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2A.503/2006 KI-generiert

The case involves an appeal from an individual who was a Georgian national and sought recognition as stateless after being lawfully expelled from Switzerland

Geschäftsnummer 2A.503/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal from an individual who was a Georgian national and sought recognition as stateless after being lawfully expelled from Switzerland. The individual had previously applied to the Federal Office for Migration for such recognition, but their request was denied. Subsequently, the individual appealed against this decision and also requested free legal assistance for the appeal process, which was denied by the Federal Department of Justice and Police. The department required payment of a procedural advance fee, which the individual contested through a complaint to the Federal Tribunal. The tribunal evaluated the merits of the appeal, finding it to be without sufficient grounds based on the evidence provided, including the use of a fraudulent document to claim loss of Georgian citizenship. Ultimately, both the appeal and the request for free legal aid were dismissed, and the individual was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 152 OG; The case involves an appeal from an individual who was a Georgian national and sought recognition as stateless after being lawfully expelled from Switzerland: Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

Schlagwörter

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Verlust des Bürgerrechts unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung gefälschte Urkunden fristlose Entlassung strafrechtliche Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 65 Abs. 1 VwVG
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung einer Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Art. 152 OG
Das für das Verfahren vor Bundesgericht erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ( Art. 152 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.503/2006 /vje

Urteil vom 7. September 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Asylhilfe Bern,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschuss (Anerkennung der Staatenlosigkeit),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 21. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der georgische Staatsangehörige X.________, geb. 1969, der auch andere Namen verwendet hat, ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er will als Staatenloser anerkannt werden; das Bundesamt für Migration wies sein Begehren mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ab. Am 3. August 2006 erhob X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Dieses gab seinem Gesuch, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 nicht statt und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 21. September 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu bezahlen.

X.________ hat am 1. September 2006 gegen diese Zwischenverfügung des Departements beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu verzichten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung einer Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz hat das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass seine Beschwerde aussichtslos sei. Diese Einschätzung der Prozessaussichten ist nicht zu beanstanden:

Gemäss Darstellung in der angefochtenen Zwischenverfügung hat der Beschwerdeführer versucht, mit einem gefälschten Dokument nachzuweisen, dass er die georgische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Von der schweizerischen Vertretung in Georgien getroffene Abklärungen sollen denn auch ergeben haben, dass keine Person mit den vom Beschwerdeführer verwendeten Namen auf die georgische Staatsbürgerschaft verzichtet habe und keiner solchen Person die georgische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Diese Begründung allein, zu welcher sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht äussert, erlaubte es dem Departement, die bei ihm eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu werten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich schon aus diesem Grunde als offensichtlich unbegründet, sodass nicht auf die Frage einzugehen ist, wie es sich mit einer allfälligen Weigerung, die aufgegebene Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben, verhalten würde. Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass die Vorinstanz die gefestigte Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat.

Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das für das Verfahren vor Bundesgericht erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ( Art. 152 OG ). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: