Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.487/2003 KI-generiert

Federal Court Decision on Preparatory Detention and Expulsion Detention of Foreign National

Geschäftsnummer 2A.487/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Turkey who has a history of illegal entry and multiple asylum requests in Switzerland, as well as a recent incident of alleged domestic violence against a partner. Following the domestic violence report, the individual was arrested and taken into removal detention, which was later lifted when he expressed a desire to apply for asylum. However, the Migrationsdienst subsequently imposed preparatory detention due to his failure to disclose his identity and because he had threatened a person. The individual challenged the legality of this detention, leading to a review by the Swiss Federal Tribunal, which considered the legal grounds for his ongoing detention in relation to both the domestic violence allegations and his illegal status in the country.

Legislator-Regeste

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Art. 13a ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 13a lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Federal Court Decision on Preparatory Detention and Expulsion Detention of Foreign National: 2.1 Gemäss Art. 13a ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft (Vorbereitungshaft) nehmen, wenn einer der fünf in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Haftgründe erfüllt ist.

Schlagwörter

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Vorbereitungshaft strafrechtliche Landesverweisung Asylgrund ausländischer Entscheid Anwaltskosten ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13a ANAG
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,
Art. 13a lit. e ANAG
2.2 Die von der Haftrichterin vorgenommene Würdigung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand: Zwar könnten die Delikte, deren der Beschwerdeführer im Strafantrag von B.________ beschuldigt wurde (Drohung, Tätlichkeit), durchaus unter die Bestimmung von Art. 13a lit. e ANAG fallen.
Art. 13a lit. a ANAG
Der Haftgrund von Art. 13a lit. a ANAG fällt ebenfalls ausser Betracht: Der Beschwerdeführer besitzt zwar wohl einen gefälschten Ausweis, den er offenbar in der Türkei verwendet hat, doch wird nicht geltend gemacht, dass er gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahre Identität verheimliche bzw.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
September 2003 zu Grunde, und der Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) fällt bei der gegebenen Situation ernsthaft in Betracht (langer illegaler Aufenthalt, Besitz gefälschter Papiere, erklärter Widerstand gegen eine Ausreise in die Türkei [vgl.
Art. 156 Abs. 2 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Der nicht anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2A.442/2006 (2006-07-25)
Federal Supreme Court Upholds Detention for Removal Evasion
«…eggewiesen worden; die Wegweisung ist durch das nachträgliche Einreichen eines Asylgesuchs nicht dahingefallen (Urteile 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 3; 2A.401/1996 vom 27. August 1996 E. 2b; 2A.380/1996 vom 13. August 1996 E. 3). Die Ausschaffu…»
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«…m Gesichtswinkel des Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG noch sonst dahinfallen lassen ( BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; Urteil 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 3 mit Hinweisen). Inwiefern die Haft sonstwie unverhältnismässig sein sollte, ist nicht ersicht…»
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«…icht zwingend aufgehoben zu werden, wenn mit einer Erledigung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. das Urteil 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003, mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Urteile). 2.2 Nach dem das so genannte Flughafenverf…»
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«…en Migrationsdienst des Kantons Bern zurück. Das Begehren um sofortige Haftentlassung wies das Bundesgericht ab (Urteil 2A.487/2003). 1.2 Am 4. November 2003 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber A.________ Ausschaffungshaft an. Dies…»
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Federal Court Overturns Deportation Detention: Asylum Application Established by Police Reporting
«…icht zwingend aufgehoben zu werden, wenn mit einer Erledigung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. das Urteil 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003, mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Urteile). 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes…»
2A.538/2003 (2003-11-25)
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«…trächtigt werden und deren Einhaltung keine Zurückweisung an die Vorinstanz erfordert (vgl. das anders gelagerte Urteil 2A.487/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 3). 3. 3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, al…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.487/2003 /kil

Sitzung vom 31. Oktober 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland

vom 26. September 2003.

Sachverhalt:

A. Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1966) reiste 1989 ein erstes Mal illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches hinfällig wurde, nachdem er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und deswegen die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Diese wurde ihm nach erfolgter Scheidung entzogen. 1994 wurde A.________ in die Türkei ausgeschafft. 1995 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Darauf verzichtete er am 25. Januar 1996 mit der Begründung, er wolle wegen seiner Familie in die Heimat zurück (inzwischen hatte er gemäss eigenen Angaben dort wieder geheiratet und mit einer Landsfrau eine Tochter gezeugt). Auch seine zweite Ehe wurde - nach der Geburt eines zweiten Kindes 1997 - im Jahre 1998 geschieden.

Am 15. September 2001 gelangte A.________ wiederum illegal in die Schweiz. Nach eigenen Angaben hielt er sich hier an verschiedenen Orten auf. Am 8. Februar 2002 will er in Bern B.________ (geb. 1953) kennen gelernt haben und kurz darauf zu ihr gezogen sein.

B. Am 17. September 2003 zeigte B.________ A.________ wegen häuslicher Gewalt (Drohung, Nötigung, Tätlichkeit) an und stellte einen entsprechenden Strafantrag. Sie gab zu Protokoll, A.________ habe sie mit dem Messer verletzt und ihr gesagt, wenn sie zur Polizei gehe, würde er ihr den Kopf abhauen. Aufgrund dieser Anzeige wurde A.________ am 23. September 2003 in der Wohnung von B.________ angehalten. Bei der Kontrolle fand die Polizei einen gefälschten Ausweis mit dem Passfoto von A.________. Gleichentags wurde dieser von der Fremdenpolizei der Stadt Bern in Ausschaffungshaft genommen, wobei mit der Haftverfügung zugleich eine formlose Wegweisung verbunden war. Ebenfalls am 23. September 2003 zog B.________ ihren Strafantrag zurück.

C. Anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft erklärte A.________, er wolle unbedingt ein Asylgesuch stellen (was er dann auch unverzüglich tat). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern hob aus diesem Grunde die angeordnete Ausschaffungshaft am 24. September 2003 wieder auf. Einen Tag später ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen A.________ gestützt auf Art. 13a ANAG Vorbereitungshaft an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte die Haftrichterin 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (im Folgenden: Haftrichterin) am 26. September 2003 die Vorbereitungshaft. Sie erwog im Wesentlichen, A.________ habe sich geweigert, seine Identität offen zu legen und eine Person ernsthaft an Leib und Leben bedroht, weshalb die Haftgründe von Art. 13a lit. a und lit. e ANAG erfüllt seien.

D. Hiergegen wandte sich A.________ am 7. Oktober 2003 mit einer handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht; er verlangt sinngemäss, unverzüglich aus der Haft entlassen zu werden.

Die Haftrichterin 7 am Haftgericht III Bern-Mittelland schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt der Migrationsdienst des Kantons Bern. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. Der Beschwerdeführer liess sich am 21. Oktober 2003 in türkischer Sprache ergänzend vernehmen; die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei Laienbeschwerden, welche sich gegen die Genehmigung einer ausländerrechtlichen Administrativhaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. Gegenstand des Verfahrens bildet jedoch allein die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Administrativhaft, nicht auch die Asyl- bzw. die Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61).

2.

2.1 Gemäss Art. 13a ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft (Vorbereitungshaft) nehmen, wenn einer der fünf in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Haftgründe erfüllt ist.

Die streitige Haft wurde vom Migrationsdienst vorliegend - nachdem die zunächst angeordnete Ausschaffungshaft aufgehoben worden war - als Vorbereitungshaft verfügt und von der Haftrichterin auch als solche genehmigt. Als Haftgründe werden Art. 13a lit. a und lit. e ANAG angeführt. Danach kann der Ausländer in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er sich u.a. im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, seine Identität offen zu legen (lit. a) bzw. wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. e).

2.2 Die von der Haftrichterin vorgenommene Würdigung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand: Zwar könnten die Delikte, deren der Beschwerdeführer im Strafantrag von B.________ beschuldigt wurde (Drohung, Tätlichkeit), durchaus unter die Bestimmung von Art. 13a lit. e ANAG fallen. Der Strafantrag wurde indessen noch vor dem Entscheid der Haftrichterin wieder zurückgezogen und das Strafverfahren, wie angenommen werden muss, eingestellt. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 13a lit. e ANAG (hängiges Strafverfahren oder erfolgte Verurteilung) nicht erfüllt (vgl. E. 2.1, am Ende). Dass der Rückzug des Strafantrages nach Einschätzung der Haftrichterin und des Migrationsdienstes aufgrund einer Drohung erfolgt sei, ändert nichts, solange die Strafbehörden diese Erklärung als verbindlich betrachten.

Der Haftgrund von Art. 13a lit. a ANAG fällt ebenfalls ausser Betracht: Der Beschwerdeführer besitzt zwar wohl einen gefälschten Ausweis, den er offenbar in der Türkei verwendet hat, doch wird nicht geltend gemacht, dass er gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahre Identität verheimliche bzw. verheimlicht habe.

Der Entscheid der Haftrichterin vom 26. September 2003 ist daher wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.

3. Dies führt nicht zur sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft: Nach den Akten waren die Voraussetzungen für die ursprünglich angeordnete Ausschaffungshaft entgegen der Meinung des Migrationsdienstes mit der Ankündigung und Einreichung eines Asylgesuchs keineswegs dahingefallen. Der Beschwerdeführer befindet sich illegal in der Schweiz; eine formlose Wegweisung lag der Haftanordnung vom 23. September 2003 zu Grunde, und der Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) fällt bei der gegebenen Situation ernsthaft in Betracht (langer illegaler Aufenthalt, Besitz gefälschter Papiere, erklärter Widerstand gegen eine Ausreise in die Türkei [vgl. Protokoll des Haftgerichts vom 26. September 2003, S. 2]). Wird nach Anordnung der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt, fällt der bereits vorliegende Wegweisungsentscheid nicht dahin und die Ausschaffungshaft kann fortdauern, so lange mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Urteile 2A.147/2000 vom 27. April 2000, E. 2b/aa, 2A.190/2002 vom 13. Mai 2002, E. 2.1). Das könnte vorliegend durchaus der Fall sein, zumal es sich bereits um das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers handelt und aufgrund seiner Vorbringen wenig Aussicht auf Gutheissung dieses Gesuches bestehen dürfte.

Da sich der Beschwerdeführer vor dem Haftgericht zum vorliegend in Betracht fallenden Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) bisher nicht äussern konnte, ist die Angelegenheit an den Migrationsdienst des Kantons Bern zurückzuweisen. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Ausschaffungshaft umgehend (neu) zu verfügen (mit neuer Verhandlung vor dem Haftrichter und allfälliger Anrechnung der bisher erstandenen Haft) oder aber den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das sinngemäss gestellte Begehren um sofortige Entlassung aus der Haft ist dagegen abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Der nicht anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) vom 26. September 2003 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Migrationsdienst des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Das Begehren um sofortige Entlassung aus der Haft wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: