Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.492/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation of Foreign National with Drug Conviction

Geschäftsnummer 2A.492/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual detained in removal custody for a period of three months as determined by the immigration authorities of a Swiss canton. The detention was approved by a judicial authority specifically dealing with immigration enforcement. Following the approval, the individual sought to challenge this decision, claiming that he should be released from custody. His prior application for asylum had been rejected, and he had been given a deadline to leave Switzerland. Additionally, the individual was convicted of a drug-related crime, which resulted in a ten-year ban from the country. The court ultimately ruled that the reasons for the detention were valid and connections for his removal from Switzerland were established. The individual’s claim regarding his nationality was acknowledged, but it did not affect the ongoing legal proceedings concerning his detention.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 156 OG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation of Foreign National with Drug Conviction: Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung sowie ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Einzelrichters verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2004 abgewiesen; die Asylrekurskommission trat am 1.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz hängiges Verfahren ausländische Staatsangehörige Ausreisefrist unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung sowie ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Einzelrichters verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 13a lit. e ANAG
b und c in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG , SR 142.20), spielt es ohnehin keine Rolle, ob bereits definitiv feststeht, aus welchem Land er stammt.
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Art. 13b Abs. 2 ANAG ) - zu rechnen ist (vgl.
Art. 156 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.492/2005 /leb

Urteil vom 23. August 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________, alias Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen, als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 22. Juli 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt als Fremdenpolizei hat X.________ mit Verfügung vom 21. Juli 2005 für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft genommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Einzelrichter) hat mit Urteil vom 22. Juli 2005 die Haft bis zum 20. Oktober 2005 genehmigt. Hiergegen hat X.________ mit in englischer Sprache verfasstem und beim Bundesgericht eingereichtem Schreiben vom 16. August 2005 den Antrag gestellt, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung sowie ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Einzelrichters verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2004 abgewiesen; die Asylrekurskommission trat am 1.

Juli 2004 auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht ein, worauf ihm eine Ausreisefrist bis 20. Juli 2004 gesetzt wurde. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2004 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) unter anderem zu einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Insoweit war dem Beschwerdeführer seit längerem klar, dass er nicht in der Schweiz verbleiben darf. Er hatte hinreichend Gelegenheit, für seine Ausreise zu sorgen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Burundi zu sein, wo Bürgerkrieg herrsche.

Anlässlich einer Befragung durch eine Experten-Delegation am 28. Juni 2005 wurde er allerdings vorläufig als Staatsangehöriger von Nigeria anerkannt und die Ausstellung von Reisepapieren durch dieses Land in Aussicht gestellt. Nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die Haftgründe der Untertauchensgefahr sowie der Gefährdung von Leib und Leben erfüllt (Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG , SR 142.20), spielt es ohnehin keine Rolle, ob bereits definitiv feststeht, aus welchem Land er stammt.

Entscheidend ist, dass die Vorkehren für seine Ausschaffung zeitgerecht an die Hand genommen werden und mit der Ausschaffung innert absehbarer Zeit - mindestens innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG ) - zu rechnen ist (vgl. Urteile 2A.510/2002 vom 25. Oktober 2002, E. 3.2; 2A.83/2002 vom 25. Februar 2002, E. 3). Das ist vorliegend derzeit zu bejahen. Im Übrigen können Fragen der Gewährung oder Verweigerung des Asyls und der Rechtmässigkeit der Wegweisung weder Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft noch eines sonstigen Verfahrens beim Bundesgericht bilden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2, 4 und 5 OG;

BGE 125 II 217 E. 2 S. 220).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). Mit Blick auf dessen Einkommensverhältnisse rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: