costs/non-imposition from the operative part, but no such specific article is cited in the operative part for the non-imposition of costs, only Art. 156 Abs. 1 OG is mentioned in the reasoning leading to order 2.

Art. 137 DBG

Mentioned in reasoning regarding when a formal withholding tax assessment is necessary, but not cited in the operative part.

Art. 96 Abs. 1 DBG

Cited as the basis justifying the withholding of federal direct tax at source for the lump-sum payment to a recipient abroad.

Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG

Cited as the basis justifying the withholding of tax at source for the lump-sum payment to a recipient abroad.

Art. 49 Abs. 2 StHG

Mentioned in reasoning regarding when a formal withholding tax assessment is necessary, but not cited in the operative part.

Art. 73 StHG

Cited to confirm the admissibility of the administrative court appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

FI.2025.0005 (2025-06-17) · vd
Taxpayer Pension Refund Time-Barred Despite Judicial Holiday Suspension
«…e l'arrêt de la Commission de recours [VRK] SG du 26.2.2013 consid. 3b/bb in GVP 2013 Nr. 26 qui se réfère à l'arrêt TF 2A.54/2003 du 30 avril 2004 consid. 3, qui ne traite cependant pas de la nature juridique du délai en cause). Plaide en outre pour…»
I.1.2012.188.I.1.20 (2013-02-26) · sg
Withholding Tax Refund Time-Barred
«…rde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat (vgl. auch BGE 2A.54/2003 vom 30. April 2004 E. 3). bb) Die Quellensteuer wurde mit der Auszahlung der Kapitalleistung und damit am 15. Januar…»
I.1.2012.188.I.1.2012.189 (2013-02-26) · sg
Pension Withholding Tax Refund Dismissed Due to Expired Deadline
«…rde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat (vgl. auch BGE 2A.54/2003 vom 30. April 2004 E. 3). bb) Die Quellensteuer wurde mit der Auszahlung der Kapitalleistung und damit am 15. Januar…»
I.1.2012.188.I.1.20 (2013-02-26) · sg
Tax Refund Claim Time-Barred Despite Residency Dispute
«…rde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat (vgl. auch BGE 2A.54/2003 vom 30. April 2004 E. 3). bb) Die Quellensteuer wurde mit der Auszahlung der Kapitalleistung und damit am 15. Januar…»
2C_245/2009 (2009-10-20)
Taxation of Lump-Sum Pension Payment Upon Change of Canton Residence
«…zahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf allerdings nur aus einem im Gesetz genannten Grund erfolgen (Urteil 2A.54/2003 vom 30. April 2004 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein solcher Grund liegt u.a. vor, wenn der Versicherte eine selbständige Erwe…»
TA.2007.130 (2008-12-11) · ne
Swiss National Pension Tax Reimbursement Dispute
«…t à la source au sens de l'article 96 al.1 LIFD et non à l'impôt ordinaire sur le revenu (ATF non publié du [30.04.2004 2A.54/2003](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2004_2A.54/2003)). Le Tribunal administratif zurichois a considéré qu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.54/2003 /leb

Urteil vom 30. April 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Veranlagungsbehörde X.________,

Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Quellenbesteuerung 2001 (Freizügigkeitsleistung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. November 2002.

Sachverhalt:

A. A.________ war in X.________, Kanton Solothurn, wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig. Am 21. Mai 2001 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt X.________ mit Wegzug am 31. Juli 2001 nach Italien ab. Seine Ehefrau, welche die Niederlassungsbewilligung besitzt, blieb in der Schweiz wohnhaft.

Im Hinblick auf seine Abreise nach Italien beantragte A.________ bei der Pensionskasse der B.________ Group in Y.________ die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per 31. Juli 2001. Auf Ersuchen der Pensionskasse vom 13. Juli 2001 stellte die Stadtverwaltung X.________ dem Amt für die Quellensteuer des Kantons Neuenburg am 20. Juli 2001 die Bescheinigung für Quellenbesteuerung der Freizügigkeitsleistung aus. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (recte: 2001) teilte die Pensionskasse B.________ Group dem Steuerpflichtigen mit, das Freizügigkeitskapital betrage Fr. 290'799.25 und werde ihm - nach Abzug der an der Quelle erhobenen Steuer von Fr. 26'380.15 - am 31. Juli 2001 auf das Konto bei seiner Bank in X.________ überwiesen.

In der Folge gab A.________ der Steuerbehörde des Kantons Solothurn bekannt, er wolle seine Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte aus der 2. und 3. Säule, im ordentlichen Verfahren deklarieren. Nachdem er verschiedentlich vorgesprochen hatte, wurde ihm schliesslich im Oktober 2001 das Steuererklärungsformular 2001 B ausgehändigt, mit welchem er die Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 290'799.-- deklarierte. Am 9. November 2001 retournierte ihm das Steuerregisteramt der Stadt X.________ die Steuererklärung mit dem Hinweis, die definitive Steuerabrechnung erfolge erst mit der Steuererklärung 2001 B, welche seine in der Schweiz wohnhafte Ehefrau erhalten werde; das Steuererklärungsformular sei ihm irrtümlich ausgehändigt worden. Nach weiteren Vorsprachen wurde A.________ mitgeteilt, dass für die Besteuerung der Freizügigkeitsleistung der Kanton des Sitzes der Pensionskasse zuständig sei.

Am 20. November 2001 wandte A.________ sich in einem Schreiben auch an das Bundesgericht, um die Rückerstattung der Quellensteuer zu erwirken.

B. Die von A.________ in der Folge beigezogene Rechtsanwältin führte Rekurs beim Steuergericht des Kantons Solothurn, mit den Anträgen, die "Verfügung der Veranlagungsbehörde X.________ über die Quellenbesteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorgeeinrichtung" sei aufzuheben, die abgezogene Quellensteuer sei zurückzuerstatten und die Kapitalleistung im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Mit Entscheid vom 18. November 2002 wies das Steuergericht das Rechtsmittel ab. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das kantonale Steuergericht sich nicht als zuständig erachtet, da keine anfechtbare Steuerverfügung einer kantonalen (solothurnischen) Behörde ergangen sei.

C. Mit einer selbst verfassten Beschwerde vom 7. Februar 2003 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Quellensteuer sei zurückzuerstatten.

Das kantonale Steueramt Solothurn und das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die fragliche Kapitalauszahlung aus beruflicher Vorsorge der Quellenbesteuerung unterliegt oder der Besteuerung im ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine im vierten Titel des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelte Materie, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG zulässig ist. Diese erfolgte rechtzeitig und genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 108 Abs. 2 OG ).

Hingegen kann die vom Beschwerdeführer am 6. August 2003 unaufgefordert eingereichte weitere Eingabe nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass in diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist abgelaufen und ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet worden ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG sind sämtliche Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen in vollem Umfang steuerbar, wobei Kapitalleistungen aus solchen Einrichtungen aus Progressionsgründen separat mit einer Jahressteuer erfasst werden ( Art. 11 Abs. 3 StHG ). Eine vergleichbare Regelung enthält auch das Recht der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Der vollen Besteuerung dieser Einkünfte entspricht es, dass die Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können ( Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG , 33 Abs. 1 lit. d DBG; zum Ganzen, vgl. Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., N 60 ff. zu Art. 7 StHG ).

2.2 Der Besteuerung nach Art. 7 Abs. 1 StHG (und 22 Abs. 1 DBG) unterliegen nicht nur Leistungen beim Eintritt eines Vorsorgefalles, wie namentlich beim Erreichen der Altersgrenze, sondern auch Leistungen die ausserhalb eines Vorsorgefalles ausgerichtet werden. Das ist namentlich bei den Freizügigkeitsansprüchen und -leistungen der Fall, die bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt werden. Auch diese sind steuerbar, wenn sie nicht in der beruflichen Vorsorge eingebunden bleiben (z.B. durch Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung, auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto), sondern den Vorsorgekreislauf verlassen, insbesondere bei Barauszahlung an den Versicherten (vgl. Felix Richner, Zeitpunkt des Zufliessens von Leistungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge, ASA 62 S. 520).

2.3 Eine Barauszahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf allerdings nur bei einem im Gesetz genannten Grund erfolgen (vgl. BGE 117 V 160 , 120 III 75 E. 1a). Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG, SR 831.42). Da nach der endgültigen Ausreise ins Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz nicht mehr besteht, braucht es eine besondere gesetzliche Grundlage, um Kapitalleistungen nach diesem Zeitpunkt besteuern zu können. Mit Art. 4 Abs. 2 lit. e StHG (wie auch Art. 5 Abs. 1 lit. e DBG ) wurde diese Grundlage geschaffen. Die Vorschrift sieht vor, dass natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig bleiben. Zugleich tritt Quellenbesteuerung ein, indem solche Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge an Empfänger im Ausland nach Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind. Das Gleiche gilt für das Recht der direkten Bundessteuer ( Art. 96 Abs. 1 DBG ).

2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals durch die Vorsorgeeinrichtung der B.________ Group per 31. Juli 2001. Auf diesen Zeitpunkt wurde gemäss dem Schreiben der Pensionskasse vom 28. Juli 2000 (recte: 2001) auch das Vorsorgeverhältnis aufgelöst und das Freizügigkeitskapital zur Barauszahlung fällig. Dabei ist unerheblich, ob der letzte Arbeitstag mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt oder der Beschwerdeführer noch Anspruch auf Ferien hatte, die er in den letzten Tagen des Arbeitsverhältnisses bezog. Auf den gleichen Zeitpunkt meldete sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde mit Wegzug nach Italien ab. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorsorgeleistung hatte der Beschwerdeführer somit keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weshalb gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG und Art. 96 Abs. 1 DBG die Voraussetzungen für die Besteuerung der Kapitalauszahlung an der Quelle erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hat sich zwar anscheinend nach seinem Wegzug noch in der Schweiz aufgehalten. Dass er persönlich steuerpflichtig blieb, weil er sich hier für längere Zeit aufhielt oder gar einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Art. 3 Abs. 3 DBG , Art. 3 Abs. 1 StHG ), ist indessen nach den Akten nicht erstellt. Zulässig ist daher das Quellensteuerverfahren. Wenn der Kanton Solothurn die fragliche Kapitalauszahlung nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens besteuert hat, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Zuständig für die Quellenbesteuerung ist im Übrigen der Kanton Neuenburg, wo die Schuldnerin der Leistung ihren Sitz hat. Es ist anzunehmen, dass die Pensionskasse die Quellensteuer entrichtete, nachdem sie die Freizügigkeitsleistung nach Abzug des Quellensteuerbetrages ausbezahlt hatte. Eine formelle Verfügung des Kantons Neuenburg für die Quellenbesteuerung war nicht nötig. Eine solche ergeht lediglich, wenn der Steuerbezug bestritten wird ( Art. 137 DBG , Art. 49 Abs. 2 StHG ).

Fragen kann sich nur, ob Art. 18 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (SR 0.672.945.4) auf die hier fragliche Freizügigkeitsleistung Anwendung findet. Gemäss dieser Bestimmung steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit erhält, dem Ansässigkeitsstaat zu (s. auch Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., N 17 und 28 zu Art. 4 StHG ; Peter Locher, Kommentar zum DBG, N 39 zu Art. 5). Sofern die Abkommensbestimmung Anwendung findet, kann die Quellensteuer zurückverlangt werden. Voraussetzung für ein allfälliges Rückerstattungsbegehren, für welches zudem eine Frist besteht, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Wohnsitzbehörde über die Ansässigkeit in Italien und die dortige Besteuerung der fraglichen Leistung erbringt (vgl. Art 11 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer, QStV, SR 642.118.2).

4. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), doch ist zu beachten, dass die solothurnischen Behörden den Beschwerdeführer erst spät und ungenau über die Besteuerung an der Quelle und die zuständige Behörde informierten. Es ist daher verständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Steuergerichts nicht einverstanden erklären konnte. Das rechtfertigt es, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Veranlagungsbehörde X.________, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: