Federal Supreme Court Ruling on Child and Insurance Deductions for Adult Children
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individuals involved challenged a decision by the Zurich Tax Office regarding their taxable income for the year 2001, which was set at 107,400 Swiss francs. They claimed entitlement to a child deduction of 5,400 francs and an additional deduction for insurance premiums amounting to 700 francs, arguing these were unjustly denied based on their son's educational status. The administrative court upheld the tax office's decision, leading to their appeal to the Federal Court, seeking to reduce their taxable income to 101,300 Swiss francs. The case involved the interpretation of tax legislation regarding deductions for dependents and the applicable criteria for eligibility based on the child's educational status at the end of the tax period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 2 lit. g StHG, Art. 9 Abs. 4 StHG, Art. 73 StHG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 9 BV, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; Federal Supreme Court Ruling on Child and Insurance Deductions for Adult Children: They claimed entitlement to a child deduction of 5,400 francs and an additional deduction for insurance premiums amounting to 700 francs, arguing these were unjustly denied based on their son's educational status. The administrative court upheld the tax office's decision, leading to their appeal to the Federal Court, seeking to reduce their taxable income to 101,300 Swiss francs. The case involved the interpretation of tax legislation regarding deductions for dependents and the applicable criteria for eligibility based on the child's educational status at the end of the tax period.
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KI-generiertThe decision concerning the child deduction was confirmed for not violating the prohibition of arbitrariness.
This article is implicitly cited through the imposition of court costs (the standard application in Swiss Federal Tribunal decisions when costs are imposed).
The cantonal rule regarding the maximum deduction for insurance premiums was deemed compliant with this federal provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.523/2003 /kil
Urteil vom 4. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A. und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 (Kinderabzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 24. September 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. A. und B.________ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von 107'400 Franken eingeschätzt (Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2003). Weil sie der Auffassung waren, der Kinderabzug von Fr. 5'400.-- sowie der "Versicherungsabzug" von Fr. 700.-- für den am ... 1981 geborenen Sohn von A.________ seien ihnen zu Unrecht verweigert worden, gelangten sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses schützte den angefochtenen Entscheid am 24. September 2003.
2. Am 28. Oktober 2003 haben A. und B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 auf Fr.101'300.-- festzusetzen. Die Eingabe wirft sowohl Fragen auf, die (zumindest teilweise) im Bundesgesetz vom 14.Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt sind (Abzüge für Versicherungsprämien, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG ), als auch Fragen, welche von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind (Sozialabzüge, vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG ). Ob sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art. 73 StHG oder als staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG ) zu behandeln ist, kann offen bleiben, weil - soweit kantonales Recht in Frage steht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht so oder anders nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen kann - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt ( BGE 124 II 409 E. 5 S.423).
3.
3.1 § 34 Abs. 1 lit. a des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) gewährt einen Sozialabzug vom Reineinkommen von 5'400 Franken pro Kind. Dieser kann auch für volljährige Kinder beansprucht werden, sofern sich diese in beruflicher Ausbildung befinden und ihr Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch auf den Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode ( § 34 Abs. 2 StG /ZH). Weil der volljährige Sohn des Beschwerdeführers seine kaufmännische Lehre im August 2001 abgeschlossen hat und mithin am Ende der Steuerperiode 2001 nicht mehr in Ausbildung stand, hat die Vorinstanz insoweit den Anspruch auf einen Kinderabzug verneint. Dieser Entscheid, welcher die ausdrückliche gesetzliche Regelung befolgt, verstösst offensichtlich nicht gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen): Im Einschätzungsverfahren als Teil der Massenverwaltung drängt es sich geradezu auf, zur Beurteilung des Anspruchs auf Sozialabzüge auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abzustellen. Die Vergleiche mit einer kaufmännischen Buchhaltung, welche die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anstellen, sind abwegig.
Im Übrigen sind die Bedenken der Beschwerdeführer ohnehin unbegründet: Die streitige Regelung ist nur dann nachteilig, wenn ein Kind Anfang Jahr geboren wird und seine berufliche Ausbildung später gegen Ende Jahr abschliesst; diesfalls mussten die Eltern in den betreffenden beiden Jahren während fast zwölf Monaten für den Unterhalt des Kindes aufkommen, können aber nur für das Geburtsjahr einen Sozialabzug machen. Solche Unebenheiten sind jedoch im Bereich der Sozialabzüge hinzunehmen, weil es dort nicht - wie bei den von den Beschwerdeführern zu Unrecht zum Vergleich herangezogenen Abzügen für Berufsauslagen und Schuldzinsen - um die Berechnung effektiver Aufwendungen geht, sondern um eine pauschale Berücksichtigung von sozialbedingten Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne Anspruch auf rechnerische Genauigkeit. Im Fall des Beschwerdeführers, dessen Sohn C.________ am ... 1981 geboren wurde, führt die streitige Regelung ohnehin nicht zu einer Schlechterstellung: Der Kinderabzug kann bereits im Geburtsjahr vorgenommen werden, obschon für das Kind nur knapp fünf Monate Kosten angefallen sind. Dieser Vorteil wird später dadurch ausgeglichen, dass im letzten Jahr der Ausbildung kein Kinderabzug mehr gemacht werden kann, obschon der Beschwerdeführer noch während acht Monaten für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen ist.
3.2 Die von den Beschwerdeführern weiter verlangte Erhöhung der Obergrenze des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien um 700 Franken gewährt das kantonale Recht nur insoweit, als ein Anspruch auf den Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG /ZH (oder einen Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige Personen) besteht ( § 31 Abs. 1 lit. g StG /ZH; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Diese Regelung verstösst nicht gegen Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG , welcher den Kantonen bezüglich der Höhe des gewährten Abzugs freie Hand lässt. Dass die Verweigerung der entsprechenden Erhöhung auf andere Art und Weise gegen Bundesrecht verstösst, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, soweit auf sie einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: