Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.499/1999 KI-generiert

Canton of Bern v. Federal Subsidy Repayment for Vocational School Closure

Geschäftsnummer 2A.499/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the return of federal contributions made for the construction of a vocational school in a Swiss canton. The federal office for vocational education and technology demanded a repayment of part of the funds due to the school’s closure, which the cantonal education department ordered based on insufficient student enrollment. The canton contested the federal office's claim, asserting that the closure did not constitute a misuse of the funds, as the premises were still being used for educational purposes. The issue escalated to higher authorities, leading to judicial proceedings regarding the obligation for the canton to return the funds and the legitimacy of the claims made by the federal authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 103 lit. a OG, Art. 104 lit. c OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 50 BBG, Art. 64 BBG, Art. 3 Abs. 1 SuG; Canton of Bern v. Federal Subsidy Repayment for Vocational School Closure: The federal office for vocational education and technology demanded a repayment of part of the funds due to the school’s closure, which the cantonal education department ordered based on insufficient student enrollment. The canton contested the federal office's claim, asserting that the closure did not constitute a misuse of the funds, as the premises were still being used for educational purposes. The issue escalated to higher authorities, leading to judicial proceedings regarding the obligation for the canton to return the funds and the legitimacy of the claims made by the federal authorities.

Schlagwörter

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Subvention Beitragsrückerstattung Ausgleichsfonds Projektfinanzierung Baubeitrag Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 3]

2A.499/1999/bol

II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

2. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und

Gerichtsschreiber Häberli.

In Sachen

Kanton B e r n , vertreten durch den Regierungsrat, dieser

vertreten durch die Erziehungsdirektion, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ,

Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar -

tements ,

betreffend

Rückforderung von Bundesbeiträgen,

hat sich ergeben:

A.-

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

(seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Berufsbildung und Tech-

nologie; nachfolgend: Bundesamt) sicherte dem Kanton Bern

einen (zunächst provisorisch festgelegten) Bundesbeitrag zu

an den Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs-

schule Huttwil (Verfügung vom 12. Dezember 1985). Der defi-

nitive Bundesbeitrag für die Anlage, welche im Herbst 1989

in Betrieb genommen wurde, betrug insgesamt Fr. 690'483.--

(gemäss Abrechnung des Bundesamtes vom 15. Mai 1991 wurden

für den Schultrakt Fr. 667'533.-- bezahlt; später kamen

Fr. 22'950.-- für einen Velounterstand hinzu).

B.-

Am 1. Juni 1995 verfügte die Erziehungsdirektion

des Kantons Bern, dass die gewerbliche Berufsschule Huttwil

auf Ende des Schuljahres 1994/95 geschlossen werde. Diesen

Entscheid begründete sie damit, dass die Zahl der Lehrlinge

im einzig verbliebenen Beruf des Schreiners auf einen an-

dauernden Unterbestand gesunken sei und für die nächsten

Jahre keine Änderung zu erwarten sei; die Bestände der ge-

werblichen Berufsschule Huttwil könnten problemlos in beste-

hende Klassen an den gewerblich-industriellen Berufsschulen

Langenthal und Langnau integriert werden.

In der Folge forderte das Bundesamt für Berufsbil-

dung und Technologie einen Anteil des Bundesbeitrags in der

Höhe von Fr. 277'909.-- wegen Zweckentfremdung zurück und

erliess am 19. August 1998 eine entsprechende, an die Erzie-

hungsdirektion des Kantons Bern gerichtete Verfügung. Die

Erziehungsdirektion focht diesen Entscheid namens des Kan-

tons Bern bei der Rekurskommission des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: Rekurskommission)

an. Sie bestritt vorab die Passivlegitimation des Kantons;

Subventionsempfängerin sei die Einwohnergemeinde Huttwil

gewesen. Im Übrigen liege auch keine Zweckentfremdung vor,

zumal die leerstehenden Räume weiterhin für Zwecke der Be-

rufsbildung genutzt würden. Die Rekurskommission wies die

Beschwerde mit Urteil vom 9. September 1999 ab.

C.-

Der Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungs-

direktion, führt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsge-

richtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurs-

kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

aufzuheben.

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Rekurskom-

mission auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einwohner-

gemeinde Huttwil, welche vom Instruktionsrichter in das Ver-

fahren vor Bundesgericht einbezogen wurde, bestreitet das

Vorliegen einer Zweckentfremdung; eventuell sei der Kanton

Bern, der die Schliessung der Schule gegen den Willen der

Gemeinde verfügt habe, zur Rückzahlung der Subvention zu

verpflichten, nicht aber die Gemeinde selbst. In einer er-

gänzenden Stellungnahme äusserte sich das Bundesamt zur

Praxis bei der Rückforderung von Beiträgen im Bereich der

Berufsbildung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission,

durch welchen der Kanton Bern zur teilweisen Rückerstattung

des Bundesbeitrags verpflichtet wird, stützt sich auf öf-

fentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzun-

gen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt sind, der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Aufgrund von Art. 103 lit. a OG ist der

Kanton Bern zur Beschwerde legitimiert.

b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die

Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hingegen ist das

Bundesgericht nicht befugt, die Angemessenheit der angefoch-

tenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Art. 104 lit. c OG ). Da

vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz ent-

schieden hat, ist das Bundesgericht zudem an die im ange-

fochtenen Entscheid enthaltene Feststellung des Sachverhal-

tes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Dies

schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptun-

gen und Beweismitteln weitgehend aus ( BGE 125 II 217 E. 3a

S. 221; 114 Ib 27 E. 8b S. 33;

Fritz Gygi , Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286 f.). Ins-

besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver-

halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn

einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver-

halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge-

stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat

( BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).

2.-

a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) leis-

tet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem

Beiträge für Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufs-

bildung (lit. a) sowie für Bauten, die der Berufsbildung,

der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von

Besuchern der Schulen nach den Art. 50 BBG [Berufliche Wei-

terbildung] und 58 - 61 BBG [Technikerschulen, Ingenieur-

schulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Höhere

Fachschulen] oder dem obligatorischen Turn- und Sportunter-

richt für Lehrlinge dienen (lit. b). Die Höhe des Beitrags

hängt von der Finanzkraft des Kantons ab ( Art. 64 BBG ). Nä-

here Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in

Art. 55 - 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. November

1979 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101).

b) Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Fi-

nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG;

SR 616.1) unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen

und Abgeltungen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die

Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden,

um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu

fördern oder zu erhalten ( Art. 3 Abs. 1 SuG ); Abgeltungen

sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung

zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus

der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben

oder dem Empfänger vom Bund übertragenen öffentlichrechtli-

chen Aufgaben ergeben ( Art. 3 Abs. 2 SuG ; vgl. zu dieser

Abgrenzung auch den Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 1997

über die Prüfung der Bundessubventionen [Subventionsbe-

richt], BBl 1998 2058 ff., sowie

René Rhinow/Gerhard Schmid/

Giovanni Biaggini , Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel

1998, S. 333 ff.). Der vorliegend in Frage stehende Bundes-

beitrag hat, da es sich bei der Führung von Berufsschulen um

eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe handelt, den

Charakter einer Abgeltung.

c) Das Subventionsgesetz regelt die Rechtsfolgen

bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer subventionier-

ten Baute nur für die Finanzhilfen ( Art. 29 SuG ). Der Ge-

setzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine generelle Re-

gelung zu erlassen, welche auch die Sanktionen bei Nicht-

erfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung im Bereich der

Abgeltungen miterfasst hätte; er war der Meinung, dass eine

allgemeine Ordnung den Besonderheiten der verschiedenen Ab-

geltungstatbestände nicht gerecht werden könne (vgl. Bot-

schaft des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 zum Subventions-

gesetz, BBl 1987 I 414). Der dem Parlament vorgelegte Ge-

setzesentwurf hielt noch ausdrücklich fest, die Folgen der

Nichterfüllung, mangelhaften Erfüllung, Zweckentfremdung und

Veräusserung bei Abgeltungen seien nach Massgabe der ein-

schlägigen Spezialerlasse zu beurteilen (Art. 30; BBl 1987 I

446). Diese Bestimmung wurde in den folgenden Beratungen ge-

strichen, offenbar weil sie für überflüssig erachtet wurde

(AB 1989 N 436; 1990 S 18). Belassen wurde jedoch die Vor-

schrift von Art. 10 Abs. 1 lit. e SuG , wonach bei Abgeltun-

gen u.a. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften

Erfüllung der Aufgabe (Ziff. 1) sowie der Zweckentfremdung

und Veräusserung von für eine bestimmte Verwendung subven-

tionierten Objekten zu regeln sind.

d) Art. 76 Abs. 1 lit. a BBV sieht in diesem Sinne

vor, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrags u.a. dann

rückgängig zu machen oder ein bereits ausgerichteter Bundes-

beitrag zurückzufordern ist, wenn der "Empfänger den Beitrag

zweckwidrig verwendet". Diese Regelung wird im "Beilageblatt

zum Zusicherungsentscheid", welches einen integrierenden Be-

standteil der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Dezember

1985 bildet, wie folgt rechtskräftig konkretisiert:

"3.

Änderung der Zweckbestimmung

Sollte der subventionierte Bau innert 30 Jahren

seiner Zweckbestimmung teilweise oder ganz ent-

fremdet werden, sind für jedes Jahr, das er

nicht der Berufsbildung diente, 31 /3 Prozent des

Bundesbeitrags zurückzuerstatten."

3.-

Bevor auf die Frage der Passivlegitimation für den

geltend gemachten Rückerstattungsanspruch eingegangen wird,

ist zu prüfen, ob überhaupt eine die Rückerstattungspflicht

auslösende Zweckänderung vorliegt.

a) Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag

wurde gemäss der Beitragszusicherung vom 12. Dezember 1985

für den "Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs-

schule" Huttwil geleistet ("Abbruch und Wiederaufbau des Ge-

bäudes an der Oberdorfstrasse/Hintergasse. Fassadengestal-

tung nach denkmalpflegerischen Aspekten; neu 5 Geschosse:

Untergeschoss, 3 Normalgeschosse, 1 Dachgeschoss"). Während

der gewerbliche Teil der Schule geschlossen wurde, benutzt

die (weitergeführte) kaufmännische Berufsschule Huttwil -

gemäss den Feststellungen des Bundesamtes für Berufsbildung

und Technologie (Schreiben vom 9. Januar 1998) - noch zwei

Schulräume mit der dazugehörenden Infrastruktur. Das subven-

tionierte Schulhaus umfasse (neben drei Normalgeschossen)

einen Keller und ein Dachgeschoss, welche zusammen kosten-

mässig etwa einem der drei Normalgeschosse entsprächen. Das

ergebe finanziell vier etwa gleichwertige Geschosse, von

denen heute nur noch zwei der Berufsbildung dienten, was zu

einem Rückforderungsanteil von 50 Prozent führe. Ausgehend

von der verlangten minimalen Benützungsdauer von 30 Jahren

und der tatsächlichen Benützungsdauer von 7 Jahren

(1989 - 1995) setzte das Bundesamt den zurückzuerstattenden

Teil des Bundesbeitrags fest, unter Anwendung der im Zusi-

cherungsentscheid vorgesehenen Berechnungsweise (3 1 /3 Pro-

zent des Bundesbeitrags pro fehlendes Jahr).

b) Die obige Darstellung wird, was die zeitlichen

Verhältnisse und die räumlichen Auswirkungen der verfügten

Schulschliessung anbelangt, an sich nicht bestritten.

Im Verfahren vor der Rekurskommission stellte sich

der Kanton Bern aber auf den Standpunkt, dass eine Zweckent-

fremdung deshalb gar nicht vorliege, weil "die im Moment

leerstehenden Räume... heute im Bereich der Erwachsenenbil-

dung und im sonderpädagogischen Bereich genutzt" würden. Zu-

dem werde eine "Neuordnung der Vorlehrinstitutionen" vorbe-

reitet, wobei für dieses regionale Angebot die vorhandene

Infrastruktur verwendet werden könne. Bereits heute sei so-

mit klar, dass das Berufsschulhaus Huttwil "im Bereiche des

Berufsbildungsgesetzes weiterhin genutzt werden soll". Die

Rekurskommission verwarf diese Argumentation mit der Begrün-

dung, dass die Ausbildung für sonderpädagogische Tätigkeiten

gemäss Art. 1 Abs. 3 BBG nicht in den Geltungsbereich des

Berufsbildungsgesetzes falle. Im Übrigen werde auch nicht

näher spezifiziert, für welche Art von Erwachsenenbildung

die Räume der Berufsschule Huttwil genutzt würden oder wer-

den sollten. Eine Weiterverwendung der Räumlichkeiten der

geschlossenen gewerblichen Berufsschule für Zwecke der Be-

rufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei somit

nicht dargetan.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons

wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen der Vor-

instanz, die geltend gemachten Aktivitäten in den Bereichen

der sonderpädagogischen Ausbildung sowie der Erwachsenenbil-

dung betreffend, in Frage stellen könnte. Die Stilllegung

der gewerblichen Berufsschule wurde insofern zu Recht als

Zweckänderung bzw. Zweckentfremdung eingestuft.

c) Die Einwohnergemeinde Huttwil macht in ihrer

Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, die Verwendung

der frei gewordenen beiden Schulzimmer für den sonderpädago-

gischen Bereich sowie für die berufsorientierte Erwachsenen-

bildung (vor allem im EDV- und Sprachbereich) erfolge auf

Zusehen hin, d.h. ohne langfristige Mietverträge. Zwischen

der Gemeinde und dem Kanton Bern seien Verhandlungen über

die künftige Nutzung des Gebäudes im Gange. Der Kanton plane

den Ausbau der berufsvorbereitenden Schulen, unter anderem

auch am Standort Huttwil, weshalb ab 1. August 2001 wieder

mit einer vollen Nutzung des Schulhauses für die Berufsbil-

dung gerechnet werden könne. Gemäss einer von der Gemeinde

eingereichten Verlautbarung der Erziehungsdirektion (Amtli-

ches Schulblatt des Kantons Bern vom 14. Januar 2000) soll

der definitive Entscheid über diese Neuorganisation im

Herbst des Jahres 2000 ergehen. Auch in der Beschwerde-

schrift des Kantons ist von einer für das Jahr 2001 beab-

sichtigten Reorganisation "der vom Bund subventionierten

Vorlehrinstitutionen" und der damit verbundenen Möglichkeit

der Weiternutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen gewerb-

lichen Berufsschule Huttwil die Rede. Hinweise in diese

Richtung hatte die Erziehungsdirektion, allerdings ohne

zeitliche Angaben, schon gegenüber dem Bundesamt und der

Rekurskommission gemacht.

Wie es sich mit dieser beabsichtigten künftigen

Nutzung verhält, bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das

Bundesgericht ist an den im angefochtenen Rekursentscheid

festgehaltenen Sachverhalt gebunden, was neue tatsächliche

Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausschliesst und

insbesondere keinen Raum für die Berücksichtigung nachträg-

licher Veränderungen des Sachverhaltes lässt (vgl. E. 1b).

Selbst wenn man davon absehen wollte, das aus Art. 105

Abs. 2 OG folgende Novenverbot auch der erst vor Bundesge-

richt ins Verfahren einbezogenen Gemeinde entgegenzuhalten,

erwiesen sich ihre Einwendungen als unbehelflich: Die

Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil per Ende

des Schuljahres 1994/95 liegt heute schon fünf Jahre zurück,

ohne dass der frei gewordene Teil des Schulgebäudes einer

anderen, mit dem Subventionsentscheid zu vereinbarenden Nut-

zung zugeführt worden wäre oder eine andere solche Nutzung

unmittelbar bevorstünde. Wenn die Rekurskommission vier Jah-

re nach der Schliessung der gewerblichen Berufsschule Hutt-

wil (mangels einer im Zeitpunkt ihres Entscheids verbindlich

angeordneten oder unmittelbar bevorstehenden anderweitigen

subventionskonformen Nutzung) vom Vorliegen einer - grund-

sätzlich die Rückerstattungspflicht auslösenden - Zweckent-

fremdung ausging, verstiess sie damit nicht gegen Bundes-

recht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf

Rückerstattung von Finanzhilfen oder Abgeltungen ein Jahr,

nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs

Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach

Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung verlangt von den

eidgenössischen Subventionsbehörden bei Tatbeständen der

vorliegenden Art ein rasches Handeln; sie müssen, selbst

wenn seitens des Subventionsempfängers eine neue subven-

tionskonforme Nutzung beabsichtigt oder angekündigt ist, den

Rückerstattungsanspruch innert Frist vorsorglich geltend ma-

chen, um dem Risiko der Verjährung zu entgehen. Wieweit auf

die Rückforderung einer Abgeltung verzichtet werden darf,

wenn die bisherige subventionskonforme Nutzung einer Baute

durch eine neue, ebenfalls subventionsberechtigte abgelöst

wird, braucht hier nicht generell geprüft zu werden (vgl.

Art. 29 Abs. 2 SuG betreffend die Veräusserung von Bauten,

für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden). Es erscheint je-

denfalls dann geboten, den Rückforderungsanspruch geltend zu

machen und durchzusetzen, wenn - wie vorliegend - die bishe-

rige subventionskonforme Nutzung aufgegeben wird, ohne dass

umgehend oder kurzfristig eine andere subventionsberechtigte

Nutzung Platz greift. Kanton und Gemeinde können sich nach

der Stilllegung der gewerblichen Berufsschule nicht auf ein

Vorhaben berufen, dessen Realisierung noch nicht beschlossen

ist und gegebenenfalls erst Jahre später erfolgen wird, um

die Rückerstattungspflicht abzuwenden. In einem solchen Fall

darf der eidgenössische Subventionsgeber die Rückerstattung

verlangen und sich den Entscheid über die Frage einer all-

fälligen erneuten Subventionierung oder einer (späteren)

Korrektur des Rückerstattungsentscheids für jenen Zeitpunkt

vorbehalten, in dem eine neue Nutzung realisiert oder ver-

bindlich beschlossen wird.

d) Der Kanton Bern vertritt den Standpunkt, die

Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil stelle

subventionsrechtlich keine Zweckänderung dar, weil diese

Massnahme dem Ziel diene, die Betriebskosten zugunsten aller

Beteiligten (vorab des Bundes, des Kantons und der Standort-

gemeinde) zu senken. Gemäss Budget 1994 habe bei den jährli-

chen Betriebskosten ein Betrag von Fr. 110'000.-- eingespart

werden können, wovon 21,8 % vom Bund, 36,4 % vom Kanton,

37,3 % von den Wohnsitzgemeinden und 4,5 % von der Standort-

gemeinde zu tragen gewesen wären. Weitere Schulschliessungen

wegen Überkapazitäten stünden bevor, und zwar auch ausser-

halb des Kantons Bern, weshalb ein allgemeines Interesse am

Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestehe. Von den Sparan-

strengungen profitierten alle Beteiligten, so dass auch das

"Risiko gemeinsam und solidarisch getragen werden" müsse.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortung

für eine zweckmässige und kostengünstige Organisation des

Berufsschulwesens primär beim Kanton liegt (vgl. Art. 32, 33

und 65 BBG sowie unten E. 4b/c), auch wenn die eidgenössi-

schen Subventionsbehörden diese Belange bei der Zusprechung

von Bundesbeiträgen für einzelne Bauten und Einrichtungen

mitzuprüfen haben. Aus den vom Bundesamt eingereichten Akten

geht hervor, dass es sich bei der gewerblichen Berufsschule

Huttwil um eine bereits bestehende Einrichtung handelte,

über deren Aufhebung wegen unterbesetzter Klassen offenbar

schon im Jahre 1976 diskutiert wurde. Trotz bestehender Be-

denken entschlossen sich die zuständigen kantonalen und

kommunalen Instanzen in den Jahren 1983/84 zur Errichtung

eines Neubaus, um die kaufmännische Berufsschule und die

gewerbliche Berufsschule Huttwil unter einem Dach zusammen-

zufassen. Auch wenn das Bundesamt diesem Vorgehen in der

Folge zustimmte, liegt die Verantwortung für die spätere

Stilllegung des gewerblichen Teils der Berufsschule in ers-

ter Linie beim Kanton. Dieser hat sich zuerst für den strei-

tigen Neubau eingesetzt, um wenige Jahre später - im Rahmen

einer von ihm durchgeführten Reform des Berufsschulwesens -

die (teilweise) Schliessung der Schule anzuordnen. Es ist

nicht einzusehen, wieso der eidgenössische Subventionsgeber

die Folgen einer derartigen Fehleinschätzung mittragen soll.

Dass der Bund von der Schliessung der Schule insoweit "pro-

fitiert", als er keine Beiträge an die Betriebskosten mehr

zu bezahlen hat, steht dem Rückforderungsanspruch nicht ent-

gegen.

e) Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils

des Bundesbeitrags entspricht, was von keiner Seite in Abre-

de gestellt wird, der im seinerzeitigen Subventionsentscheid

festgelegten Regelung. Ob die geltend gemachten besonderen

Umstände des vorliegenden Falles es rechtfertigen könnten,

den zurückzuerstattenden Betrag - in analoger Anwendung der

in Art. 29 Abs. 1 SuG für die Rückerstattung von Finanzhil-

fen enthaltenen Härtefallklausel - gegenüber der angewandten

Berechnungsweise noch zusätzlich zu reduzieren, ist eine

Frage des Ermessens, dessen Handhabung das Bundesgericht

nicht zu überprüfen hat (E. 1b).

4.-

a) Zu prüfen bleibt, welches Gemeinwesen zur Rück-

erstattung des Bundesbeitrags verpflichtet ist. Der Kanton

Bern ist der Auffassung, das Bundesamt habe sich an die Ein-

wohnergemeinde Huttwil zu halten, welche Eigentümerin des

Grundstücks, Trägerin der Berufsschule und Gesuchstellerin

für die Bundessubvention sei. Die Einwohnergemeinde Huttwil

hält dem entgegen, die Schliessung der Schule sei gegen ih-

ren Willen erfolgt; sie habe sich mit den ihr zur Verfügung

stehenden Rechtsmitteln (erfolglos) gegen den betreffenden

Entscheid zur Wehr gesetzt. Damit trage allein der Kanton,

der die Reorganisation beschlossen habe, die Verantwortung

für die Folgen der Schliessung.

b) Die einschlägigen Vorschriften des Bundes geben

auf die vorliegende Frage keine direkte Antwort. Das Subven-

tionsgesetz geht in Art. 23 ff. davon aus, dass der "Empfän-

ger" der Leistung rückerstattungspflichtig werden kann, ohne

sich darüber auszusprechen, was dies für Bundesaufgaben be-

deutet, die von Kanton und Gemeinde gemeinsam erfüllt wer-

den. Nach Art. 32 des Berufsbildungsgesetzes haben "die Kan-

tone" den Lehrlingen den Besuch von Berufsschulen zu ermög-

lichen; soweit es keine von Berufsverbänden oder anderen Or-

ganisationen getragene, eidgenössisch anerkannte Schulen

gibt, haben sie für die Errichtung von Berufsschulen zu sor-

gen, wobei nach Möglichkeit regionale Zentren zu bilden

sind. Die Kantone sind weiter für die "Organisation des Un-

terrichts" zuständig ( Art. 33 Abs. 1 BBG ) und sorgen für

eine "wirksame Aufsicht" über die beruflichen Schulen sowie

für eine "enge Zusammenarbeit" zwischen den für die Berufs-

bildung zuständigen Behörden ( Art. 65 BBG ). Bundesbeiträge

an Bauten werden nur gewährt, wenn "die zuständigen Behörden

des Kantons" dem Projekt zugestimmt haben ( Art. 68 Abs. 1

BBV ). Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts an-

deres bestimmt ist, "der kantonalen Behörde einzureichen,

die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt

weiterleitet" ( Art. 71 Abs. 1 BBV ); in gewissen Fällen kann

ein Berufsverband das Gesuch direkt beim Bundesamt einrei-

chen ( Art. 71 Abs. 3 BBV ). Die "kantonale Behörde" oder der

Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre

Richtigkeit "zu prüfen und zu genehmigen" ( Art. 74 Abs. 1

BBV ). Der Bundesbeitrag wird der "kantonalen Behörde oder

dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weiter-

geleitet haben, ausbezahlt" ( Art. 75 Satz 1 BBV ).

c) Die Formulierung der erwähnten Vorschriften der

Verordnung zum Berufsbildungsgesetz setzt voraus, dass nicht

der Kanton, sondern der Träger der Schule selber Gesuchstel-

ler für den Beitrag ist und dass der kantonalen Fachstelle

im Verkehr mit dem Bund bloss die Funktion einer Kontroll-

und Verbindungsinstanz zukommt. Bei einer Streitigkeit, wel-

che die Verweigerung der Bundessubvention für einen öffent-

lichen Schutzraum betraf, erachtete das Bundesgericht ledig-

lich die als Bauherrin beteiligte Gemeinde für legitimiert,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; dem Kanton, dessen

Fachstelle bei der Abwicklung des Beitragsverfahren mitwirk-

te und der allenfalls formell als Empfänger der Bundesleis-

tungen auftritt, sprach es demgegenüber die Legitimation

nach Art. 103 lit. a OG ab ( BGE 122 II 382 E. 2 S. 383 f.).

Daraus könnte für das vorliegende Verfahren abgeleitet wer-

den, dass auch der Rückforderungsanspruch wegen Zweckent-

fremdung nicht gegen den Kanton, sondern gegen den im Bei-

tragsverfahren als Gesuchsteller aufgetretenen Schulträger

zu richten sei. Eine solche Auslegung würde der besonderen

Sach- und Interessenlage im Bereich der Berufsbildung aber

nicht gerecht: Anders als beim Zivilschutz, wo die Gemeinden

schon durch die Bundesgesetzgebung als Aufgabenträger direkt

ins Recht gefasst werden, kommt die Verantwortung für die

Organisation des Berufsschulwesens grundsätzlich dem Kanton

zu (vgl. oben). Es liegt weitgehend in seiner Hand, wie er

dieses auf seinem Gebiet organisieren will. Das bernische

Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung (bBBG)

räumt der kantonalen Erziehungsdirektion denn auch weitge-

hende Kompetenzen ein. Die Erziehungsdirektion sorgt mit den

Gemeinden, Gemeindeverbänden und Berufsverbänden für die Er-

richtung der notwendigen Schulen (Art. 24 bBBG). Sie kann

Schulen anerkennen, eine Anerkennung widerrufen, Schulen

aufheben oder mit andern zusammenlegen, sofern damit eine

Verbesserung des beruflichen Unterrichts erzielt werden kann

(Art. 25 bBBG). Sie ist auch befugt, die Einzugsgebiete der

einzelnen Schulen nach Berufen festzulegen (Art. 26 bBBG).

Das bernische Dekret vom 11. November 1982 über die Finan-

zierung der Berufsbildung regelt in detaillierter Weise, wie

die Investitions- und Betriebskosten auf die beteiligten Ge-

meinwesen (Bund, Kanton, Schulorts- und Wohnsitzgemeinden)

und weitere Träger zu verteilen sind. Im vorliegenden Zusam-

menhang hat die Schulortsgemeinde insofern eine besondere

Stellung, als sie für die Bereitstellung der Unterrichts-

räumlichkeiten zu sorgen hat (Art. 9 des Dekretes). Falls

sie Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann sie daher be-

züglich der Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen als "Em-

pfängerin" und mithin bei einer Zweckentfremdung als mög-

liche Adressatin des Rückerstattungsanspruchs erscheinen.

d) Das Bundesamt vertritt den Standpunkt, es könne

sich für die Rückforderung von Bundesbeiträgen wegen Zweck-

entfremdung in jedem Falle direkt an den Kanton halten, des-

sen Fachstelle am Beitragsverfahren beteiligt gewesen sei;

die Rückerstattung habe dieser dann im internen Verhältnis

selber abzuwickeln. Für diese Auslegung sprechen gewichtige

praktische Gründe: Im Berufsschulwesen bestehen komplizierte

und von Kanton zu Kanton verschiedene Strukturen. Es wäre

für das Bundesamt häufig mit erheblichen Schwierigkeiten

verbunden, nach Massgabe des kantonalen Rechts den Träger

einer Schule zu ermitteln, um dann diesen mit dem Rücker-

stattungsanspruchs zu belangen; die prozessualen Risiken,

welche mit einem solchen Vorgehen verbunden sind, würden

sich gar noch vergrössern, wenn das Bundesamt gegebenenfalls

noch eine Aufteilung der Forderung auf verschiedene Betei-

ligte vornehmen müsste. Letztlich bedarf die Frage, wieweit

die geltende Rechtslage für eine Praxis Raum lässt, wie sie

das Bundesamt für den Bereich der Berufsbildung postuliert

und durch eine Reihe von Beispielen belegt, hier keiner ab-

schliessenden Beurteilung. Zweckmässigerweise sollte diese

Frage ausdrücklich geregelt werden, sei es auf Verordnungs-

stufe oder im jeweiligen Subventionsentscheid. Bei der heu-

tigen Rechtslage darf sich das Bundesamt für den durch die

Zweckentfremdung einer Berufsschulbaute ausgelösten Rücker-

stattungsanspruch jedenfalls dann direkt an den Kanton hal-

ten, wenn dieser - wie vorliegend - nicht nur durch seine

Fachstelle seinerzeit das Projekt genehmigt und zur Subven-

tionierung an den Bund weitergeleitet, sondern darüber hi-

naus (entgegen dem Willen der Standortgemeinde) sogar selber

die spätere (teilweise) Stilllegung der Schule angeordnet

hat. Dem Kanton ist es unter solchen Umständen ohne weiteres

zuzumuten, die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund zu

erfüllen und sich - nach Massgabe der kantonsinternen Ord-

nung - um die allfällige Überwälzung der Kosten auf weitere

Beteiligte zu bemühen. Der Kanton Bern dringt daher mit sei-

ner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.

5.-

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, welcher

eigene Vermögensinteressen verfolgt hat ( Art. 156 Abs. 1 und

Abs. 2 OG ). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ent-

fällt ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Kanton

Bern auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird der Erziehungsdirektion des

Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Bundesamt

für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission

des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich

mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 2. Mai 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: