The case involves a foreign national who entered Switzerland and applied for asylum but was subsequently ordered to leave the country due to the failure to present identity documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a foreign national who entered Switzerland and applied for asylum but was subsequently ordered to leave the country due to the failure to present identity documents. He was detained for deportation, with his detention first confirmed and later extended by the local court. Despite previous orders, he resisted repatriation efforts, leading to further extensions of his detention as authorities worked to arrange his removal. The case was brought before a federal tribunal to contest the legality of the continued detention and its justification under immigration law, focusing on the procedural and substantive grounds for the extensions granted by the local court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 36a OG, Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 13 Abs. 1 ANAG, Art. 36 Abs. 3 OG; The case involves a foreign national who entered Switzerland and applied for asylum but was subsequently ordered to leave the country due to the failure to present identity documents: X.________, geb. 1983, Staatsangehöriger von Guinea, reiste im November 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat mit Verfügung vom 27. November 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Nichtvorlegen von Identitätspapieren ohne entschuldbaren Grund) darauf nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Februar 2004 rechtskräftig.
Schlagwörter
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.468/2006 /leb
Urteil vom 16. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Haftverlängerung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 27./28. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________, geb. 1983, Staatsangehöriger von Guinea, reiste im November 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat mit Verfügung vom 27. November 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Nichtvorlegen von Identitätspapieren ohne entschuldbaren Grund) darauf nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Februar 2004 rechtskräftig.
Am 7. Dezember 2005 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen X.________ Ausschaffungshaft, welche er auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (29. Dezember 2005) anzutreten hatte. Die Haftanordnung wurde mit Entscheid des Haftrichters 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 29. Dezember 2005 bestätigt. Mit Entscheid vom 28. März 2006 verlängerte der Haftrichter die Ausschaffungshaft bis zum 27. Juli 2006. Einer weiteren Haftverlängerung stimmte der Haftrichter am 27. Juli 2006 zu (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 28. Juli 2006); er stellte ausdrücklich fest, dass X.________ ab dem 23. Juni 2006 während 16 Tagen Strafhaft (Umwandlung von Bussen in Haft) verbüsst hatte, und verlängerte die Ausschaffungshaft bis zum 12. Oktober 2006.
Am 11. August 2006 ging beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Schreiben von X.________ ein, worin dieser darum bat, seinen Fall zu prüfen. Das Haftgericht hat die Eingabe mitsamt den Verfahrensakten an das Bundesgericht weitergeleitet (Eingang beim Bundesgericht 15. August 2006). Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) und in deutscher Sprache (Sprache des angefochtenen Entscheids; vgl. Art. 37 Abs. 3 OG ).
2. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13 Abs. 1 ANAG ). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid, den diesem vorausgehenden Entscheiden vom 29. Dezember 2005 und 28. März (Haftbestätigung und erste Haftverlängerung) sowie aus der Haftverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. Dezember 2006 ergibt, worauf verwiesen werden kann ( Art. 36 Abs. 3 OG ) und wogegen der Beschwerdeführer nichts Konkretes einwendet, sind die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor, nachdem der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung eine Rückkehr in sein Heimatland ablehnt, untergetaucht ist und sich am 18. März 2006 geweigert hat, in das Flugzeug zu steigen. Sodann stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere, durch den Beschwerdeführer verursachte Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen, die eine weitere Haftverlängerung rechtfertigen. Zugleich lässt sich den Behörden nicht vorwerfen, sie hätten die für den Vollzug der Wegweisung erforderlichen Vorkehren nicht umgehend getroffen (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung trotz der bisherigen Schwierigkeiten als in absehbarer Zeit möglich, sodass auch Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG der Haftverlängerung nicht entgegensteht: Auf den 12. September 2006 ist ein Sonderflug nach Guinea organisiert worden, in welchem ein Platz für den Beschwerdeführer reserviert ist; ein neuer Laissez-Passer lässt sich bei den Behörden Guineas, die den Beschwerdeführer als eigenen Staatsangehörigen anerkannt haben, voraussichtlich rechtzeitig beschaffen. Bei Berücksichtigung der Unterbrechung der Ausschaffungshaft durch 16 Tage Strafvollzug wird mit der bis zum 12. Oktober 2006 gewährten Haftverlängerung auch die maximal zulässige Haftdauer von neun Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG ) nicht überschritten. Die Haftverlängerung erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig und angemessen (verhältnismässig).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: