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2A.511/2003 KI-generiert

The case involves a complaint regarding the rejection of a residence permit application for family reunification

Geschäftsnummer 2A.511/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the rejection of a residence permit application for family reunification. The applicant had previously submitted requests that were dismissed by the cantonal authorities, which were upheld by the Federal Tribunal. The administrative court determined that there was no significant change in circumstances that warranted a re-evaluation of the earlier decisions. Additionally, the Tribunal found the recent appeal to be evidently unfounded, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of a request for free legal aid, with costs imposed on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; The case involves a complaint regarding the rejection of a residence permit application for family reunification: Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Wiedererwägung des Asylgesuchs Bestimmung des Wohnsitzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
- dass in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Schlussfolgerung, an welche das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist, in Frage stellen würde,
Art. 36a OG
- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) abzuweisen ist,
Art. 152 OG
- dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
- dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.511/2003 /kil

Urteil vom 28. Oktober 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Y.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

24. September 2003.

Nach Einsicht

- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003, mit dem das Nichteintreten auf das erneute Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für X.________ (Familiennachzug) geschützt wird,

- in die von Y.________ namens von A.________ am 24. Oktober 2003 gegen dieses Urteil und die vorangegangenen Entscheide der unteren kantonalen Instanzen eingereichte Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

wird in Erwägung gezogen

- dass ein gestelltes Gesuch um Familiennachzug für X.________ nach erfolgloser Anrufung des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts (Entscheide vom 7. November 2001 und vom 13. März 2002) vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2002 rechtskräftig abgewiesen worden ist,

- dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, es sei keine wesentliche Änderung der Sachlage dargetan, welche eine Neubeurteilung des abgelehnten Gesuches gebieten würde,

- dass in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Schlussfolgerung, an welche das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist, in Frage stellen würde,

- dass für die in der Beschwerdeschrift beantragten Beweiserhebungen betreffend die behaupteten Ungleichbehandlungen bei "3 Monate-Visums mit anschliessend ausgehändigten C-Bewilligungen ohne vorheriger Zwischenausreise" (Herausgabe sämtlicher Unterlagen der in den letzten drei Jahren behandelten Fälle durch die Direktion für Soziales und Sicherheit zwecks Überprüfung durch eine neutrale Stelle) bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlass besteht,

- dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) abzuweisen ist,

- dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

- dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

- dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der vorliegenden Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: