Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.496/2003 KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the cantonal tax authority regarding direct federal taxation for the year 2001

Geschäftsnummer 2A.496/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the cantonal tax authority regarding direct federal taxation for the year 2001. The complaint was submitted after the specified deadline, as it was established that the individual had received the original decision earlier than they had reported, leading to the expiration of the appeal period. The individual's request for an extension to submit further reasoning following their initial filing did not satisfy legal requirements, as it lacked any substantive justification within the required timeframe. Thus, the appeal was deemed inadmissible due to its untimeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the cantonal tax authority regarding direct federal taxation for the year 2001: Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im Verfahren nach Art. 36a OG (ohne prozessuale Weiterungen und mit summarischer Begründung) - nicht einzutreten. Auf die Frage der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges ( Art. 145 DBG , Art. 50 StHG ) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Steuerverfahren direkte Steuer gesetzliche Frist verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 OG
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG ).
Art. 33 Abs. 1 OG
Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 33 Abs. 1 OG ).
Art. 108 Abs. 2 OG
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich erwähnt, unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
Art. 108 Abs. 3 OG
Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ).
Art. 32 Abs. 3 OG
Oktober 2003 ab ( Art. 32 Abs.
Art. 36a OG
Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im Verfahren nach Art. 36a OG (ohne prozessuale Weiterungen und mit summarischer Begründung) - nicht einzutreten.
Art. 145 DBG
Auf die Frage der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges ( Art. 145 DBG , Art.
Art. 50 StHG
145 DBG , Art. 50 StHG ) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.496/2003 /kil

Urteil vom 21. Oktober 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2003 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhob X.________ "Einspruch gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003" und ersuchte darum, es sei ihm bis Ende Oktober 2003 "Zeit zu geben, die Begründung nach zu liefern". Die Eingabe traf am 13. Oktober 2003 beim Bundesgericht ein.

Gleichentags gab das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerdefrist sei als gesetzliche Frist keiner richterlichen Verlängerung zugänglich, weshalb er seine Begehren samt Begründung innert 30 Tagen seit Empfang des angefochtenen Entscheides einzureichen habe, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werden könne.

Mit Eingabe vom 13. Oktober (Postaufgabe am 14. Oktober, beim Bundesgericht eingegangen am 16. Oktober) 2003 erhob X.________ gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003 eine begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

2.

2.1 Der Entscheid einer kantonalen Steuerrekurskommission kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung des streitigen Urteils aufgeführt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG ). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 33 Abs. 1 OG ). Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich erwähnt, unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ( Art. 108 Abs. 3 OG ). Hingegen ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen zumindest innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden ( BGE 112 Ib 634 E. 2a S. 635, mit Hinweisen).

2.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 8. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer, was dem Bundesgericht bei der Abfassung des Schreibens vom 13. Oktober 2003 nicht bekannt war, bereits am 12. September 2003 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 13. Oktober 2003 ab ( Art. 32 Abs. 1 und 2 OG ). Die am 14. Oktober 2003 zur Post gegebene Beschwerdeschrift ist daher verspätet (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG ). Die Eingabe vom 10. Oktober 2003 ging zwar noch innerhalb der Beschwerdefrist ein, enthält aber keinerlei Begründung, sondern erschöpft sich im Begehren um Gewährung einer Nachfrist, damit die ausstehende Begründung nachgereicht werden könne. Die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 2.1 am Ende, sowie Urteil 2A.423/1990, E. 3b, in: ASA 61 822).

3. Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im Verfahren nach Art. 36a OG (ohne prozessuale Weiterungen und mit summarischer Begründung) - nicht einzutreten. Auf die Frage der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges ( Art. 145 DBG , Art. 50 StHG ) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich (Abteilung Direkte Bundessteuer) und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: