Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.514/2003 KI-generiert

Lapse of Permanent Residence Permit Due to Untimely Extension Request

Geschäftsnummer 2A.514/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kosovo who had obtained a residence permit in Switzerland but failed to maintain it after spending more than six months abroad. After returning to Switzerland and applying for an extension of his residence permit, the local migration office declared the permit invalid due to the prolonged absence without a timely extension request. This decision was upheld by the administrative court, which also made a determination regarding related costs. Following this, the individual appealed to the federal court, seeking the annulment of the earlier ruling and the extension of his residence status, while also requesting the suspension of the court proceedings until a decision on his residency could be made by the relevant local department. The court assessed the legitimacy of his claims and the conditions under which his residence permit could be reinstated.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG; Lapse of Permanent Residence Permit Due to Untimely Extension Request: Abgesehen davon, dass die vorliegende Beschwerde durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos würde, da dadurch der Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht aufgewogen würde, ist eine Sistierung unter den gegebenen Umständen nicht geboten: Die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung erscheint liquid; es kann darüber, nachdem die kantonalen Akten eingeholt worden sind, ohne Schriftenwechsel bzw. ohne grösseren Aufwand im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG entschieden werden. Der Beschwerdeentscheid des Departements wird danach auf klarer Grundlage ergehen können.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung verspätetes Fristerstreckungsgesuch längerer Auslandsaufenthalt Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch Überschreitung der Visumsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
ohne grösseren Aufwand im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG entschieden werden.
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

100 2018 68 (2019-02-15) · be
Turkish National's Permanent Settlement Permit Revoked Due to Prolonged Absence and Lack of Integration
«…innert kurzer Frist nach Ablauf der sechs Monate eine Verlängerung des Auslandaufenthalts zu beantragen (vgl. dazu BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003 E. 3.2). Art. 61 AIG bzw. AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG. Deshalb bleibt die dazu…»
2C_448/2024 (2024-10-03)
Italian National v. Switzerland: Lapse of Settlement Permit Due to Extended Absence
«…'art. 9 cpv. 3 dell'abrogata legge federale sul domicilio e la dimora degli stranieri del 26 marzo 1931 (LDDS; sentenze 2A.514/2003 del 5 novembre 2003 consid. 3.2; 2A.308/2001 del 15 novembre 2001 consid. 3 seg.; HUNZIKER, op. cit., n. 43 ad art. 61…»
100 2020 403 (2021-11-15) · be
Expiration of Swiss Settlement Permit Due to Prolonged Absence and Failure to Apply for Retention Within Deadline Despite Illness
«…innert kurzer Frist nach Ablauf der sechs Monate eine Verlängerung des Auslandaufenthalts zu beantragen (vgl. dazu BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003 E. 3.2). Art. 61 AIG bzw. AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG. Deshalb bleibt die dazu…»
PE.2021.0037 (2021-06-10) · vd
Family Residency Appeal for Late Maintenance Request
«…éans a eu l'occasion de se prononcer dans le même sens (CDAP PE.2018.0021 du 29 mai 2018 consid. 3a, qui se réfère à TF 2A.514/2003 du 5 novembre 2003 consid. 3.2; cf. ég. PE.2008.0039 du 8 juillet 2008 consid. 6, en application de l'ancien droit); el…»
PE.2020.0047 (2020-10-12) · vd
Polish National v. Refusal to Maintain Swiss Settlement Permit Due to Absence
«…à l’art. 24 al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA; RS 172.021); arrêt du TF 2A.514/2003 du 5 novembre 2003 consid. 3.2). En procédure administrative fédérale, conformément à l’art. 24 al. 1 PA, si le requér…»
B.2018.86 (2019-01-24) · sg
Extinguishment of Residency Permits for Failure to Extend Stay Abroad
«…, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht. Bei Ablauf der Frist liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (BGer 2A.514/2003 vom 5. November 2003 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publ…»
B.2018.86 (2019-01-24) · sg
Kosovan Nationals' Residency Permit Renewal Rejection Upheld Due to Prolonged Absence
«…, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht. Bei Ablauf der Frist liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (BGer 2A.514/2003 vom 5. November 2003 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publ…»
PE.2018.0021 (2018-05-29) · vd
Appeal Regarding Expiration of Establishment Permit Renewal Deadline After Foreign Travel
«…rs délai que pour autant que la défaillance ait été non coupable ou résulte de circonstances extraordinaires (Arrêts TF 2A.514/2003 du 5 novembre 2003 consid. 3.2; PE.2008.0039 du 8 juillet 2008 consid. 6; Eloi Jeannerat et Pascal Mahon, op. cit. a…»
VWBES.2017.158 (2017-07-27) · so
Settlement Permit Expiration Due to Extended Absence Despite Lack of Reservation Advice
«…eine Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2). 4. Es ist nicht klar, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer im Ausland aufge…»
100 2014 350 (2015-06-05) · be
Loss of Settlement Permit Due to Extended Absence and Criminal Record
«…Regelungen bzw. Fristen ist nach der Rechtsprechung ohne massgebliche Bedeutung (vgl. BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2); auch besteht von Seiten der Behörden keine allgemeine Verpflichtung, auf gesetzlich vorgesehene…»
100 2013 72 (2014-01-22) · be
Revocation of Residency Permits Due to Prolonged Absence and Failure to Maintain Center of Life in Switzerland
«…bwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen ankommt (BGE 120 1b 369 E. 2c; BGer 2A.376/2004 vom 1.7.2004, E. 1.1, 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2). Die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AuG wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus-…»
2012.06.27.vv.3 (2012-06-27) · bl
Revocation of Residency Permit for Prolonged Absence
«…ie Be- rufung auf eine allfällige Unkenntnis dieser gesetzlichen Regelung ausser Betracht (Entscheid des Bundesgerichts 2A.514/2003 vom 5. November 2003). Kehrt der Ausländer vor Ablauf der verlängerten Frist in die Schweiz zurück, genügt dies zur Bei…»
810.2012.5 (2012-06-27) · bl
Expired Residency Permit Due to Prolonged Absence Abroad
«…die Berufung auf eine allfällige Unkenntnis dieser gesetzlichen Regelung ausser Betracht (Entscheid des Bundesgerichts 2A.514/2003 vom 5. November 2003). Kehrt der Ausländer vor Ablauf der verlängerten Frist in die Schweiz zurück, genügt dies zur Bei…»
B.2010.254 (2011-09-20) · sg
Appeal Against Municipal Nature Protection Ordinance Revision Dismissed
«…Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst (BGE 2A.514/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann insbesondere nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass sei…»
B.2010.254 (2011-09-20) · sg
Nature Conservation Ordinance Appeal Regarding Protected Sites Rejected
«…Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst (BGE 2A.514/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann insbesondere nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass sei…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.514/2003 /kil

Urteil vom 5. November 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1,

6020 Emmenbrücke,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom

19. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren ... 1962, erhielt am 3. Mai 1999 die Niederlassungsbewilligung; die Kontrollfrist lief am 29. April 2002 ab. Seine Ehefrau und drei Kinder wohnen in seinem Heimatland.

Ab Ende Juli 2001 bis und mit April 2002 weilte X.________ im Ausland. Am 22. April 2002 stellte er das Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. April 2003 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, da ein Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten vorliege und vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kein Gesuch um deren Verlängerung gestellt worden sei; zugleich lehnte es das Amt für Migration ab, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. September 2003 in Bezug auf die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung ab. Was die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft, erachtete es sich nicht als zuständig und überwies die Angelegenheit diesbezüglich an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur weiteren Beurteilung. Die amtlichen Kosten auferlegte es X.________.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2003 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Frage der Niederlassungsbewilligung und die Kostenauflage aufzuheben und ihm die C-Bewilligung zu verlängern.

2. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, das Verfahren vor Bundesgericht sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons Luzern zu sistieren. Er begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er im Falle einer Gutheissung der Beschwerde bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehen würde.

Abgesehen davon, dass die vorliegende Beschwerde durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos würde, da dadurch der Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht aufgewogen würde, ist eine Sistierung unter den gegebenen Umständen nicht geboten: Die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung erscheint liquid; es kann darüber, nachdem die kantonalen Akten eingeholt worden sind, ohne Schriftenwechsel bzw. ohne grösseren Aufwand im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG entschieden werden. Der Beschwerdeentscheid des Departements wird danach auf klarer Grundlage ergehen können.

3.

3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Ausland weilte (nach eigenen Angaben vom 22. Juli 2001 bis zum 16. April 2002) und nicht rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung dieser Frist einreichte. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob eine Fristverlängerung auch noch nachträglich gewährt werden konnte bzw. musste.

3.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG ist eindeutig. Die Niederlassungsbewilligung soll erlöschen, wenn ein Auslandaufenthalt mehr als sechs Monate gedauert hat, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Ausländer nicht vor Ablauf dieser Frist zurückgekehrt ist; bei Ablauf der Frist liegt, soweit kein Verlängerungsgesuch gestellt worden ist, ein zwingender Untergangsgrund vor ( BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; 112 Ib 1 E. 2a S. 2; neuerdings nicht veröffentlichtes Urteil 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 3, mit Hinweisen). Um dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, gerecht zu werden, kann einem Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthaltes, wenn es nicht rechtzeitig gestellt worden ist, höchstens beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse stattgegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass etwa eine Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt.

Besondere Verhältnisse sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Wohl war er während längerer Zeit krank, offenbar bis zum 1. April 2002. Nachdem er am 16. April 2002 wieder in die Schweiz eingereist war, reichte er am 22. April 2002 das Formular "Verfallsanzeige (Ausweis C)" mit dem Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ohne Kommentar und ohne Hinweis auf seinen Auslandaufenthalt ein. Erst am 12. Juni 2002 teilte er dem Amt für Migration, auf ausdrückliche Anfrage hin, mit, dass er sich vom 22. Juli 2001 bis zum 16. April 2002 im Ausland aufgehalten habe; in der Folge präzisierte er, dass er sich in der erwähnten Zeit in der Heimat aufgehalten und an seinem privaten Haus gearbeitet habe.

Von einer Krankheit war bis zu jenem Zeitpunkt (Sommer 2002) nie die Rede. In einem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2003 wurde präzisiert, dass der Auslandaufenthalt ursprünglich nur für den Sommer 2001 geplant war und wegen Erkrankung länger gedauert habe. Präzisierende Angaben zur Krankheit wurden erstmals im März 2003 gemacht; Arztberichte wurden am 16. April 2003 nachgereicht. Ob aus den Arztberichten geschlossen werden muss, dass der Beschwerdeführer während der Krankheit (depressive Störung) ausser Stande war, ein Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthalts zu stellen, mag dahingestellt bleiben.

Jedenfalls war er ab April 2002 in der Lage, sich wieder um seinen Anwesenheitsstatus in der Schweiz zu kümmern. Die Frage, ob einem Gesuch um Verlängerung des Auslandaufenthaltes auch nachträglich noch entsprochen werden könnte, hätte sich höchstens dann gestellt, wenn spätestens zu jenem Zeitpunkt - umgehend und unter Hinweis auf die Gründe für die Verspätung - das versäumte Gesuch gestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer aber informierte die Behörden während längerer Zeit selbst dann nicht über seine in der Heimat aufgetretenen gesundheitlichen Probleme, als er zu seinem überlangen Auslandaufenthalt befragt wurde.

Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich, entgegen seiner Ansicht, in keiner Weise mit derjenigen vergleichen, die dem Urteil 2A.308/2001 vom 15. November 2001 zu Grunde lag; während dort, angesichts einer ausserordentlichen Konstellation, von einem nachvollziehbaren Irrtum der Ausländerin auszugehen war, liegt hier ein blosses, allenfalls auf eine (nicht massgebliche) Rechtsunkenntnis zurückzuführendes Versäumnis des Beschwerdeführers vor. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist fällt damit offensichtlich ausser Betracht, ohne dass näher geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vorkehrungen vor seiner Abreise im Sommer 2001 (Kündigung der Arbeitsstelle, Bildung einer Freizügigkeitspolice) nicht ohnehin eine längere Landesabwesenheit einleiten wollte.

3.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung sowie, zur Kenntnisnahme, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: