Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.487/2005 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Extension Justified by Obstruction

Geschäftsnummer 2A.487/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Algeria who unsuccessfully applied for asylum in Switzerland using a false identity. After being placed in detention for expulsion on May 2, 2005, the individual sought to challenge the ongoing detention, which had been confirmed by a court until August 1, 2005, and subsequently extended until February 1, 2006. The individual's continuous denial of his true identity, refusal to assist in clarifying it, and three refusals to return to Algeria raised concerns about the risk of flight. Additionally, despite being identified through familial ties, the individual continued to assert false claims regarding his identity. The authorities indicated that necessary procedures for expulsion were underway, attributing some delays to the individual's actions. The request for the release from detention was ultimately denied by the administrative court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 108 OG, Art. 36a OG, Art. 13f lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 4 ANAG; Asylum Seeker Detention Extension Justified by Obstruction: Oktober 2003). Er hat sich geweigert, bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung der Reisepapiere behilflich zu sein (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]), und nach dem abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Obwohl er durch seinen hier eingebürgerten Bruder identifiziert worden ist, behauptete er weiterhin, keinen Bruder zu haben und Y.________ zu heissen, was über eine DNA-Analyse inzwischen jedoch widerlegt werden konnte. Gestützt auf sein Verhalten besteht bei ihm damit (nach wie vor) Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Untersuchungshaft Asylgesetz Abschiebung verspätetes Asylgesuch Haftentlassung Vollzug der Wegweisung im Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Haftverlängerung ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 108 OG
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt ( Art. 108 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht in unzulässiger Weise allein die rechtskräftige Asyl- und Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl.
Art. 36a OG
- als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl.
Art. 13f lit. c ANAG
Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]), und nach dem abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Gestützt auf sein Verhalten besteht bei ihm damit (nach wie vor) Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13c Abs. 4 ANAG
nicht ganz unproblematisch, doch ist sie aufgrund der Umstände im vorliegenden (klaren) Fall nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung jeweils im Rahmen von Haftentlassungsgesuchen ( Art. 13c Abs.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [ Art. 13b Abs. 3 ANAG ]:
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der erstmaligen Haftgenehmigung verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.487/2005 /leb

Urteil vom 18. August 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Haftverlängerung ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Juli 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus Algerien stammende X.________ (geb. 1973 oder 1974) durchlief unter der falschen Identität Y.________ (geb. 1983) erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration des Kantons Aargau nahm ihn am 2. Mai 2005 in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht am 4. Mai 2005 prüfte und bis zum 1. August 2005 bestätigte. Am 28. Juli 2005 verlängerte er die Haft bis maximal zum 1. Februar 2006. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt ( Art. 108 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht in unzulässiger Weise allein die rechtskräftige Asyl- und Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 in fine; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 125 II 217 E. 2 S. 220) - als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. die Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. September 2003 bzw.

29. Oktober 2003). Er hat sich geweigert, bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung der Reisepapiere behilflich zu sein (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]), und nach dem abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Obwohl er durch seinen hier eingebürgerten Bruder identifiziert worden ist, behauptete er weiterhin, keinen Bruder zu haben und Y.________ zu heissen, was über eine DNA-Analyse inzwischen jedoch widerlegt werden konnte. Gestützt auf sein Verhalten besteht bei ihm damit (nach wie vor) Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Die Abklärungen und die Papierbeschaffung bei den algerischen Behörden sind im Gange. Die damit verbundenen Verzögerungen, die weitgehend der Beschwerdeführer selber zu verantworten hat, stehen der Haftverlängerung nicht entgegen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316;

BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Zwar erscheint eine Verlängerung der Haft direkt um die noch maximal möglichen sechs Monate im Lichte von BGE 126 II 439 ff. nicht ganz unproblematisch, doch ist sie aufgrund der Umstände im vorliegenden (klaren) Fall nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung jeweils im Rahmen von Haftentlassungsgesuchen ( Art. 13c Abs. 4 ANAG ) richterlich überprüfen lassen, zudem dauert die Papierbeschaffung in Algerien erfahrungsgemäss jeweils etwas länger. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [ Art. 13b Abs. 3 ANAG ]:

BGE 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. Diese hat - was er verkennt - keinen Strafcharakter, sondern dient ausschliesslich der Sicherung seiner Wegweisung und fällt mit deren Vollzug dahin. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der erstmaligen Haftgenehmigung verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: