Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.523/2004 KI-generiert

Extension of Detention for Deportation of Foreign National Refusing Identity Disclosure Upheld

Geschäftsnummer 2A.523/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland without identification documents and was subsequently apprehended by the police. Following her arrest, the local migration authority ordered her removal from the country and placed her in detention to ensure compliance with this order. Initially, a judicial authority approved her detention, which was later extended after her asylum request was rejected. The individual sought a review of the detention extension, arguing against the reasons for her continued custody and asserting her rights. The court evaluated the legitimacy of the detention under immigration law and found it justified based on established grounds for risk of absconding and the failure of her asylum application.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 33 AsylG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; Extension of Detention for Deportation of Foreign National Refusing Identity Disclosure Upheld: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Haftgrund Identitätsausweise ausländische Staatsangehörige Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
Art. 12 Abs. 1 ANAG
von Art. 12 Abs. 1 ANAG die Wegweisung von A.________ und nahm sie in Ausschaffungshaft.
Art. 33 AsylG
Juli 2004 gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eintrat.
Art. 36a Abs. 3 OG
September 2004 ergibt, zu deren Inhalt die Beschwerdeführerin sich nicht gezielt äussert und auf welche gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der von den kantonalen Behörden genannte Haftgrund ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , Haftgrund der Untertauchensgefahr) ist erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin dem Haftrichter am 23.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
33 AsylG nicht eingetreten ist, was nicht nur gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG für sich einen eigenständigen Haftgrund darstellt, sondern auch als Indiz für das Bestehen der Untertauchensgefahr gelten kann (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Zutreffend hat der Haftrichter sodann dargelegt, dass das Beschleunigungsgebot eingehalten ist und dass es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe gibt, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.523/2004 /kil

Urteil vom 22. September 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________, geb. ... 1983, nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Lettland, reiste am 19. Juni 2004 ohne Identitäts- bzw. Reisepapiere in die Schweiz ein. Am 21. Juni 2004 wurde sie von der Polizei angehalten. Am 22. Juni 2004 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich i.S. von Art. 12 Abs. 1 ANAG die Wegweisung von A.________ und nahm sie in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 23. Juni 2004 deren Anordnung und bewilligte die Haft bis zum 21. September 2004. In der Folge stellte A.________ ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 19. Juli 2004 gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eintrat. Am 10. September 2004 stellte das Migrationsamt den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Nach mündlicher Verhandlung bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. September 2004 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Dezember 2004.

Mit Eingabe in russischer Sprache vom 13. September 2004, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 21. September 2004), ersucht A.________ das Bundesgericht um Überprüfung ihres Falles bzw. der Haftverlängerungsverfügung.

2. Die Beschwerdeführerin ist vorerst vom Migrationsamt fremdenpolizeirechtlich, anschliessend auch im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen sie angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Wie sich aus den zwei Haftrichterverfügungen vom 10. September und 23. Juni 2004 sowie aus dem Haftverlängerungsantrag des Migrationsamtes vom 10. September 2004 ergibt, zu deren Inhalt die Beschwerdeführerin sich nicht gezielt äussert und auf welche gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen:

Der von den kantonalen Behörden genannte Haftgrund ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , Haftgrund der Untertauchensgefahr) ist erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin dem Haftrichter am 23. Juni 2004 erklärt hatte, ihre wahre Identität nicht bekannt geben zu wollen, weil sie in diesem Falle mit einer sofortigen Rückschaffung in ihr Heimatland rechnen müsse, und da sie sodann auch nach Abweisung des Asylgesuchs die Rückkehr in ihr Heimatland und jegliche Mithilfe bei der Papierbeschaffung ablehnt. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eingetreten ist, was nicht nur gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG für sich einen eigenständigen Haftgrund darstellt, sondern auch als Indiz für das Bestehen der Untertauchensgefahr gelten kann (vgl. zu den Haftgründen von Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG neuestens BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.2 und 3.3). Zutreffend hat der Haftrichter sodann dargelegt, dass das Beschleunigungsgebot eingehalten ist und dass es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe gibt, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren beigegebene Rechtsanwältin hat denn auch ausdrücklich der Verlängerung der Ausschaffungshaft zugestimmt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: