Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.478/2006 KI-generiert

Kosovan National v. No Residency Permit Despite Marriage of Convenience Finding

Geschäftsnummer 2A.478/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kosovo who applied for a residence permit in Switzerland, which was denied by the Department of Justice and Security of the Canton of Thurgau. The individual contested this decision through an administrative court, arguing their entitlement to a residence permit due to their marriage to a Swiss citizen. However, the administrative court upheld the refusal, determining that the marriage was effectively a sham, as it had never led to a shared residence. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to be manifestly unfounded and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; Kosovan National v. No Residency Permit Despite Marriage of Convenience Finding: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ausländerrechtsehe ausländische Staatsangehörige Familienbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
Oktober 2004 mit der Schweizer Bürgerin Y.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 105 Abs. 2 OG
- dass diese eheliche Beziehung, welche nie zu einem gemeinsamen Wohnsitz führte, aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 122 II 289 E.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
- dass damit gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht und das Verwaltungsgericht eine solche verweigern durfte, ohne diesen Entscheid noch von einer Interessenabwägung abhängig machen zu müssen,
Art. 36a OG
- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
Art. 156 OG
- dass demzufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.478/2006 /leb

Urteil vom 24. August 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Betschart,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom

26. April 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2006, mit welchem der Rekursentscheid des kantonalen Departementes für Justiz und Sicherheit vom 6. Februar 2006 betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für den aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. 1963) bestätigt wird,

- in die vom Betroffenen am 22. August 2006 beim Bundesgericht hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 18. Oktober 2004 mit der Schweizer Bürgerin Y.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

- dass diese eheliche Beziehung, welche nie zu einem gemeinsamen Wohnsitz führte, aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen), die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben und angewendet worden ist, zulässigerweise als eigentliche Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe bezeichnet werden durfte,

- dass damit gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht und das Verwaltungsgericht eine solche verweigern durfte, ohne diesen Entscheid noch von einer Interessenabwägung abhängig machen zu müssen,

- dass die im kantonalen Verfahren diesbezüglich erhobenen Einwendungen (wonach der Beschwerdeführer als Serbe angeblich bloss die albanische Sprache beherrschen soll) ohnehin nicht stichhaltig wären,

- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,

- dass demzufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

- dass mit dem Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinfällig wird,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: