Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.5/2005 KI-generiert

Residence Permit Renewal Denial Upheld Due to Missed Appeal Deadline

Geschäftsnummer 2A.5/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the individual's application for the extension of his residence permit in Switzerland, which was rejected due to a history of criminal convictions, including fraud and money laundering. After previously being expelled from the country and returning in 1996 following marriage to a Swiss citizen, the individual faced challenges after separating from his wife in 2001. His attempts to contest the non-renewal of his residence permit went through various legal channels, including a decision by the administrative court that did not engage with his complaint. Ultimately, the individual sought to have the federal court intervene, arguing that his representative had not received proper notice of the rejection, but faced procedural setbacks due to the timing of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Residence Permit Renewal Denial Upheld Due to Missed Appeal Deadline: 1.5 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, nach welcher die Zustellung an die Rechtsvertreterin nach kantonalem Recht für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist massgebend ist. Damit fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die geeignet wäre, eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) darzutun.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Fristversäumnis Einreisebewilligung Einreichungsdatum materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Begründung zu enthalten.
Art. 108 Abs. 3 OG
Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nur bei unklarer, nicht aber bei fehlender (sachbezogener) Begründung anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
1.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 2 OG ) festgestellt, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im kantonalen Rekursverfahren habe den Beschluss des Regierungsrates spätestens am 30.
Art. 104 lit. a OG
Damit fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die geeignet wäre, eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) darzutun.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.5/2005 /kil

Urteil vom 12. Januar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

23. November 2004.

Sachverhalt:

A. Nachdem er 1995 in Lagos eine Schweizerin geheiratet hatte, kehrte der ein Jahr zuvor ausgeschaffte X.________ (geb. ... 1968), von Nigeria, in die Schweiz zurück, wo er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die mehrfach verlängert wurde. Im April 2001 trennte er sich von seiner Frau und der 1997 geborenen Tochter. Das Scheidungsverfahren ist zurzeit hängig.

X.________ wurde nach einer ersten (bedingten) Verurteilung 1994 wegen u.a. Betruges, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer am 2. November 2000 u.a. wegen Betruges zu 21 Monaten Zuchthaus sowie am 3. April 2003 u.a. wegen Geldwäscherei, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung erneut zu 21 Monaten Zuchhaus verurteilt.

Gestützt darauf lehnte es die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 29. März 2004 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. September 2004 ab. Auf die von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. November 2004 nicht ein.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Begründung zu enthalten. An diese werden namentlich bei Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss jedoch sachbezogen sein. Ist die Vorinstanz auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, ist der minimalen Sachbezogenheit nur Genüge getan, wenn sich die Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Gründen für das Nichteintreten befasst. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt der gesetzlichen Begründungspflicht bei dieser Ausgangslage nicht. Da eine minimale Sachbezogenheit der Begründung ein Gültigkeitserfordernis darstellt, hat eine solcherart mangelhafte Beschwerdeschrift zur Folge, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintritt (vgl. statt vieler BGE 123 V 335 , mit Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in E. 1b S. 337 f.). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nur bei unklarer, nicht aber bei fehlender (sachbezogener) Begründung anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ).

1.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 2 OG ) festgestellt, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im kantonalen Rekursverfahren habe den Beschluss des Regierungsrates spätestens am 30. September 2004 erhalten; sogar das als Beschwerdebeilage eingereichte Beschlussexemplar trage einen Stempelaufdruck mit diesem Datum. Es sei somit davon auszugehen, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist (§§ 53 und 70 in Verbindung mit § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH]) am 1. November 2004 abgelaufen und die am 4. November 2004 eingereichte Beschwerde verspätet sei. Dass der Beschwerdeführer selber den angefochtenen Beschluss erst am 5. Oktober 2004 erhalten haben soll, sei ohne Belang.

1.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen; eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen rügt er nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine seinerzeitige Anwältin den Beschluss spätestens am 30. September 2004 erhalten habe.

1.4 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er selber habe das Urteil erst am 5. Oktober 2004 erhalten. Seine Anwältin im Rekursverfahren habe ihr Mandat im Sommer 2004 niedergelegt, als er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Am 30. September 2004 sei sie nicht mehr seine Vertreterin gewesen. Es zähle deshalb allein, wann er den Beschluss erhalten habe.

Entsprechende Feststellungen über eine Niederlegung des Mandates hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht getroffen. Der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, behauptet auch nicht, dies vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht zu haben. Die Tatsache ist damit neu und unbeachtlich.

1.5 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, nach welcher die Zustellung an die Rechtsvertreterin nach kantonalem Recht für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist massgebend ist. Damit fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die geeignet wäre, eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) darzutun.

2. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: