Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.477/2004 KI-generiert

Lebanese National's Removal Detention Upheld After Illegal Re-entry and Asylum Denial

Geschäftsnummer 2A.477/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Lebanon who was detained in preparation for expulsion from Switzerland after repeatedly entering the country illegally and disregarding a previous order of exclusion. Following the rejection of a new asylum request, the local immigration authority ordered his detention to ensure compliance with the expulsion. The detainee challenged the legality of the detention, seeking his release, but the administrative appeals commission confirmed the legality of the expulsion detention, citing adherence to the necessary legal requirements. The individual's claims regarding risks associated with returning to Lebanon were deemed irrelevant in this proceeding, which focused solely on the lawfulness of the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 156 Abs. 1 OG; Lebanese National's Removal Detention Upheld After Illegal Re-entry and Asylum Denial: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (auf den gemäss Art. 36a OG verwiesen werden kann), genügt sie den gesetzlichen Anforderungen: Die von der Verwaltungsrekurskommission genannten Haftgründe ( Art. 13b Abs. 1 lit. a und c ANAG ) sind klarerweise gegeben (vgl. S. 5 und 6 des angefochtenen Entscheides); gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Sodann gibt es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

Schlagwörter

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Abschiebung Haftprüfung illegale Einreise Asylgrund Verfolgung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
5 und 6 des angefochtenen Entscheides); gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ).
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Sodann gibt es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.477/2004 /kil

Urteil vom 2. September 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter), Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter), vom 20. August 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. ... 1974), alias Y.________ (geb. ... 1978), wurde am 20. Juli 2004 vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen in Vorbereitungshaft genommen, nachdem er eine unbedingte Landesverweisung missachtet hatte und ein zweites Mal illegal in die Schweiz eingereist war. Am 16. August 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das neue Asylgesuch von X.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem der Wegweisungsentscheid beim Ausländeramt eingegangen war, ordnete dieses gegenüber X.________ am 19. August 2004 Ausschaffungshaft an. Am 20. August 2004 prüfte und genehmigte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Einzelrichter) die Ausschaffungshaft bis zum 17. November 2004.

Mit Eingabe in englischer Sprache vom 31. August 2004 verlangt X.________ vom Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ("please help me and give me freedom").

Die Verwaltungsrekurskommission hat per Fax den angefochtenen Entscheid eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

2. Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (auf den gemäss Art. 36a OG verwiesen werden kann), genügt sie den gesetzlichen Anforderungen: Die von der Verwaltungsrekurskommission genannten Haftgründe ( Art. 13b Abs. 1 lit. a und c ANAG ) sind klarerweise gegeben (vgl. S. 5 und 6 des angefochtenen Entscheides); gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Sodann gibt es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

Was der Beschwerdeführer gegen seine Ausschaffung sonst noch vorbringt ("I can't go my country because I have big problem (...) with government in Libanon + Hizbollah (...)", bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem lediglich die Rechtmässigkeit der Haft, nicht dagegen die Zulässigkeit der Wegweisung zu beurteilen ist ( BGE 128 II 193 ff.).

3. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Einzelrichter) sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: