Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.500/2004 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention of Russian National to Ensure Removal

Geschäftsnummer 2A.500/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual from Chechnya against a decision by the local court approving his detention for deportation until November 19, 2004. The individual had previously sought asylum in Switzerland but withdrew his application to return home. During his time in the country, he repeatedly disregarded authority, faced multiple charges including violence and robbery, and failed to comply with orders to leave Switzerland. Following his detention, he argued for his release, claiming a willingness to cooperate with authorities, but the court found him to be a flight risk due to his past behavior and lack of genuine efforts to secure necessary travel documents. The complaint was ultimately deemed unmeritorious, leading to the dismissal of his request for release and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13f lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Federal Court Upholds Detention of Russian National to Ensure Removal: 2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht; die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Für alles Weitere wird auf die umfassende Stellungnahme des Amts für Polizeiwesen Graubünden an den Haftrichter vom 23. August 2004 verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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er sei umgehend aus der Haft zu entlassen Abschiebung ausländerrechtliche Festhaltung Drohung gegen Behörden und Beamte Reisedokumente Restriktive Maßnahmen gegen Russland Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
Seine Beschwerde erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 13f lit. c ANAG
Mai 2004 wiederholt im Sinne von Art. 13f lit. c ANAG (Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung) aufgefordert worden, für die erforderlichen Reisepapiere zu sorgen.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht; die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Art. 36a Abs. 3 OG
Seine Beschwerde erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 152 Abs. 1 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.500/2004 /kil

Urteil vom 14. September 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,

Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom

23. August 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der Haftrichter am Bezirksgerichtspräsidium Plessur prüfte und genehmigte am 23. August 2004 die gegen den aus Russland (Tschetschenien) stammenden X.________ (geb. 1981) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 19. November 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben; er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Beschwerde erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 3. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2004 zog er sein Gesuch zurück, da er möglichst rasch nach Hause zurückkehren wolle. In der Folge wurde er wiederholt formlos weggewiesen, ohne dass er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nachgekommen wäre. Bereits während des Asylverfahrens hatte er sich den Behörden nur punktuell zur Verfügung gehalten. Wegen Missachtung der Hausordnung, Teilnahme an einer Schlägerei und Bedrohung von Heiminsassen und Beamten wurde er in zwei Durchgangsheimen mit Hausverboten belegt. Am 13. März 2003 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Wochen. Am 10. Februar 2004 sprach ihn das Polizeigericht Genf des bandenmässigen Raubs schuldig und verurteilte ihn - unter Widerruf der vom Untersuchungsamt Uznach bedingt ausgesprochenen Sanktion - zu einer Strafe von 16 Monaten Gefängnis bedingt. Am 16. Juni 2004 grenzte ihn das Amt für Polizeiwesen Graubünden aus dem Gebiet der Stadt Chur aus. Am 18. August 2004 wurde er in der Zürcher Drogenszene angehalten. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten bietet der Beschwerdeführer damit - wie das Amt für Polizeiwesen zu Recht festgestellt hat - keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 S. 1633 ff.; vgl. BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.2.2; 130 II 56 E. 3 S. 58 f. mit Hinweisen).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:

2.2.1 Er ist nach dem Rückzug seines Asylgesuchs am 26. Mai 2004 wiederholt im Sinne von Art. 13f lit. c ANAG (Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung) aufgefordert worden, für die erforderlichen Reisepapiere zu sorgen. Am 8./13. Juli 2004 erklärte er bei Kurzbefragungen zu seinen bisherigen Bemühungen, dass er mit einem Cousin in Verbindung stehe, dieser ihm aber geraten habe, weiter in der Schweiz zu bleiben, und er letztmals vor rund zwei Monaten mit ihm Kontakt gehabt habe. Gestützt hierauf kann - entgegen seinen Einwänden - nicht gesagt werden, er habe sich in ernsthafter und belegbarer Weise um die nötigen Reisepapiere bemüht. Seine Erklärung, freiwillig in die Heimat zurückkehren zu wollen, erscheint wenig glaubhaft, zumal sich offenbar ein Teil seiner Familie nach wie vor als Asylsuchende hier aufhält. Vor dem Haftrichter hat er erklärt, innert vierzehn Tagen die erforderlichen Papiere beschaffen zu können; es ist nicht ersichtlich, warum dies zuvor während Monaten nicht möglich gewesen sein soll.

2.2.2 Bei der Asylbefragung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe nie einen Pass besessen und seine Identitätskarte bzw. den sowjetischen Inlandpass auf der Flucht nach Inguschetien verloren; an der Anhörung durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden vom 23. August 2004 erklärte er indessen, er habe seinen Pass in Grosny gelassen. Damit hat er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Papiere gemacht, was darauf schliessen lässt, dass er nur vordergründig bereit ist, mit den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung zu kooperieren. Da er bisher aufgrund seines Verhaltens nicht damit rechnen musste, dass er tatsächlich ausgeschafft werden könnte, bestand für ihn keine Veranlassung, sich den Behörden nicht zur Verfügung zu halten (vgl. BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.3.3.2; zur Untertauchensgefahr bei bloss vordergründiger Kooperationsbereitschaft vgl. auch 2A.112/1999 vom 17. März 1999, E. 2b), weshalb er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Seine Inhaftierung ist trotz der Tatsache, dass sich gewisse Familienmitglieder noch hier aufhalten (Eltern, Schwester usw.), nicht unverhältnismässig; die Beziehungen zu diesen haben ihn bereits bisher nicht davon abgehalten, ohne Angaben den Kanton zu verlassen; zudem verfügen die betroffenen Personen als Asylsuchende hier nur über ein prekäres Aufenthaltsrecht. Sie leben somit nicht in derart gefestigten Verhältnissen, dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer werde sich bei ihnen bzw. wegen ihnen für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist eine Ausschaffungshaft nur dann wegen des Bestehens eines festen Aufenthaltsorts unzulässig, wenn gerade dessen bisheriges Fehlen für die Annahme der Untertauchensgefahr den Ausschlag gegeben hat (vgl. Urteil 2A.177/2004 vom 1. April 2004, E. 2.2), was hier nicht der Fall ist.

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht; die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Für alles Weitere wird auf die umfassende Stellungnahme des Amts für Polizeiwesen Graubünden an den Haftrichter vom 23. August 2004 verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.

3.1

Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten aussichtslos waren, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Das Amt für Polizeiwesen Graubünden wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: