Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.505/2002 KI-generiert

Armenian Citizen's Expulsion Detention Confirmed Due to Asylum Evasion and Exclusion Order Violations

Geschäftsnummer 2A.505/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Armenia who entered Switzerland illegally and applied for asylum shortly after arrival. Throughout the asylum process, he failed to comply with summons from migration authorities and was subsequently involved in criminal activity, leading to his exclusion from a specific region. After multiple infractions, he was detained and placed in pre-removal custody. The authorities later issued a deportation order against him, which prompted his appeal challenging the legality of his detention on grounds of potential flight risk. The case centers on the evaluation of the legal basis for his detention as the authorities initiated deportation proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13c Abs. 5 ANAG; Armenian Citizen's Expulsion Detention Confirmed Due to Asylum Evasion and Exclusion Order Violations: Gegenstand des Entscheids des Einzelrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ). Auch vor Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG ). Auf Einwendungen, die nicht auf den Entscheid des Einzelrichters Bezug nehmen und nur allgemein gehalten sind ("ich beschwere mich darüber, dass mit mir in vielen Fragen ungesetzlich umgegangen wurde"), kann von Vornherein nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Ausweisungsgrund Asylrecht Fernhaltemassnahme Verstösse gegen das Ausländergesetz Vorbereitungshaft Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Art. 13b Abs. 1 ANAG
Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 125 II 369 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; dazu BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl.
Art. 13c Abs. 5 ANAG
Art. 13b lit. a ANAG
September 2002 und der damit verbundenen Wegweisung wegen mehrfacher Missachtung der ergangenen Ausgrenzungsverfügung bereits in Vorbereitungshaft, womit die Ausschaffungshaft schon aufgrund von Art. 13b lit. a ANAG zulässig war.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der Einzelrichter hat die Ausschaffungshaft aber zu Recht auch gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr") genehmigt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.505/2002 /ngu

Urteil vom 25. Oktober 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3,

4402 Frenkendorf,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vom 4. Oktober 2002.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.

1.1 Der aus Armenien stammende X.________ (geb. ... 1974) reiste am 14. April 2002 ohne Reisepapiere illegal in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Basel-Land zugewiesen. Zwei Vorladungen des basellandschaftlichen Amtes für Migration leistete er keine Folge. Am 3. Mai 2002 beging er in der Stadt Basel einen Ladendiebstahl (5 Stangen Zigaretten). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt wurde er gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 31. Juli 2002 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Missachtung dieser Ausgrenzungsverfügung zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Einer weiteren Vorladung des basellandschaftlichen Amtes für Migration (für den 6. August 2002) leistete er wiederum keine Folge. Bereits ab dem 1. August 2002 war er vom zuständigen Durchgangsheim als verschwunden gemeldet worden. Am 6. August 2002 wurde er am Autobahnzoll Basel erneut wegen Missachtung der Ausgrenzung angehalten.

Nachdem X.________ am 15. August 2002 wieder beim Amt für Migration vorstellig geworden war, wurde er von diesem unverzüglich in Vorbereitungshaft genommen. Am 19. August 2002 prüfte und bewilligte das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, im Folgenden: Einzelrichter) die Vorbereitungshaft bis zum 14. November 2002.

Mit Entscheid vom 25. September 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 1. Oktober 2002 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gegenüber X.________ Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter bewilligte die Ausschaffungshaft am 4. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002.

1.2 X.________ gelangte hiergegen am 11. Oktober 2002 an das Bundesgericht. In seiner handschriftlichen, in armenischer Sprache verfassten Eingabe - die vom Bundesgericht von Amtes wegen übersetzt worden ist - verlangt er, aus der Haft entlassen zu werden.

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. X.________ hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht.

2. Gegenstand des Entscheids des Einzelrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ). Auch vor Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG ). Auf Einwendungen, die nicht auf den Entscheid des Einzelrichters Bezug nehmen und nur allgemein gehalten sind ("ich beschwere mich darüber, dass mit mir in vielen Fragen ungesetzlich umgegangen wurde"), kann von Vornherein nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen unter anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist ( BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden, und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 ANAG ). Die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden und werden vorangetrieben (vgl. Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 15. Oktober 2002). Damit ist die angeordnete Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

3.3 Der Beschwerdeführer befand sich bei Eröffnung des abschlägigen Asylentscheides vom 25. September 2002 und der damit verbundenen Wegweisung wegen mehrfacher Missachtung der ergangenen Ausgrenzungsverfügung bereits in Vorbereitungshaft, womit die Ausschaffungshaft schon aufgrund von Art. 13b lit. a ANAG zulässig war. Der Einzelrichter hat die Ausschaffungshaft aber zu Recht auch gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr") genehmigt. Unter den in E. 1.1 dargelegten Umständen besteht in der Tat diese Untertauchensgefahr und bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Dass er dartut, er wolle zu seiner Mutter reisen - die sich nach den Akten in den Niederlanden befinden soll - ändert nichts; es ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere auf legale Art und Weise tun könnte.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstanden will, dass ihm für das Haftprüfungsverfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, ist zu bemerken, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt besteht ( BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung zur Verhandlung vor dem Einzelrichter ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, (auf eigene Kosten) einen Rechtsanwalt beizuziehen. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden, wenn dieser in der Verhandlung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Im Antrag, "mir einen Anwalt zuzuteilen, damit er die Menschenrechte verteidigt", kann kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Bundesgericht erblickt werden; einem solchen könnte wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ohnehin nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Es rechtfertigt sich angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtliche Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: