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2A.536/2005 KI-generiert

The case involves a dispute between an audit and fiduciary office and the Federal Tax Administration regarding a requirement for a cost advance related to a value-added tax assessment

Geschäftsnummer 2A.536/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an audit and fiduciary office and the Federal Tax Administration regarding a requirement for a cost advance related to a value-added tax assessment. The fiduciary office, as the representative of a company in liquidation, contested a final tax assessment and sought exemption from the cost advance demand, citing special circumstances related to the case. However, the Federal Tax Appeals Commission rejected this request, prompting an appeal to the Federal Court. The court ultimately determined that the request for exemption lacked sufficient justification and upheld the requirement for the cost advance.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 104 OG, Art. 156 OG; The case involves a dispute between an audit and fiduciary office and the Federal Tax Administration regarding a requirement for a cost advance related to a value-added tax assessment: Am 8. September 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Zwischenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerveranlagung Leistung des Kostenvorschusses Steuerverfahren Abgabenbefreiungen Härtefallklausel Zessionar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 63 Abs. 4 VwVG
Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Eidgenössische Steuerrekurskommission grundsätzlich gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
etwa Art. 63 Abs. 2 VwVG ).
Art. 65 Abs. 1 VwVG
Art. 65 Abs. 1 VwVG ), ihm aber die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde.
Art. 104 OG
Art. 104 OG ), wenn sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von 1'500 Franken verpflichtet hat.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
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«…n und für sich darzutun sind und einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen müssen (Urteil des BGer 2A.536/2005 vom 16. September 2005 E. 3); dass die Prozessar- mut für natürliche Personen von vornherein keinen besonderen Grund im…»
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«…trächtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesge- richts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2); - sich die urteilende Instanz nach…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.536/2005 /leb

Urteil vom 16. September 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________, Revisions- und Treuhandbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission,

avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Kurz bevor am 12. Juni 2003 der Konkurs über die X.________ AG eröffnet worden ist, trat diese A._________ (bzw. dessen Revisions- und Treuhandbüro) eine Forderung in der Höhe von Fr. 16'978.60 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Letztere erstellte am 17. Februar 2005 eine Schlussabrechnung über die von der X.________ AG abzuliefernde Mehrwertsteuer, gegen welche A.________ als Vertreter der X.________ AG in Liquidation Einsprache erhob. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schrieb diese mit Beschluss vom 21. Juni 2005 vom Protokoll ab, nachdem sie von der Löschung der X.________ AG im Handelsregister erfahren hatte. Hiergegen gelangte A.________ an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, welche ihn in der Folge zum Bezahlen eines Kostenvorschusses von 1'500 Franken aufforderte (prozessleitende Verfügung vom 27. Juli 2005). Mit Schreiben vom 17. August 2005 beantragte A.________, es sei "auf Grund des speziellen Sachverhaltes" von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2005 wies die Eidgenössische Steuerrekurskommission das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab.

2. Am 8. September 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Zwischenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen.

3. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Eidgenössische Steuerrekurskommission grundsätzlich gehalten, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Sie kann nur dann ganz oder teilweise auf einen Vorschuss verzichten, "wenn besondere Gründe vorliegen". Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit - wie bereits vor der Vorinstanz - lediglich auf den angeblich "speziellen Sachverhalt", ohne indessen näher darzutun, weshalb vorliegend von einem Vorschuss abgesehen werden sollte. Er scheint zu verkennen, dass es insoweit nicht auf allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ankommen kann. Vielmehr sind spezielle Umstände in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun, welche einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen. Diese Voraussetzung wäre - wie die Vorinstanz richtig ausführt - beispielsweise dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten ohnehin nicht zu tragen hätte, selbst wenn er unterliegen sollte (vgl. etwa Art. 63 Abs. 2 VwVG ). Denkbar wäre sodann, dass der Beschwerdeführer zwar über Vermögen verfügt (und deshalb keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat; vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG ), ihm aber die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde. Vorliegend sind indessen derartige Gründe für einen Verzicht auf die Vorschussleistung weder ersichtlich noch geltend gemacht; es handelt sich beim streitigen Vorschuss denn auch nicht um eine Summe, deren Bezahlung dem Beschwerdeführer (als Treuhänder mit eigenen Büros) Schwierigkeiten bereiten könnte. Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 104 OG ), wenn sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von 1'500 Franken verpflichtet hat.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: