Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.516/2001 KI-generiert

Macedonian National v. Denial of Residence Permit Based on Failed Marital Cohabitation

Geschäftsnummer 2A.516/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a foreign national who filed an administrative appeal against a decision by the government of a Swiss canton that denied her residence permit application. The applicant, who contended that her entitlement to a residence permit stemmed from her marriage to a Swiss resident, had not been living with her husband for an extended period, thus undermining her claim. Initially, her appeal was dismissed at the canton level on the grounds that she did not have a legal entitlement for the permit, leading her to escalate the case to the federal level, seeking to overturn the cantonal decision and compel a proper review of her appeal. The federal court ultimately determined that the applicant did not have sufficient grounds to claim a right to the permit and therefore dismissed her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 2 erster, Art. 8 EMRK, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 88 OG, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV; Macedonian National v. Denial of Residence Permit Based on Failed Marital Cohabitation: Damit gelangt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsrecht fehlendes eheliches Zusammenleben ausländische Staatsangehörige Recht auf Familiengründung Polizeibewilligung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 erster
Da die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen lebt, hat sie heute keinen aus seiner Niederlassung abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG mehr.
Art. 8 EMRK
Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf Art. 8 EMRK berufen, ist doch die Beziehung zu ihrem Ehemann schon seit geraumer Zeit nicht mehr intakt bzw.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Damit gelangt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 126 II 377 E.
Art. 88 OG
3.- Mangels Anspruchs auf Bewilligung ist die Beschwerdeführerin sodann nicht befugt, in der Sache staatsrechtliche Beschwerde zu führen ( Art. 88 OG ; vgl.
Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK ist auf Verfahren der fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligungen nicht anwendbar, und der neue Art.
Art. 29a BV
6 EMRK ist auf Verfahren der fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligungen nicht anwendbar, und der neue Art. 29a BV ist noch nicht in Kraft getreten, so dass nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könnte (vgl.
Art. 36a OG
unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 36a Abs. 3 OG
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

2A.516/2001/ran

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,

und Gerichtsschreiber Uebersax.

In Sachen

A.________, geb. .......... 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach 249, Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Urteil vom 5. November 2001 trat das Bundesgericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der mazedonischen Staatsangehörigen A.________ gegen einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. September 2001 im Zusammenhang mit der Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.________ mache einen Anspruch auf Bewilligung geltend, weshalb sie sich vorweg an das Verwaltungsgericht zu wenden habe und den Entscheid des Regierungsrates nicht direkt beim Bundesgericht anfechten könne, zumal sie keine allenfalls unabhängig vom Rechtsanspruch zulässigen Verfahrensrügen erhebe (Urteil 2A.467/2001).

Bereits am 24. Oktober 2001 war das Verwaltungsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, A.________ stehe kein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung zu. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führt A.________ nunmehr Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde, beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln.

2.- Die Beschwerdeführerin leitet ihren behaupteten Anspruch auf Bewilligung aus der Ehe mit ihrem niedergelassenen Ehemann deutscher Staatsangehörigkeit ab.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Mann im Juli 1994 geheiratet. Nachdem sie im September 1998 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, hat sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht mehr aufgenommen. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen lebt, hat sie heute keinen aus seiner Niederlassung abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG mehr. Weil die Wohngemeinschaft - selbst unter Berücksichtigung der Haftzeit - lediglich etwas mehr als vier und jedenfalls nicht fünf Jahre gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin auch nicht einen eigenständigen und damit von der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes unabhängigen Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung geltend machen (Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG; vgl. BGE 126 II 269 E. 2b und c). Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf Art. 8 EMRK berufen, ist doch die Beziehung zu ihrem Ehemann schon seit geraumer Zeit nicht mehr intakt bzw. wird sie nicht mehr gelebt, wie dies ein auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung voraussetzen würde ( BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit Hinweisen).

Damit gelangt der Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zur Anwendung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweisen).

3.- Mangels Anspruchs auf Bewilligung ist die Beschwerdeführerin sodann nicht befugt, in der Sache staatsrechtliche Beschwerde zu führen ( Art. 88 OG ; vgl. BGE 121 I 267 E. 2, mit Hinweisen). Unabhängig von der Legitimation in der Sache lässt das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde freilich zu, soweit die Verletzung von Parteirechten im kantonalen Verfahren gerügt wird, welche auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus läuft ( BGE 123 I 25 E. 1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen ihren Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verstossen. Einen entsprechenden verfassungsrechtlichen Anspruch hat sie jedoch nicht. Art. 6 EMRK ist auf Verfahren der fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligungen nicht anwendbar, und der neue Art. 29a BV ist noch nicht in Kraft getreten, so dass nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könnte (vgl.

BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719 [zu Art. 6 EMRK ]).

4.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

b) Unter diesen Umständen ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: