Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.483/2005 KI-generiert

Bosnia and Herzegovina Family Return Visa Denial Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 2A.483/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family from Bosnia and Herzegovina who were granted temporary residence in Switzerland due to a serious personal situation. They applied for return visas to visit the wife's parents in their home country but were initially denied by the Federal Office for Migration. After a partial appeal, only the wife received a visa, while the husband and their twin sons did not. The family subsequently filed a complaint against the decision, arguing that it unlawfully infringed upon their rights and requested the issuance of return visas for the children to meet their grandparents. The appeal was deemed inadmissible by the Federal Court, as it pertained to matters of entry refusal, which are excluded from administrative judicial review. Additionally, their request for free legal assistance was denied due to the lack of legal merit in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 3 AsylG, Art. 100 Abs. 1 lit. b OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG, Art. 5 Abs. 2 RDV, Art. 36a OG; Bosnia and Herzegovina Family Return Visa Denial Appeal Inadmissibility: Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre (Ziff. 1) sowie gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3).

Schlagwörter

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Familienwanderung Visum Einreise- und Ausreiseverbot Asylgesuch einer türkischen Familie Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 44 Abs. 3 AsylG
April 2003 wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre (Ziff.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
März 1987 über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, weil nicht die Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG streitig ist (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG
1.2, mit Hinweis auf weitere Urteile) und es auch nicht um die Ermöglichung oder das Verbot der Einreise (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG) geht.
Art. 5 Abs. 2 RDV
Über entsprechende Gesuche wird in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 RDV entschieden, welcher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum an eine vorläufig aufgenommene Person umschreibt.
Art. 36a OG
2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Art. 152 OG
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer daher kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

2C_509/2022 (2023-03-22)
Turkish National's Visa Appeal Inadmissible Due to Drug Offenses and Visa Classification
«…011 E. 1.4) auch die Visumserteilung (vgl. die Urteile 2C_127/2011 vom 7. Februar 2011; 2C_46/2007 vom 8. März 2007 und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, sowie THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2015, N. 55 zu Art. 83…»
C-1095/2006 (2007-10-16)
Provisional Admission: Visa Denial for Visit to Grandmother Upheld
«…on avec l'art. 1 ODV et l'art. 25 al. 1 let. a LSEE, lequel statue de manière définitive (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2A.483/2005 du 18 août 2005, consid. 2.2; cf. également l'art. 83 let. c ch. 1 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [L…»
C-1097/2006 (2007-10-16)
Provisional Admission Status Does Not Qualify Grandparent Visit Visa
«…l'art. 1 ODV et l'art. 25 al. 1 let. a LSEE, ce Tribunal statuant de manière définitive (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2A.483/2005 du 18 août 2005, consid. 2.2; cf. également l'art. 83 let. c ch. 1 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [L…»
C-1094/2006 (2007-08-14)
Return Visa Refused for Family Visit Under Strict Interpretation of Regulations
«…ltungsgericht ent- scheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110] i.V…»
C-1098/2006 (2007-06-14)
Denial of Return Visa Upheld Despite Family Visit Request
«…ltungsgericht ent- scheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005…»
2C_46/2007 (2007-03-08)
Colombian Nationals v. Federal Administrative Tribunal (Entry Refusal Judicial Assistance Appeal)
«…matière de droit des étrangers qui concernent l'entrée en Suisse, singulièrement l'octroi d'un visa d'entrée (cf. arrêt 2A.483/2005 du 18 août 2005, consid. 2.2; Hansjörg Seiler, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Berne 2007, n. 2…»
2A.335/2006 (2006-10-18)
Kosovan Family Denied Swiss Travel Document Lacking Consular Application
«…chafft und damit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung darstellt (Urteile 2A.497/2005 vom 23. Februar 2006, E. 1.1, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005 E. 2.1). Ein anderer Ausschlussgrund fällt nicht in Betracht, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsb…»
2A.497/2005 (2006-02-23)
Iraqi National's Alien's Passport Rights vs. Asylum Seeker Status
«…timmten Anwesenheitsstatus in der Schweiz verschafft und damit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung darstellt (Urteile 2A.483/2005 vom 18. August 2005 E. 2.1 und 2A.12/ 2005 vom 25. April 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein anderer Ausschlussgrund fällt…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.483/2005 /leb

Urteil vom 18. August 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Feller.

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Zürcher Freiplatzaktion

für Asylsuchende,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Ausstellung von Rückreisevisa,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Juli 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________, seine Ehefrau sowie ihre gemeinsamen Zwillingssöhne, alle Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, wurden am 2. April 2003 wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 10. Mai 2005 lehnte das Bundesamt für Migration ihr Gesuch um Ausstellung von Rückreisevisa, die es ihnen ermöglichen sollten, die Eltern der Ehefrau in ihrer Heimat zu besuchen und anschliessend wieder in die Schweiz einzureisen, ab. Nachdem gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erhoben worden war, kam das Bundesamt teilweise auf seine Verfügung zurück und stellte das beantragte Rückreisevisum für die Ehefrau von A.________ aus, nicht jedoch für diesen selber und für die Söhne. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Beschwerde ab, soweit sie (in Bezug auf die Ehefrau) nicht gegenstandslos geworden war.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2005 beantragen A.________ und die beiden Söhne dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid des Departements in unzulässiger und unverhältnismässiger Weise in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer eingreife, die Entscheide des Bundesamtes für Migration sowie des Departements seien aufzuheben und diese Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführern Rückreisevisa für ein erstmaliges Treffen der Kinder mit den Grosseltern auszustellen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

2. Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre (Ziff. 1) sowie gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3).

2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5), welche die Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; AS 1999 2368) abgelöst hat. Die Verordnung regelt die Frage, ob einem Ausländer ein Pass für eine ausländische Person, ein Identitätsausweis, ein Reiseausweis oder ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden kann. Diesbezüglich war schon unter der Herrschaft der RPAV und der zuvor geltenden Verordnung vom 9. März 1987 über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, weil nicht die Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG streitig ist (vgl. Urteil 2A.205/1996 vom 28. Oktober 1996; ferner Urteil 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.2, mit Hinweis auf weitere Urteile) und es auch nicht um die Ermöglichung oder das Verbot der Einreise (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG) geht.

2.2 Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügen über gültige Reisepässe von Bosnien-Herzegowina. Sie ersuchen um Eintragung von Rückreisevisa in diese vorhandenen heimatlichen Reisepapiere. Über entsprechende Gesuche wird in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 RDV entschieden, welcher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum an eine vorläufig aufgenommene Person umschreibt. Dies ändert nichts daran, dass vorliegend nicht die Ausstellung eines Dokuments, sondern allein die Ausstellung des Rückreisevisums streitig ist. Wie das Bundesgericht im Urteil 2A.56/2002 vom 15. Juni 2002 (E. 1.3) entschieden hat, verlangt der Ausländer, der ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums stellt, zum Voraus eine Genehmigung der Wiedereinreise für den Fall, dass er sich ins Ausland begibt. Die Verweigerung des Rückreisevisums erweist sich damit als eine im Voraus ausgesprochene (Wieder)Einreiseverweigerung und fällt damit unter die Ausschlussbestimmung von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG, worauf bereits das Departement im angefochtenen Entscheid hingewiesen hat. Sein Beschwerdeentscheid ist endgültig und kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

2.4 Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer daher kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). Die Kosten sind allein dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, der auch für seine minderjährigen Söhne handelt. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 Abs. 1 OG ) gilt Art. 153a Abs. 1 OG .

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: