Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.500/2001 KI-generiert

Taxpayer Burden of Proof for Timely Submission of Procedural Acts

Geschäftsnummer 2A.500/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company's appeal against a decision made by the Federal Tax Administration concerning value-added tax assessments for the period from the first quarter of 1996 to the second quarter of 1999. The company had initially submitted an appeal that was deemed insufficient and was subsequently given a deadline to submit a corrected version. However, the company's revised appeal was reportedly not received by the tax commission by the deadline, leading to a dismissal of the appeal. The company later contended that it had submitted the revised document on time, but it failed to provide proof of timely submission when requested. The court ultimately examined the procedural compliance and the company's burden of proof regarding the timely filing of its revised appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ZGB, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 153 OG; Taxpayer Burden of Proof for Timely Submission of Procedural Acts: The company had initially submitted an appeal that was deemed insufficient and was subsequently given a deadline to submit a corrected version. However, the company's revised appeal was reportedly not received by the tax commission by the deadline, leading to a dismissal of the appeal. The company later contended that it had submitted the revised document on time, but it failed to provide proof of timely submission when requested. The court ultimately examined the procedural compliance and the company's burden of proof regarding the timely filing of its revised appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuerverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen vereinfachtes Verfahren Verwaltungsakte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 52 VwVG
The Federal Tribunal confirmed that the Tax Appeals Commission correctly did not enter into the merits of the appeal based on the requirements of this article.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte.
Art. 8 ZGB
b) Nach feststehender Praxis ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich.
Art. 36a OG
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Art. 153 OG
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 OG ) ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art.
Art. 153a OG
153 OG ) ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 52 VwVG

The Federal Tribunal confirmed that the Tax Appeals Commission correctly did not enter into the merits of the appeal based on the requirements of this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2C_704/2014 (2015-02-10)
Taxpayer Failure to Prove Timely Tax Return Submission Bars Withholding Tax Refund Claim
«…e Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist ( BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002 E. 2b, StR 57/2002 668). Wer ein Recht ausübt, für das eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss…»
2C_433/2009 (2009-07-07)
Property Owner v. Municipal Commission (Sewage Remediation Costs Appeal Timeliness)
«…ob eine Eingabe noch innert der Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002 E. 2b, zusammengefasst in StR 57/2002 668). Der vom Beschwerdeführer selber auf dem Briefumschlag a…»
2C_265/2008 (2008-04-09)
Military Service Exemption Tax Appeal Dismissed Due to Untimely Filing
«…ge, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002 E. 2b, zusammengefasst in StR 57/2002 668). Zum Beweis legt der Beschwerdeführer die Kopie einer mi…»
1P.380/2005 (2005-09-08)
Appeal Timeliness and Deadline Restoration Regarding Late Postal Deposit
«…hts, Bern 2005, S. 673, mit Hinweis auf BGE 98 I 247 E. 2 S. 249; siehe auch BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002 E. 2b, publ. in StR 57/2002 S. 668; 2A.635/1998 vom 15. April 1999 E. 2b). 2.3 Die kriminaltechnisc…»
2P.272/2003 (2003-11-04)
Claimant v. Cantonal Administrative Court (Health Insurance Premium Reduction)
«…e, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002, E. 2b, publiziert in StR 57/2000 668). Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, hatte das Verwaltun…»

Volltext

[AZA 0/2]

2A.500/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

30. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

X.________ G m b H, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ovatio GmbH, Krebsenbachweg 1, Pfeffingen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Eidgenössische Steuerrekurskommission,

betreffend

Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 1999),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Die Eidgenössische Steuerverwaltung trat am 14. August 2001 auf eine Einsprache der X.________ GmbH betreffend die Mehrwertsteuer 1996 bis 2. Quartal 1999 nicht ein, weil die Einsprache hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweismittel unvollständig gewesen sei und nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, die an eine Einsprache gestellt würden, entsprochen habe.

Am 17. September 2001 erhob die X.________ GmbH gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Deren Präsident wies die Vertreterin der X.________ GmbH mit Schreiben vom 21. September 2001 darauf hin, dass die Beschwerdeschrift keine formgenügende, die Frage des Nichteintretens betreffende Begründung enthalte. Er setzte daher eine Nachfrist von drei Tagen seit Zustellung des betreffenden Schreibens an, innert welcher eine hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweismittel verbesserte Rechtsschrift einzureichen sei. Er hielt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, sofern die Rekurskommission innert Frist ohne Nachricht bleiben sollte. Das Schreiben wurde am 24. September 2001 von der Adressatin entgegengenommen.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2001 trat die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf die Beschwerde vom 17. September 2001 nicht ein, weil bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr keine verbesserte Rechtsschrift eingegangen war.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2001 beantragt die X.________ GmbH, den Entscheid der Rekurskommission vom 19. Oktober 2001 als ungültig zu erklären und die Sachlage und Beschwerde neu zu beurteilen. Sie macht geltend, entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid sei innerhalb drei Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift an die Rekurskommission gesandt worden. Der Beschwerdeschrift vom 19. November 2001 ist ein mit 26. September 2001 datierter, an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressierter "Beschwerde-Verbesserungs-Nachtrag" beigelegt, welcher den Vermerk "Einschreiben" trägt.

Die zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Steuerrekurskommission reichte am 27. November 2001 die Akten ein und wies unter Verzicht auf eine Vernehmlassung darauf hin, dass sie die angebliche Verbesserung der Beschwerde nie erhalten habe. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung setzte daher der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Frist bis 14. Januar 2002 an, um den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen; das Schreiben enthielt den ergänzenden Hinweis, dass ohne Gegenbericht innert Frist auf Grund der Akten entschieden werde.

Bis zum heutigen Datum hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert.

2.-a) Das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Abs. 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Abs. 3).

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeschrift vom 17. September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte. In der Tat enthielt diese Rechtsschrift keine Ausführungen zur einzigen für den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung massgeblichen Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache gegeben gewesen wären. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass sie innert der angesetzten Nachfrist eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen hatte, wobei ihr die diesbezügliche Aufforderung vom 21. September 2001 unbestrittenermassen zugekommen ist. Es ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob sie dieser Aufforde- rung Folge geleistet hat.

b) Nach feststehender Praxis ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat ( BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185).

Einziger Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - eine verbesserte Rechtsschrift an die Eidgenössische Steuerrekurskommission gesandt haben könnte, ist die Tatsache, dass der dem Bundesgericht vorgelegte "Beschwerde-Verbesserungs-Nachtrag" mit dem Datum vom 26. September 2001 versehen ist und den Vermerk trägt, dass er als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben worden sei. Dies reicht zum erforderlichen Rechtzeitigkeitsnachweis nicht aus. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Gelegenheit eingeräumt, bis spätestens 14. Januar 2002 den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen. Sollte sie die fragliche Rechtsschrift tatsächlich eingeschrieben bei der Post aufgegeben haben, wäre dieser Beweis leicht zu erbringen. Sie hat indessen innert der ihr angesetzten Frist weder den entsprechenden Beleg eingereicht noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder eine Erklärung dafür eingereicht, warum ihr dies nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin nun auch nachträglich vor Bundesgericht nicht beweisen kann, dass sie der Aufforderung im Schreiben vom 21. September 2002 fristgerecht nachgekommen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids davon auszugehen, dass keine verbesserte Rechtsschrift vorgelegt wurde. Damit aber hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie gestützt auf Art. 52 VwVG auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2001 nicht eintrat.

Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Rechtsschrift vom 26. September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen vermocht hätte, lässt doch auch sie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Formgültigkeit der Einsprache vermissen. Darauf aber kommt es nicht an, nachdem die Einreichung dieser ergänzenden Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen ist.

c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 OG ) ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 30. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: