Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.513/2005 KI-generiert

Pakistani National's Appeal Against Residence Permit Revocation Following Spouse's Death Dismissed

Geschäftsnummer 2A.513/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after having his residence permit revoked following the death of his Swiss wife, contested the decision in a Swiss Federal Tribunal. The individual, originally from Pakistan, had entered Switzerland multiple times, including two unsuccessful asylum attempts before marrying a Swiss citizen. After his wife's passing, the local authorities annulled his residence status. Both the cantonal justice department and the administrative court upheld the revocation of his permit, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions and to have the matter reconsidered. The Tribunal assessed the legality of the administrative decisions and the individual's claims to retain residency based on his personal circumstances and relationships within Switzerland.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 ANAG, Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, Art. 101 lit. d i.V.m, Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG; Pakistani National's Appeal Against Residence Permit Revocation Following Spouse's Death Dismissed: 2.2.1 Die Gattin des Beschwerdeführers ist am 25. Februar 2004 und damit vor Ablauf der Frist von fünf Jahren für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung verstorben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ). Der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 ANAG fiel damit dahin ( BGE 120 Ib 16 E. 2; Urteile 2A.721/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2, und 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 2). Für die Berechnung der Frist von fünf Jahren ist einzig die Aufenthaltsdauer als Gatte eines Schweizer Bürgers in der Schweiz massgebend ( BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Der Beschwerdeführer beruft sich deshalb vergeblich darauf, bereits 1997 und 1998 im Rahmen von zwei Asylverfahren im Lande gewesen zu sein und sich hier seit dem Tod seiner Gattin als Witwer aufzuhalten (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2c u. d).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Tod des Ehegatten Aufenthaltsbewilligung Sterbegeld Recht auf Leben gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund der publizierten und über Internet zugänglichen Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 4 ANAG
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 281 E.
Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
Gallen hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen.
Art. 101 lit. d i.V.m
Hiergegen stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch ohne Bewilligungsanspruch offen (Art. 101 lit. d i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG
Da die Bewilligungsfrist inzwischen jedoch abgelaufen und die Bewilligung damit ohnehin erloschen wäre ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ), fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich indessen an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde ( Art.
Art. 103 lit. a OG
a ANAG ), fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich indessen an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde ( Art. 103 lit. a OG ; 128 II 34 E.
Art. 7 Abs. 1 Satz
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_607/2013 (2013-11-27)
Bosnian National's Residence Permit Renewal After Spouse's Death and AFMP Formalities
«…re una tomba non conferisce infatti automaticamente anche quello di risedere nello Stato in cui essa si trova (sentenze 2A.513/2005 del 5 settembre 2005 consid. 2.2.3 e 2A.105/2001 del 26 giugno 2001 consid. 4c; con riferimento al diritto interno ed…»
PE.2009.0581 (2010-07-19) · vd
Residence Permit Revocation After Divorce and Failed Renewal
«…de rigueur. Faute de droit, il n’existe en l’occurrence aucune possibilité de recours auprès du Tribunal fédéral (arrêt 2A.513/2005 du 5 septembre 2005). Si le divorce ou la dissolution de la communauté conjugale a lieu après un séjour régulier et ini…»
2C_353/2008 (2009-03-27)
Mother's Derived Right to Residence Based on Swiss Child's Status
«…selbe gilt bezüglich des Schutzes ihres Privatlebens im Rahmen von Art. 8 EMRK ( BGE 120 Ib 16 E. 3 S. 21 f.; Urteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005 E. 2.2 und 2A.446/2002 vom 17. April 2003 E. 1). 1.1.3 Ein Rechtsanspruch besteht indessen wegen…»
U 2008 40 (2008-06-17) · gr
Divorce Invalidates Residence Permit Extension Claim
«…s Bundesamtes für Migration). Diesbezüglich besteht allerdings kein Rechtsanspruch (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in ermessensmissbrä…»
U 2007 29 (2007-06-19) · gr
Foreign National Residence Permit Denial Upheld Following Failed Marriage
«…gration). Diesbezüglich besteht allerdings kein Rechtsanspruch (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005). Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf einen Härtefall im umschriebenen Sinne wege…»
U 2007 29 (2007-06-19) · gr
Residence Permit Refusal Upheld Due to Abusive Reliance on Failed Marriage
«…gration). Diesbezüglich besteht allerdings kein Rechtsanspruch (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005). Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf einen Härtefall im umschriebenen Sinne wege…»
2A.734/2005 (2006-04-11)
Revocation of Settlement Permit for Fraudulent Acquisition via Sham Marriage
«…enthaltsbewilligung ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.; siehe auch Urteile 2A.513/2005 vom 5. September 2005, E. 2.2.2; 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.4.1). Zu dessen Begründung bedarf es aber praxisgemäss…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.513/2005 /leb

Urteil vom 5. September 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Jans,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Juni 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1966) stammt aus Pakistan. Er durchlief hier 1997 und 1998 erfolglos zwei Asylverfahren und wurde am 2. März 1999 in seine Heimat ausgeschafft. Am 22. Januar 2000 kam er erneut in die Schweiz, wo er am 26. April 2000 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1951) heiratete. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt und hernach regelmässig erneuert. Am 25. Februar 2004 verstarb die Ehefrau. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen widerrief hierauf am 6. September 2004 die Aufenthaltsbewilligung von X.________. Das Justiz- und Polizeidepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schützten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 23. März und 20. Juni 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit "zum neuen Entscheid bzw. zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen".

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund der publizierten und über Internet zugänglichen Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 388 E. 1.1 S. 389 f., je mit Hinweisen). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen. Hiergegen stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch ohne Bewilligungsanspruch offen (Art. 101 lit. d i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 119 Ib 417 E. 2a S. 418). Da die Bewilligungsfrist inzwischen jedoch abgelaufen und die Bewilligung damit ohnehin erloschen wäre ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ), fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich indessen an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde ( Art. 103 lit. a OG ; 128 II 34 E. 1b S. 36, 156 E. 1c S. 159; 118 Ib 1 E. 2 S. 7). Auf die vorliegende Eingabe ist deshalb nur einzutreten, falls er einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Bewilligung hat ( BGE 119 Ib 417 E. 2a S. 418; Urteil 2A.79/1998 vom 22. Juni 1998, E. 1b). Dies ist entgegen seinen Ausführungen nicht der Fall:

2.2

2.2.1 Die Gattin des Beschwerdeführers ist am 25. Februar 2004 und damit vor Ablauf der Frist von fünf Jahren für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung verstorben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ). Der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 ANAG fiel damit dahin ( BGE 120 Ib 16 E. 2; Urteile 2A.721/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2, und 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 2). Für die Berechnung der Frist von fünf Jahren ist einzig die Aufenthaltsdauer als Gatte eines Schweizer Bürgers in der Schweiz massgebend ( BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Der Beschwerdeführer beruft sich deshalb vergeblich darauf, bereits 1997 und 1998 im Rahmen von zwei Asylverfahren im Lande gewesen zu sein und sich hier seit dem Tod seiner Gattin als Witwer aufzuhalten (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2c u. d).

2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben bei besonders intensiven Beziehungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384). Ein solcher fällt bei einem relevanten Aufenthalt von - wie hier - etwas mehr als fünf Jahren, wovon 3 Jahre und 10 Monate als Gatte einer Schweizer Bürgerin, jedoch ausser Betracht (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse soziale und berufliche Beziehungen geknüpft hat und zu seinen Stiefkindern ein inniges Verhältnis pflegen will. Zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs bedarf es praxisgemäss besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Solche durfte die Vorinstanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ( BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen) vorliegend verneinen: Dass der Beschwerdeführer seinen Stiefsohn regelmässig sieht und seine Stieftochter (und deren Kinder) bei Festen, Ausflügen und gemeinsamen Friedhofsbesuchen trifft, genügt hierzu ebenso wenig wie die punktuellen Beziehungen, welche er zu gewissen Bekannten seiner verstorbenen Frau pflegt.

2.2.3 Die Stiefkinder sind unbestrittenermassen volljährig, und es bestehen keine besonderen wechselseitigen Abhängigkeiten (Pflegebedürftigkeit, schwere Krankheiten usw.). Der Beschwerdeführer kann aus den entsprechenden Beziehungen deshalb auch im Hinblick auf den Schutz seines Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d u. e S. 261 ff.; Urteile 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004, E. 2.3, 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2 u. 3.3; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97). Dasselbe gilt, soweit er einwendet, das Grab seiner Frau regelmässig besuchen und dieses pflegen zu wollen. Durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wird ihm dies erschwert, indessen nicht verunmöglicht. Das Bundesgericht hat jüngst bei einer Beschwerdeführerin aus Kolumbien ebenfalls so entschieden (Urteil 2A.721/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.3). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verleiht keinen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht zum häufigeren Besuch von Familiengräbern (Urteil 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 4c).

2.2.4 Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, mag dies im Hinblick auf die aufopfernde Pflege, die er seiner krebskranken Frau zukommen liess, als streng erscheinen; mangels eines Rechtsanspruchs auf die beantragte Bewilligung kann das Bundesgericht diesen Entscheid jedoch nicht überprüfen. Selbst wenn ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) vorläge, blieben die kantonalen Behörden bei ihrem Bewilligungsentscheid frei. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten ( BGE 130 II 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: