Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.472/2004 KI-generiert

Chinese National Removal Detention Upheld for Non-Cooperation

Geschäftsnummer 2A.472/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Chinese national who entered Switzerland in late 2002 and subsequently sought asylum in January 2003. The Swiss authorities dismissed his asylum application in June 2003, citing his failure to provide identification documents and lack of substantiated claims of persecution. Following the dismissal, the individual was placed under removal detention in June 2004 to enforce the deportation order. The detention was confirmed by the relevant court in August 2004 after reviewing the necessity and legality of the detention, as the individual had demonstrated a refusal to comply with the deportation process. He later submitted requests regarding his health condition and sought a new review of his asylum claim, which led to this legal dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13f lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG; Chinese National Removal Detention Upheld for Non-Cooperation: Gestützt auf die Übermittlung ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Prüfung des Asylgesuchs Abschiebung sachliche Unzuständigkeit Ausschaffungshaft Reisepapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
d ANAG erfüllt, da das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eingetreten ist.
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Insbesondere liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor, nachdem der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftiger Abweisung des Asylbegehrens eine Rückkehr in sein Land klar ablehnt, untergetaucht ist (zum Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss der ursprünglichen Fassung von Art.
Art. 13f lit. c ANAG
147 mit Hinweisen) und im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweisungspapieren im Sinne von Art. 13f lit. c ANAG nicht nachgekommen ist.
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG
Zudem ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt, da das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch gestützt auf Art.
Art. 13c Abs. 3 Satz
Art. 13c Abs. 3 Satz 1 ANAG ) in Frage zu stellen; jedenfalls kann dem Beschwerdeführer auch während der Dauer der Haft die erforderliche medizinische Betreuung gewährt werden, worauf die zuständige Behörde zu achten hat.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ]) zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.472/2004 /kil

Urteil vom 31. August 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom

17. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der chinesische Staatsangehörige A.________, geb. ... 1962, reiste Ende 2002 in die Schweiz ein und stellte am 6. Januar 2003 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und ordnete mit sofortiger Wirksamkeit die Wegweisung an, deren Vollzug nach China es als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar erklärte. Das Bundesamt begründete das Nichteintreten auf das Asylgesuch damit, dass A.________ keine Reisepapiere oder andere der Identifikation dienende Dokumente abgegeben habe, ohne glaubhaft gemacht zu haben, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei; zudem lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG ). Die Schweizerische Asylrekurskommission trat auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2003 nicht ein.

Am 10. Juni 2004 wurde A.________ dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt, welcher ihn in Ausschaffungshaft nahm. Nach mündlicher Verhandlung hiess der Haftrichter 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland den Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des mit Begründung versehenen Entscheids vom 17. August 2004).

Am 20. August 2004 gingen beim Haftgericht zwei in chinesischer Sprache verfasste Schreiben von A.________ ein, worin dieser einerseits seinen Gesundheitszustand in der Haft schilderte und andererseits eine neue Überprüfung des Asylbegehrens durch das Bundesgericht beantragte und um Entlassung aus der Haft ersuchte. Das Haftgericht veranlasste von Amtes wegen eine Übersetzung der Eingaben in die deutsche Sprache. Am 25./27. August 2004 übermittelte das Haftgericht dem Bundesgericht die Eingaben (je Original und Übersetzung) sowie seine Akten (Eingang beim Bundesgericht 30. August 2004); es beantragt Abweisung der Beschwerde.

Gestützt auf die Übermittlung ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, und die gegen ihn gestützt auf Art. 13b ANAG angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Sie genügt im vorliegenden Fall sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor, nachdem der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftiger Abweisung des Asylbegehrens eine Rückkehr in sein Land klar ablehnt, untergetaucht ist (zum Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss der ursprünglichen Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG s. BGE 122 II 148 E. 2 S. 151 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; ferner BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 147 mit Hinweisen) und im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweisungspapieren im Sinne von Art. 13f lit. c ANAG nicht nachgekommen ist. Zudem ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt, da das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung der asylrechtlichen Aspekte (Asylgewährung, Wegweisung) beantragt, ist das Bundesgericht hiefür nicht zuständig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und Ziff. 4 OG bzw. Art. 105 Abs. 1 lit. a und c AsylG ), und zwar auch nicht vorfrageweise im Haftprüfungsverfahren ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2 S. 61 f.). Was die Ausführungen über den Gesundheitszustand betrifft, sind diese nicht geeignet, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Verhältnismässigkeit der Haft (vgl. Art. 13c Abs. 3 Satz 1 ANAG ) in Frage zu stellen; jedenfalls kann dem Beschwerdeführer auch während der Dauer der Haft die erforderliche medizinische Betreuung gewährt werden, worauf die zuständige Behörde zu achten hat.

Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen; dies ergänzend unter Hinweis auf die (auch unter Berücksichtigung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen, vollständig erscheinenden Sachverhaltsfeststellungen des Haftgerichts [vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ]) zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erscheinen seine Rechtsbegehren aussichtslos, und die Beigabe eines Rechtsanwalts, worum ohnehin bloss im Hinblick auf die vor Bundesgericht unzulässigen Vorbringen betreffend Asyl ersucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ). Indessen rechtfertigt es sich in Fällen der vorliegenden Art, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ), sodass das Gesuch, soweit es die Kostenbefreiung betrifft, gegenstandslos wird; hinsichtlich des Begehrens um Beigabe eines Rechtsanwalts ist es abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: