Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.470/2003 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against the Federal Department of Justice and Police regarding the feasibility of executing her deportation

Geschäftsnummer 2A.470/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Federal Department of Justice and Police regarding the feasibility of executing her deportation. The department rejected her appeal on September 19, 2003, determining that its decisions in this context were final and subject to specific legal provisions. The individual subsequently submitted an administrative court appeal, but it was deemed obviously inadmissible, particularly concerning claims of denial of due process and the imposition of procedural costs. Additionally, her request for legal aid was denied due to insufficient proof of need and the perceived lack of merit in her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG, Art. 101 OG, Art. 152 OG, Art. 153a OG, Art. 159 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a complaint against the Federal Department of Justice and Police regarding the feasibility of executing her deportation: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. September 2003.

Schlagwörter

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Grundsatz der Einheit des Verfahrens Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Abschiebung Einheit der Rechtsordnung prozessleitende Verfügungen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlende prozessuale Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
3 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [SR 173.110]), und zwar auch insofern, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine angeblich unzulässige Kostenauflage rügt (vgl.
Art. 101 OG
Art. 101 OG ; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Urteil 2A.283/1993 vom 30.
Art. 152 OG
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit (vgl. BGE 124 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG ),
Art. 153a OG
153 und Art. 153a OG ) und keine Entschädigungen geschuldet sind (vgl.
Art. 159 OG
dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ) und keine Entschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 159 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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2A.283/1993
101 OG ; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Urteil 2A.283/1993 vom 30.
BGE 124 IV 161
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit (vgl. BGE 124 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG ),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.470/2003 /kil

Urteil vom 3. Oktober 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. September 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 19. September 2003 eine Beschwerde von X.________ (geb. 1978) betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt hat,

dass die von X.________ hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, da das Departement - wie es in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt hat - gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung diesbezüglich abschliessend entscheidet ( Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [SR 173.110]), und zwar auch insofern, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine angeblich unzulässige Kostenauflage rügt (vgl. Art. 101 OG ; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Urteil 2A.283/1993 vom 30. September 1993, E. 3b),

dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit (vgl. BGE 124 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG ),

dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ) und keine Entschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 159 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: