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2A.49/2001 KI-generiert

In this case, an individual was excluded from continuing their flight training program based on the assessment of their performance in a glider course, where their skills in "systematics, priorities" and "spatial imagination, orientation" were deemed insufficient compared to their peers

Geschäftsnummer 2A.49/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was excluded from continuing their flight training program based on the assessment of their performance in a glider course, where their skills in "systematics, priorities" and "spatial imagination, orientation" were deemed insufficient compared to their peers. The individual contested this decision through an appeal to the relevant commission, which upheld the exclusion, leading the individual to file an administrative court complaint. However, the court determined that such cases regarding the outcomes of professional examinations are generally not admissible for administrative court review, as they typically revolve around discretionary judgments or technical evaluations. Consequently, the individual's complaint was not accepted, and the court also indicated that the appeal lacked sufficient grounds for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, Art. 99 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual was excluded from continuing their flight training program based on the assessment of their performance in a glider course, where their skills in "systematics, priorities" and "spatial imagination, orientation" were deemed insufficient compared to their peers: 2.-a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Ausschluss vom Vergabeverfahren Qualifikationsrichtlinie Ausstandsverfahren Bewertung der Befähigung Veranlagung nach Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
2.-a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen.
Art. 99 OG
2.-a) Gemäss Art. 99 Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a OG
3.-Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der Vorakten), abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ib 279
BGE 105 Ib 39
So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht ( BGE 105 Ib 39 E.
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Volltext

[AZA 0/2]

2A.49/2001/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

6. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerischeVorschulung, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

betreffend

Ausschluss aus dem Auswahlverfahren

für die fliegerische Vorschulung,

wird festgestellt und

in Erwägung gezogen:

1.-Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung verfügte am 18. Februar 2000, A.________ werde für die Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung nicht berücksichtigt. Sie begründete die Verfügung damit, dass in der Schlussqualifikation des von A.________ besuchten Segelflugkurses FVS die Kriterien "Systematik, Prioritäten" und "Räumliches Vorstellungsvermögen, Orientierung" nur als marginal beurteilt wurden. A.________ focht diese Verfügung bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend Rekurskommission UVEK) an, welche die Beschwerde am 15. Dezember 2000 abwies.

A.________ hat am 31. Januar 2001 gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

2.-a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen.

Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet, dass sich bei diesen Gegenständen ausgesprochen Ermessensfragen stellen oder technische Aspekte im Vordergrund stehen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist; dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Prüfungsleistungen ( BGE 107 Ib 279 E. 1b S. 281 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1997 i.S. R., publiziert in: VPB 61.62 II). Geht

es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teilweise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen. So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht ( BGE 105 Ib 39 E. 1 S. 401; VPB 61.62 II E. 1c und d; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 1996 i.S. F., E. 1) und dabei nicht (bloss) die Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (vgl. BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282). Soweit die Ergebnisse einer Prüfung dennoch eine Rolle spielen, sind sie vom Bundesgericht aber als Tatsachen hinzunehmen ( BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282; 98 Ib 222 E. 1 und 2 S. 224 f.). Hängt allerdings die Zulassung zu einer Tätigkeit, Ausbildung oder weiteren Prüfung gerade ausschliesslich vom Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ab, muss der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nach seinem Zweck vollumfänglich greifen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 1996 i.S. B. betreffend Entscheid über die Erteilung der venia legendi, E. 3).

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung mit der Begründung ausgeschlossen, dass seine Leistungen im Segelflugkurs, insbesondere bei den Prüfungsflügen, im Quervergleich mit den anderen, gleichzeitig beurteilten Kandidaten nicht ausreichend gewesen seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat dementsprechend vorab die Qualifikation der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. die nachträgliche Überprüfung der Qualifikation im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren zum Gegenstand. Nach den vorstehenden Darlegungen kann in einem solchen Fall gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Selbst wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebliche Rechtsnormen übersehen, missachtet oder verletzt worden seien. Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission UVEK als richterlicher Behörde für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder offensichtlich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (vgl.

Art. 105 Abs. 2 OG ).

3.-Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der Vorakten), abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Februar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: