Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.509/2001 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Revoked Despite Formal Marriage Duration

Geschäftsnummer 2A.509/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Turkish citizen entered Switzerland in 1996 and later married a Swiss national, which initially granted him residency and work permits. However, the marital relationship deteriorated, leading to a separation in 1997 and the wife's new partnership by 1998. Efforts towards divorce were inconsistent and complicated by accusations against him. In late 2000, authorities denied his request for an extension of residency based on the absence of a genuine marital relationship, suggesting he was attempting to misuse the marriage for residency purposes. Subsequent legal challenges to this decision were rejected by both regional and administrative courts, affirming the lack of a legitimate basis for his residency claims due to the formal nature of his marriage and the absence of any marital cohabitation or intention to reconcile. Ultimately, legal proceedings ensued to contest the residency denial based on previous civil proceedings and the marriage's recent dissolution, further questioning the genuineness of the relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 115 ZGB, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 Abs. 1 erster; Turkish National's Residence Permit Revoked Despite Formal Marriage Duration: However, the marital relationship deteriorated, leading to a separation in 1997 and the wife's new partnership by 1998. Efforts towards divorce were inconsistent and complicated by accusations against him. In late 2000, authorities denied his request for an extension of residency based on the absence of a genuine marital relationship, suggesting he was attempting to misuse the marriage for residency purposes. Subsequent legal challenges to this decision were rejected by both regional and administrative courts, affirming the lack of a legitimate basis for his residency claims due to the formal nature of his marriage and the absence of any marital cohabitation or intention to reconcile. Ultimately, legal proceedings ensued to contest the residency denial based on previous civil proceedings and the marriage's recent dissolution, further questioning the genuineness of the relationship.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Ehedauer Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung ununterbrochener Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 115 ZGB
114 ZGB einzuhaltenden Vierjahresfrist abgewiesen und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB verneint hat (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
1.1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Art. 7 Abs. 1 ANAG
1.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23.
Art. 7 ANAG
Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
1.1.3 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 OG (vgl.
Art. 7 Abs. 1 erster
Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG.
Art. 104 lit. c OG
Art. 104 lit. c OG ) gerügt werden.
Art. 114 Abs. 1 OG
1.2.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the principle of equality, which did not create a right to a permit in this case.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning regarding the claim of arbitrariness in the administrative authorities' actions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

BGE 128 II 145
Foreign National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Abuse of Right Claim Based on Marital Status
«…lichen Abteilung i.S.X. gegen Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 2A.509/2001 vom 3. April 2002 Regeste Art. 4 und 7 ANAG ; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 8 Abs. 1 BV ; Art. 114 f. ZGB; V…»
2C_925/2015 (2017-03-27)
Applicant v. Switzerland: Refusal of Domicile Permit and Residence Renewal Due to Lack of Integration and Financial Instability
«…arzo 1931 sul domicilio e la dimora degli stranieri [LDDS; nella versione in vigore dal 1° gennaio 1992]; cfr. sentenza 2A.509/2001 del 3 aprile 2002 consid. 1.1.2 e 1.1.4 e rinvii). In queste condizioni il fatto che, dal 1° settembre 2008 viveva sepa…»
2012.11.21.vv.2 (2012-11-21) · bl
Deportation Upheld for Drug Offender with Swiss Spouse
«…egen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerr…»
810.12.191 (2012-11-21) · bl
Deportation upheld for drug offender despite family ties
«…liegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; Nüssle Tamara in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerr…»
2012.08.22.vv.1 (2012-08-22) · bl
Residence Permit Revocation for Domestic Violence Upheld
«…egen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; TAMARA NÜSSLE, a.a.o., Art. 33 N 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck da- fü…»
2012.05.09.vv.2 (2012-05-09) · bl
Swiss Court Upholds Residency Permit Revocation for Non-Integrated Spouse
«…egen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausl…»
2012.02.01.vv.2 (2012-02-01) · bl
Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Acquittal Due to Mental Incompetence
«…egen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck d…»
810.10.347 (2012-02-01) · bl
Public Safety vs. Private Life: Foreign National's Deportation Upheld
«…liegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; Nüssle Tamara, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck d…»
2012.01.11.vv.1 (2012-01-11) · bl
Thai National's Expulsion Upheld Due to Moderate Integration and Continued Ties to Home Country
«…egen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermes- sensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Aus- druck…»
810.11.224 (2012-01-11) · bl
Foreign National vs. Immigration Authorities: Residence Permit Appeal
«…liegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; Nüssle Tamara, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck d…»
PE.2009.0123 (2010-02-01) · vd
Foreign National Residence Permit Refusal Upheld Due to Non-Genuine Marriage
«…à moins que l’abus de droit ait existé avant l’écoulement du délai de cinq ans (ATF 2A.221/2005 du 6 septembre 2005 et 2A.509/2001 du 3 avril 2002; voir en particulier le chiffre 624.2 des directives LSEE). Selon la jurisprudence, le mariage n'exist…»
PE.2009.0246 (2010-01-25) · vd
Asylum Seeker's Residency Permit Denial Based on Fractured Marriage
«…à moins que l’abus de droit ait existé avant l’écoulement du délai de cinq ans (ATF 2A.221/2005 du 6 septembre 2005 et 2A.509/2001 du 3 avril 2002; voir en particulier le chiffre 624.2 des directives LSEE). Selon la jurisprudence, le mariage n'exist…»
PE.2008.0259 (2009-08-12) · vd
Appeal Regarding Refusal to Renew Residency Permit Based on Marriage of Convenience
«…à moins que l’abus de droit ait existé avant l’écoulement du délai de cinq ans (ATF 2A.221/2005 du 6 septembre 2005 et 2A.509/2001 du 3 avril 2002; voir en particulier le chiffre 624.2 des directives LSEE). Selon la jurisprudence, le mariage n'exist…»
C-429/2006 (2008-04-16)
Immigrant's Residence Permit Extension Granted Pending Further Review of Establishment Permit Eligibility
«…peut prétendre (ATF 128 II 145 consid. 1.1.4 ; arrêts du Tribunal fédéral 2A.280/2002 du 20 septembre 2003 consid. 1.3, 2A.509/2001 du 3 avril 2002 consid. 1.1.4). Si l'autorité cantonale de police des étrangers a refusé, dans une décision entrée en f…»
C-396/2006 (2007-07-09)
Deportation Upheld for Repeated Criminal Offenses
«…i particulière qu'elle justifierait, malgré tout, la poursuite de son séjour (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2A.509/2001 du 3 avril 2002 consid. 3.5 et référence citée, arrêt 2A.345/2001 du 12 décembre 2001, consid. 3d). Lorsqu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.509/2001/sch

Urteil vom 3. April 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Moser.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, c/o Wyler Lustenberger Glaus, Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 19. September 2001)

Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige X.________ , geboren 1971, reiste am 14. Mai 1996 in die Schweiz ein. Am 19. Juli 1996 heiratete er die Schweizerin S.________, geboren 1958, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau sowie eine Arbeitsbewilligung erteilt wurden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 18. Januar 2000.

Im Sommer 1997 wurde die eheliche Wohngemeinschaft von X.________ und seiner Ehefrau beendet. Diese lernte im März 1998 ihren derzeitigen Lebenspartner kennen, mit dem sie einen (im April 1999 geborenen) Sohn hat. Eine erste Scheidungsklage der Ehefrau, der sich X.________ widersetzte, wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich zurückgezogen, worauf das Gericht die Klage am 3. September 1999 als erledigt abschrieb. Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Ehefrau trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. November 1999 nicht ein. Am 20. Oktober 1999 erstattete die Ehefrau Anzeige gegen X.________ wegen Nötigung. Nachdem es zur Anklageerhebung gekommen war, sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Urteil vom 4. April 2000 von diesem Vorwurf frei. Eine erneute Scheidungsklage der Ehefrau wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2000 ab mit der Begründung, da es an einer vierjährigen Trennungszeit fehle, komme die Scheidung gegen den Willen des beklagten Ehegatten nur gestützt auf Art. 115 ZGB in Frage; dessen Voraussetzungen seien indessen nicht erfüllt, sei doch die Klägerin bewusst eine fremdenpolizeilich motivierte Ehe eingegangen, weshalb auch das Weiterführen der Ehe auf dem Papier bis zum Verstreichen der Vierjahresfrist nicht unzumutbar sei. Eine hiegegen eingereichte Berufung zog die Ehefrau am 23. August 2000 zurück, worauf das Obergericht das Berufungsverfahren abschrieb.

B. Mit Verfügung vom 10. November 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, das Gesuch von X.________ vom 29. November 1999 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des Kantonsgebiets. Zur Begründung gab die Behörde an, es bestehe keine eheliche Beziehung mehr und die Absicht von X.________, das formale Band der Ehe aufrechtzuerhalten, laufe auf einen Missbrauch der Ehe zum Ertrotzen einer Aufenthaltsbewilligung hinaus.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2001 ab, soweit er darauf eintrat.

C. Mit Entscheid vom 19. September 2001 (versandt am 23. Oktober 2001) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) die von X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Wesentlichen kam das Gericht zum Schluss, dass zwischen den Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe und Hoffnungen auf eine Wiederaufnahme derselben nicht mehr gehegt werden könnten, womit sich X.________ denn auch abgefunden habe. Die Berufung auf die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung sei daher als rechtsmissbräuchlich zu werten.

D. Mit Eingabe vom 23. November 2001 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, anzuweisen, die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers ordnungsgemäss zu verlängern. In der Beschwerdeschrift teilt X.________ im Übrigen unter Hinweis auf ein (mit eingereichtes) Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. September 2001 mit, dass seine Ehe inzwischen (auf gemeinsames Begehren) geschieden worden sei.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates), das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Januar 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen ( BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).

Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer neben der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch die Verlängerung der Arbeitsbewilligung. Aus der Begründung seiner Beschwerde ist zu schliessen, dass er der Arbeitsbewilligung keine selbständige Bedeutung beimisst und diese als Teil des Aufenthaltsrechts versteht. Insofern erübrigt sich die gesonderte Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens.

1.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. dazu BGE 126 II 425 E. 2a S. 427 mit Hinweisen) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird ( BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292, je mit Hinweisen).

1.1.3 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. unten E. 1.2.1). Für die Eintretensfrage hingegen, d.h. für die Frage, ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seinen Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab ( BGE 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen).

1.1.4 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin wurde am 3. September 2001 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen ( BGE 122 II 145 E. 3a/b S. 146 f.; 121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteile 2A.127/1992 vom 27. August 1993, publ. in: RDAT 1994 I Nr. 55 S. 133, E. 4c sowie 2A.546/1999 vom 4. Februar 2000, publ. in: AJP 2000 S. 1006, E. 4b). Wohl steht vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage, hat sich doch der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Indessen könnte ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (Urteile des Bundesgerichts 2P.382/1997 vom 28. Mai 1998, E. 3b sowie 2A.412/1997 vom 15. Dezember 1997, E. 1b/bb, je mit Hinweisen).

1.1.5 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ( BGE 122 II 145 E. 3b S. 147; 121 II 97 E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist nach dem Gesagten somit einzutreten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. a und b OG ), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG ) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt ( BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat ( BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 943). Insofern ist der der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesene Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers inzwischen geschieden wurde, für die materielle Beurteilung des vorliegenden Falles unbeachtlich.

1.2.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen ( BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.

2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen ( BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung

gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist ( BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen).

2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will ( BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist ( BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Ist dies erstellt, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens ( Art. 114 ZGB ) der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch nach neuem Scheidungsrecht das Urteil des Bundesgerichts 5C.242/2001 vom 11. Dezember 2001, E. 2b/bb). Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung zu begründen (E. 4b des zitierten Urteils), und er sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch allein von ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen kann. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vierjahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst aber nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann.

2.3 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen ( BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen ( BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.2.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.

3.

3.1 Vorliegend deuten der nicht unbeträchtliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung und die relativ kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens auf das Vorliegen einer Scheinehe hin. Auch verweist die Vorinstanz auf entsprechende Aussagen der Ehefrau im Scheidungsverfahren über die Motive der Ehe, welche allerdings insofern zu relativieren seien, als sich bei den Akten ebenfalls gegenteilige Äusserungen fänden. Die Feststellung des Bezirksgerichts Zürich in seinem Urteil vom 9. Mai 2000, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe, ist jedoch für die Fremdenpolizeibehörden, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nicht verbindlich. Die betreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts beziehen sich auf die Zumutbarkeit des Abwartens der vierjährigen Trennungszeit für die Klägerin (Art. 114 f. ZGB) und basieren einseitig auf Aussagen der Ehefrau. Fremdenpolizeilich ist demgegenüber (primär) die Sicht des ausländischen Ehegatten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2A.424/2000, E. 3c in fine, mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob eine Scheinehe vorliegt, da sich die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe jedenfalls als rechtsmissbräuchlich erweist.

3.2 Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde im Sommer 1997 nach knapp einem Jahr ehelichen Zusammenlebens aufgelöst. Im Jahr 1998 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen, mit dem sie zumindest seit Frühling 1999 zusammenlebt und den sie zu heiraten beabsichtigt. Mit ihm verbindet sie ausserdem ein 1999 geborenes gemeinsames Kind. In den Jahren 1999 und 2000 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sodann auch zweimal - unter Anrufung von jeweils zwei Instanzen - den Versuch unternommen, sich von ihrem Ehemann zu scheiden. Im Weiteren erstattete sie Anzeige gegen ihn, wobei sie ihm zur Last legte, er habe sie genötigt, auf die Scheidung zu verzichten. Am 11. Januar 2001 bekundeten die beiden Ehegatten schliesslich in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung die Absicht, eine Scheidung "nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit im Juli 2001" in Erwägung zu ziehen.

3.3 Gestützt auf diese nicht bestrittenen Tatsachen durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Ehe des Beschwerdeführers habe im fraglichen Zeitpunkt nur noch formell bestanden und die Berufung darauf sei mit dem alleinigen Zweck erfolgt, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Auch wenn die Bemühungen der Ehefrau, sich von ihrem Ehemann zu scheiden, (vorerst) erfolglos blieben und der Vorwurf der Nötigung vom zuständigen Strafgericht nicht als erwiesen erachtet wurde, kann kein Zweifel bestehen, dass ihr Ehewillen definitiv erloschen war und für sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls ab Mitte 1999 nicht mehr in Frage kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - selber noch an eine Wiedervereinigung geglaubt haben und mehrmals (aber erfolglos) dahingehend aktiv geworden sein sollte, konnte auch für ihn nach mehrjähriger faktischer Trennung bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe bestehen. Indem der Beschwerdeführer im Januar 2001 Bereitschaft signalisierte, (erst) nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit eine Scheidung in Erwägung zu ziehen, hat er sich darauf einzurichten versucht, die nur noch formell bestehende Ehe zur Sicherung seiner Anwesenheit in der Schweiz aufrechtzuerhalten, fiel doch der Ablauf dieser Vierjahresfrist (Juli 2001) mit jenem Zeitpunkt zusammen, in dem ihm ein grundsätzlicher Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erwuchs (19. Juli 2001). Ein solches Verhalten lässt die Anrufung von Art. 7 ANAG , dessen Zweck darin besteht, die Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und abzusichern, als rechtsmissbräuchlich erscheinen ( BGE 127 II 49 E. 5d S. 59).

3.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, überzeugt nicht: Zunächst schliesst der Umstand, dass die Eingehung der Ehe nicht nachweislich fremdenpolizeilich motiviert war, nicht aus, dass sich eine Berufung darauf zu einem späteren Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. oben E. 2.1). Auf die Beweggründe der Gatten anlässlich der Eheschliessung, welche der Beschwerdeführer als von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt erachtet, kommt es damit vorliegend nur beschränkt an. Im Weiteren spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit einer Wiederannäherung der Gatten, welche der Beschwerdeführer allein im Verhalten seiner Ehefrau erblickt, für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie hier - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist ( BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nach wie vor gewillt gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, erscheint im Übrigen bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles unglaubwürdig, insbesondere nachdem er mit seiner Ehefrau übereingekommen war, eine Scheidung dereinst (nach Entstehung des Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung) in Erwägung zu ziehen, welchen Schritt er in der Folge denn auch getan hat. Beruft sich der Beschwerdeführer - unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Umgehungsabsicht - auf die auch aus seiner Sicht nur noch formell bestehende Ehe, so erscheint dies unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich. An dieser fremdenpolizeilichen Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage der Ehefrau wegen der nach Art. 114 ZGB einzuhaltenden Vierjahresfrist abgewiesen und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB verneint hat (vgl. oben E. 2.2).

3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der langjährigen gängigen Praxis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich erhielten Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG nach 3-jähriger Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Infolgedessen hätte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz der Trennung erneuern müssen.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe zu seiner Schweizer Ehegattin beruft, hat an sich nicht zwingend zur Folge, dass die Bewilligung verweigert werden muss. Vielmehr steht es den kantonalen Behörden frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Anspruches gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern (Urteil des Bundesgerichts 2A.345/2001 vom 12. Dezember 2001, E. 3d). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Praxis, soweit sie effektiv in der von ihm dargelegten Weise besteht (vgl. dazu auch Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern 1999, S. 162, Fn. 16), wäre diesem behördlichen Ermessensbereich zuzuordnen. Von Bundesrechts wegen waren die kantonalen Behörden aber nicht zu einer Bewilligungserteilung verpflichtet, weshalb insofern eine Überprüfung der Bewilligungsverweigerung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Soweit vorliegend (sinngemäss) eine rechtsungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht wird, vermag auch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/dd in fine). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörden in diesem Zusammenhang als willkürlich (im Sinne von Art. 9 BV ) bezeichnet ( BGE 126 II 377 E. 4 S. 388).

4. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 sowie 153a OG ). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: